z.N. von †F.________. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 607 Tagen sowie unter Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten therapeutischen Behandlung, zu einer Landesverweisung von zehn Jahren sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt 70'260.00 (pag. 2769, Ziff. I und II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Alsdann bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar von Fürsprecherin B._____