Im Zivilpunkt beschloss die Vorinstanz, dass der Beschuldigte anerkannte, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'231.85 sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00, beides zzgl. Zins zu 5% seit dem 8. April 2022, zu schulden. Soweit weitergehend wurde die Schadenersatzforderung infolge unzureichender Begründung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen bzw. die Genugtuungsforderung abgewiesen (pag. 2771, Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).