Alsdann bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar von Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten bzw. Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Privatklägerin) im erstinstanzlichen Verfahren (pag. 2770 f., Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Zivilpunkt beschloss die Vorinstanz, dass der Beschuldigte anerkannte, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'231.85 sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00, beides zzgl. Zins zu 5% seit dem 8. April 2022, zu schulden.