Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 116 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. März 2025 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.) Obergerichtssuppleantin Salzmann, Oberrichterin Gutmann Gerichtsschreiberin Corvi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecherin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin 2 und C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin 3/Anschlussberufungs- führerin Gegenstand Mord, evtl. vorsätzliche Tötung, sowie Diebstahl Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 6. Dezember 2023 (PEN 23 503) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht, nachfolgend Vor- instanz) vom 6. Dezember 2023 wurde der Beschuldigte und Berufungsführer 1 A.________ (nachfolgend Beschuldigter) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen von der Anschuldi- gung des Diebstahls, angeblich begangen am 8. April 2022 in E.________. Dem- gegenüber wurde er schuldig erklärt des Mordes, begangen am 8. April 2022 in E.________ z.N. von †F.________. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbe- stimmungen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Si- cherheitshaft von 607 Tagen sowie unter Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten therapeutischen Behandlung, zu einer Landesverweisung von zehn Jahren sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt 70'260.00 (pag. 2769, Ziff. I und II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Alsdann bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar von Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten bzw. Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Privatklägerin) im erstinstanzlichen Verfah- ren (pag. 2770 f., Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Zivilpunkt be- schloss die Vorinstanz, dass der Beschuldigte anerkannte, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'231.85 sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00, beides zzgl. Zins zu 5% seit dem 8. April 2022, zu schulden. Soweit weitergehend wurde die Schadenersatzforderung infolge unzureichender Begründung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen bzw. die Genugtuungsforde- rung abgewiesen (pag. 2771, Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich traf die Vorinstanz die weiteren Verfügungen (Belassung des Beschul- digten in Sicherheitshaft, Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem [SIS], Einziehung diverser Gegenstände zur Vernichtung, Rück- gabe diverser Gegenstände an den Beschuldigten, G.________ und die Privatklä- gerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sowie Verfügungen betreffend DNA- Profil und üED-Daten; pag. 2772 f., Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die zuständige Staatsanwältin der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 (pag. 2788), der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 (pag. 2789) und die Privatklä- gerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 (pag. 2793) Berufung an. Die schriftli- che Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 5. März 2024 zuge- stellt (pag. 2907 f.). Am 20. März 2024, 22. März 2024 und 26. März 2024 langten die Berufungserklärungen der Generalstaatsanwaltschaft, der Privatklägerin sowie des Beschuldigten frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein 2 (pag. 2914 ff., pag. 2917 ff. und pag. 2920 ff.). Mit Schreiben vom 26. April 2024 schloss sich die Privatklägerin überdies der Berufung der Generalstaatsanwalt- schaft an (pag. 2938 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte machten mit Eingabe vom 10. April 2024 bzw. vom 29. April 2024 weder Nichtein- tretensgründe auf die jeweils anderen Berufungen geltend noch erklärten sie An- schlussberufung (pag. 2935 ff. und pag. 2942). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 26. März 2024 seine Einvernahme anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sowie die Einholung eines Altersgutachtens bzw. einer forensischen Lebensalterseinschätzung beim In- stitut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM, pag. 2921). Mit Verfügung vom 4. April 2024 wurde festgestellt, dass die Einvernahme des Beschuldigten anläss- lich der oberinstanzlichen Verhandlung von Amtes wegen erfolge. Zudem wurde den übrigen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum weiteren Beweisantrag des Beschuldigten gegeben (pag. 2929 ff.). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin beantragten mit ihren Eingaben vom 10. April 2024 bzw. 26. April 2024 die Abweisung des Beweisantrags (pag. 2935 ff. und pag. 2938 ff.). Mit Beschluss vom 6. Mai 2024 wies die Kammer den Beweisantrag des Beschul- digten auf Einholung eines Altersgutachtens bzw. einer forensischen Lebensalter- seinschätzung ab. Für die Begründung wird auf die Erwägungen im Beschluss verwiesen (pag. 2948 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung reichte Fürsprecherin B.________ namens des Beschuldigten diverse Asylakten ein, die Ausführungen zur Mutter und deren Wissen über das Alter des Beschuldigten enthalten würden. Diese Unterlagen wur- den von der Kammer zu den Akten erkannt (pag. 3157). Zudem wiederholte Für- sprecherin B.________ ihren Antrag vom 26. März 2024 auf Einholung eines Al- tersgutachtens bzw. einer forensischen Lebensaltersschätzung über den Beschul- digten, was die Kammer erneut abwies, (unter anderem) mit Verweis auf die Aus- führungen im Beschluss vom 6. Mai 2024 sowie gestützt darauf, dass es auch in den neu eingereichten Unterlagen keine Hinweise darauf gebe, dass das Alter des Beschuldigten bei der Einreise lediglich geschätzt worden sei, zumal dort ein kon- kretes Geburtsdatum notiert worden sei, welches die Volljährigkeit des Beschuldig- ten im Tatzeitpunkt bestätigte (pag. 3157 ff.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, ein aktueller Führungsbericht, aktualisierte Berichte hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverwei- sung beim Staatssekretariat für Migration (SEM) und bei den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern sowie ein aktueller Therapie- verlaufsbericht bei den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD) einge- holt (pag. 3034 ff., pag. 3026 ff., pag. 3020 ff., pag. 3012 ff. und pag. 3139 ff.). Ebenfalls von Amtes wegen ediert wurden die Akten PEN 23 948 des Regionalge- richts Bern-Mittelland (pag. 2966) sowie die neusten Vollzugsakten betreffend den Beschuldigten (pag. 3038 ff.). 3 Schliesslich wurde der Beschuldigte oberinstanzlich nochmals zur Person und zur Sache befragt (pag. 3161 ff.). 4. Antritt einer vollzugsbegleitenden ambulanten therapeutischen Behandlung Mit Eingabe vom 6. September 2024 ersuchte der Beschuldigte die Verfahrenslei- tung um Bewilligung des Antritts einer vollzugsbegleitenden ambulanten therapeu- tischen Behandlung, zumal in der Justizvollzugsanstalt (JVA) H.________ ein The- rapieplatz freigeworden sei (pag. 2980 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 12. September 2024 mit, keine Einwände gegen den vorzeitigen Antritt zu haben (pag. 2992) und auch die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) teilten mit Eingabe vom 13. November 2024 mit, keine Be- merkungen zum Gesuch des Beschuldigten zu haben (pag. 2994). In der Folge wurde das Gesuch des Beschuldigten mit Verfügung vom 17. September 2024 be- gründet gutgeheissen und die BVD angewiesen, die vollzugsbegleitende ambulan- te therapeutische Behandlung so bald wie möglich in vorzeitigen Vollzug zu setzen (pag. 2996 ff.). Am 26. September 2024 trat der Beschuldigte die vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Behandlung vorzeitig an (pag. 3139). 5. Anträge der Parteien Fürsprecherin B.________ beantragte für den Beschuldigten anlässlich der obe- rinstanzlichen Verhandlung was folgt (pag. 3239 ff., Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. Dezember 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1. die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bestimmt wurden; 1.2. die erstinstanzlichen Entschädigungen und die vollen Honorare etc. der Rechtsvertretungen bestimmt wurden; 1.3. festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, der Privatklägerin CHF 2'231.85 zuzüg- lich 5% Zins seit dem 8. April 2022 zu schulden und dass die Schadenersatzforderung so- weit weitergehend auf den Zivilweg verwiesen wurde; 1.4. festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, der Privatklägerin CHF 20'000.00 Ge- nugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 8. April 2022 zu schulden; 1.5. über die Vernichtung und Rückgabe der Gegenstände gemäss den Ziffern V.3.-V.7. des Ur- teils beschlossen wurde. 2. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des Diebstahls, angeblich begangen am 8. April 2022 in E.________ z.N. von F.________ (Ziff. 2 AKS), unter Auferlegung der darauf entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Entrichtung einer Entschädigung für die darauf entfallenden oberinstanzlichen Verteidigungskosten. 3. A.________ sei schuldig zu erklären der vorsätzlichen Tötung (Eventualvorsatz), begangen am 8. April 2022 in E.________ z.N. von F.________ (Ziff. 1 AKS). 4 4. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 61, 111 StGB zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von maximal 6 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 607 Tagen, mit vorzeitigem Strafantritt sowie unter Aufschub der Strafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB. 5. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern bzw. teilweise der Privatkläge- rin aufzuerlegen. 6. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 7. Die über die anerkannten CHF 20'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 8. April 2022 hinausgehende Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 8. Das oberinstanzliche amtliche Honorar der amtlichen Anwältin von A.________ sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 9. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits folgende Anträge (pag. 3242 ff., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht) vom 6. Dezember 2023 (PEN 23 503) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich folgender Ver- fügungen: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Messer Lunasol klein (FOR Ass-Nr. 357) - 1 Messer Lunasol lang (FOR Ass-Nr. 358) - 1 Taschenmesser Victorinox (FOR Ass-Nr. 359) - 1 Messer Lunasol lang (FOR Ass-Nr. 360) - 1 Feuerzeug (FOR Ass-Nr. 079) - 1 Paar Sportsocken (FOR Ass-Nr. 082) - 1 Unterhose Pier One (FOR Ass-Nr. 084) - 1 Trainerhose Nike (FOR Ass-Nr. 085) - 1 Herrenunterwäsche only & sons (FOR Ass-Nr. 086) - 1 Shirt Siksilk (FOR Ass-Nr. 087) - 1 Sportgilet Ellesse (FOR Ass-Nr. 088) - 1 Herrenjacke Pieces (FOR Ass-Nr. 089) 2. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: - Laptop "HP", Ass. C05 - Mobiltelefon Apple iPhone inkl. orange Hülle, Ass. A01 - Apple iPad grau, schwarz, Ass. A04 - Fitness-Uhr (Display defekt), Ass. K02 - Laptop Trekstrar, Ass. W02 - 1 Sportjacke Under Armour aus Effekten A.________ (FOR Ass-Nr. 158) - 1 Sporthose Nike (FOR Ass-Nr. 159) - Sportschuhe Adidas (FOR Ass-Nr. 160) - 1 SIM-Kartenhalterung zu Smartphone mit der Bezeichnung ________ (FOR Ass-Nr. 355) 5 - 1 SIM-Karte (FOR Ass-Nr. 356) - 1 Regenjacke Jack Wolfskin (FOR Ass-Nr. 362) - 1 Reinigungsgerät (FOR Ass-Nr. 368) 3. Folgende Gegenstände werden G.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: - Laptop Acer, Ass. B04 - Ladekabel Acer, Ass. W01 - USB-Stick "G.________", Ass. K01 4. Folgende Gegenstände werden I.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - Mobiltelefon Apple iPhone weiss / gold, Ass. A02 - Mobiltelefon doro, weiss, Ass. A03 - Mobiltelefon Nokia, Ass. B01 - Mobiltelefon Huawei, Ass. B02 - Laptop HP inkl. Ladekabel, Ass. B03 - Mobiltelefon Samsung (ohne Akku und Heckabdeckung), Ass. B05 5. Folgende Gegenstände werden der Privatklägerin C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ausgehändigt: - 1 Herrenarmbanduhr aus Effekten †F.________ (FOR Ass-Nr. 081) - Mobiltelefon Samsung Galaxy Note 9 von †F.________ - Mobiltelefon Samsung Galaxy S22 von †F.________ II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des (direktvorsätzlichen) Mordes (Art. 112 StGB), begangen am 08.04.2022, ca. 21:50 Uhr bis 21:52 Uhr, in E.________, zum Nachteil von †F.________, 2. des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), begangen am 08.04.2022, ca. 21:50 Uhr bis 21:52 Uhr, in E.________, zum Nachteil von †F.________, und er sei in Anwendung von Art. 12 Abs. 1, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 63, 66 Abs. 1 Bst. a, 112, 139 Ziff. 1 StGB, Art. 26 ff. StPO zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 690 Tagen (vom 9. April 2022 bis 27. Februar 2024). 2. Es sei festzustellen, dass A.________ den vorzeitigen Strafvollzug am 28. Februar 2024 angetre- ten hat. 3. Es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen. 4. Zu einer Landesverweisung von 15 Jahren (Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB). 5. Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 6 III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 2. Der Beschuldigte sei im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen (Art. 236 StPO). 3. Das von A.________ erfasste DNA-Profil sei nach 40 Jahren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu lö- schen (Art. 16 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 4. Die von A.________ erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten seien nach 40 Jah- ren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. d und Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 5. Die Honorare der amtlichen Verteidigerin und des amtlichen Rechtsbeistandes seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Rechtsanwalt D.________ beantragte für die Privatklägerin schliesslich Folgen- des (pag. 3245 f.): 1. Der Beschuldigte sei wegen direktvorsätzlichen Mordes, begangen am 8. April 2022, zu verurtei- len. 2. Die Ziffer I des Urteils vom 6. Dezember 2023 sei aufzuheben und der Beschuldigte des Dieb- stahls schuldig zu erklären. 3. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. 4. Der Beschuldigte sei für eine gerichtlich festzulegende Dauer des Landes zu verweisen. 5. Die Ziffer IV 1.2 des Urteils vom 6. Dezember 2023 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 40'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 8. April 2022 zu verurteilen. 6. Betreffend die übrigen Punkte sei die Rechtskraft festzustellen. 7. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten beziehungsweise dem Kanton Bern zu auferle- gen. 8. Das amtliche Honorar für die Vertretung der Zivilklägerin sei gemäss separater Honorarnote fest- zulegen und dem Beschuldigten beziehungsweise dem Kanton Bern zu auferlegen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 6. Zu den Anträgen der Privatklägerin im Besonderen Die Privatklägerin konstituierte sich im Strafverfahren betreffend die Tötung ihres Sohnes †F.________ sowohl als Straf- als auch als Zivilklägerin (vgl. pag. 2463 und JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, N 1 zu Art. 118, wonach nicht spezifizierte Erklärungen wie «Ich beteilige mich als Privatkläger» als Konstituierung im Straf- und im Zivilpunkt gelten) und stellte entsprechend Anträge. In Bezug auf den Tatvorwurf des Mordes, evtl. vorsätzliche Tötung, ist sie als Mutter bzw. Angehörige des Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 2 und Art. 121 StPO zur Straf- und Zivilklage legitimiert und wurde im bisherigen Verfahren 7 fälschlicherweise nur als Zivilklägerin geführt (vgl. dazu MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 115). Gleiches gilt mit Blick auf den Wortlaut von Art. 121 Abs. 1 StPO sowie die Ausführungen im Entscheid BGE 142 IV 82, in welchem sich das Bundesgericht für eine umfassende Rechtsnachfolge von Angehörigen einer geschädigten Person sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt aussprach (E. 3.2.), für den Tatvorwurf des Diebstahls. Dieser muss von der Konstituierung der Privatklägerin als Straf- und Zivilklägerin betreffend Tötung ihres Sohnes ebenfalls als mitumfasst gelten, zumal die beiden Tatvorwürfe in einem sehr engen Zusammenhang stehen. Nicht einzutreten ist indes auf den Antrag der Privatklägerin auf Verurteilung des Beschuldigten zu einer Landesverweisung, zumal die Privatklägerschaft dazu keine Anträge stellen darf (analog Art. 382 Abs 2 StPO, s. dazu BÄHLER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N 10 zu Art. 382). 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Sämtliche Parteien haben das erstinstanzliche Urteil in Teilen angefochten. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Mor- des, die Höhe der Freiheitsstrafe, die Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 StGB sowie die Verurteilung zu einer Landesverweisung mit Ausschreibung im SIS (pag. 2920 f.). Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich auf den Schuldspruch wegen Mordes, soweit die Vorinstanz von Eventualvorsatz und nicht direktem Vor- satz ausging, den Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls, die Höhe der Freiheits- strafe sowie die Dauer der Landesverweisung (pag. 2915). Die Berufung der Privatklägerin beschränkt sich, soweit darauf einzutreten ist, auf den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Diebstahls, die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Genugtuung von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 8. April 2022 (pag. 2917) und die Anschlussberufung auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft auf den Schuldspruch wegen Mordes, soweit die Vor- instanz von Eventualvorsatz und nicht von direktem Vorsatz ausging (pag. 2938). Damit sind Ziff. II.3. (Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrens- kosten), Ziff. IV.1.1. und 2. (Zivilpunkt betreffend Schadenersatzforderung der Pri- vatklägerin und Verzicht auf Ausscheidung von Verfahrenskosten) sowie die Ziffn. V.3.-7. (weitere Beschlüsse) in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber der Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls (Ziff. I), der Schuldspruch wegen Mordes, die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren inkl. Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulan- ten therapeutischen Massnahme, die Verurteilung zu einer Landesverweisung von zehn Jahren inkl. Ausschreibung im SIS (Ziff. II.1. und 2. und Ziff. V.2.) sowie die Zivilklage betreffend Genugtuungsforderung der Privatklägerin, soweit nicht bereits vom Beschuldigten anerkannt (Ziff. V.1.2.). Nicht der Rechtskraft zugänglich und von der Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind die Beschlüsse betreffend DNA- Profil und üED-Daten (Ziff. V.8.). 8 Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Vorliegend haben sowohl die Generalstaatsanwalt- schaft als auch die Privatklägerin eigenständig Berufung erhoben, weshalb das erstinstanzliche Urteil in den von ihnen angefochtenen Punkten auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden darf; die Kammer ist dabei nicht an die An- träge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO, sog. Verschlechterungsver- bot). Hinsichtlich der übrigen angefochtenen Punkte, konkret die von der Vor- instanz ausgesprochene Massnahme, ist die Kammer demgegenüber an das Ver- schlechterungsverbot gebunden und darf das Urteil nicht zum Nachteil des Be- schuldigten abändern. Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten sowie des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin in erster Instanz ist schliesslich nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorar- festsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden diesbezüglichen Anfechtung dem Verschlech- terungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Sachverhalt 8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 17. Juli 2023 Folgendes vorgewor- fen (pag. 2524 ff., Hervorhebungen im Original): 1. Mord (Art. 112 StGB), evtl. vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) begangen am 08.04.2022, ca. 21:50 bis 21:52 Uhr, in E.________, zum Nachteil von †F.________ †F.________ schuldete A.________ noch ca. CHF 400.00, welche A.________ †F.________ zu ei- nem früheren Zeitpunkt übergeben hatte, damit †F.________ für A.________ Marihuana kaufen wür- de, wobei †F.________ A.________ weder Marihuana übergab noch das Geld zurückgab. Zudem hatte †F.________ mit G.________, dem jüngeren Bruder von A.________, am ca. 07.04.2022 (am Tag vor der Tat) eine Auseinandersetzung gehabt, von welcher G.________ seinem Bruder A.________ berichtet hatte. †F.________ ging am 08.04.2022 in Begleitung eines Kollegen, J.________, auf dem Kiesweg nord- westlich der Liegenschaft K.________ (Strasse) vorbei. A.________ hielt sich in der Wohnung an der K.________(Strasse) auf und erkannte den vorbeigehenden †F.________. A.________ begab sich in die Küche der Wohnung und sah, dass sich †F.________ und J.________ daraufhin im Bereich der Tramhaltestelle L.________ aufhielten. A.________ nahm aus einer Küchenschublade ein Messer (Typ Küchenmesser, mit gerader, flachgeschliffener Klinge, vorne spitz zulaufend, Gesamtlänge 22,4 cm, Grifflänge 9,8 cm, Klingenlänge 12,6 cm, Klingenhöhe 1,8 cm), um damit †F.________ zu erstechen, und begab sich ebenfalls zur Tramhaltestelle L.________. 9 Bei der Tramhaltestelle L.________ angekommen, ging A.________ auf †F.________ zu und fragte ihn, wo sein Geld sei. Eventuell legte †F.________ vor dem Angriff mit dem Messer den Arm um A.________ und forderte ihn auf, mit ihm mitzukommen, um die Sache zu besprechen. A.________ stach †F.________ mit dem Messer, das er vorher aus seiner Jackentasche behändigt hatte, überra- schend und unvermittelt von der Seite her ein- bis zweimal in den Oberkörper. Eventuell schubste A.________ †F.________ vor dem Angriff mit dem Messer zunächst und die beiden schlugen sich gegenseitig mit den Fäusten, evtl. setzte †F.________ auch Kicks gegen A.________ ein. †F.________ trat in der Folge vor A.________ und A.________ versetzte diesem mit dem Messer mehrere Stiche in den Oberkörper und drei Stiche/Schnitte ins Gesicht. J.________, der dazwischen gehen wollte, wurde ebenfalls von A.________ mit dem Messer bedroht, woraufhin sich J.________ zurückhielt. †F.________ ergriff die Flucht und rannte davon, kollidierte jedoch unweit des ersten An- griffs bei der Entsorgungsstelle (einige Meter von der Tramhaltestelle entfernt) mit einer sich dort be- findenden Stange, evtl. rutschte er aus, und fiel zu Boden. A.________ begab sich zu dem verletzt und wehrlos auf der Seite am Boden liegenden †F.________, holte mit der Hand Schwung und fügte ihm mit voller Wucht einen weiteren Messerstich in dessen Oberkörper zu. A.________ zog ansch- liessend das Messer aus dem Körper von †F.________, wobei es ihm aus der Hand und zu Boden fiel. A.________ ergriff in der Folge das Mobiltelefon des tödlich verletzt am Boden liegenden †F.________, das wohl am Boden lag und †F.________ herausgefallen oder aus der Hand gefallen war, evtl. behändigte A.________ das Mobiltelefon ab †F.________, und nahm es an sich, um sich dadurch einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, auf welchen er keinen Anspruch hatte. Er behändig- te das ebenfalls am Boden liegende Messer und flüchtete damit und mit dem Mobiltelefon von †F.________ vom Tatort weg zurück in die Wohnung an der K.________(Strasse). †F.________ erlitt drei Stich-/Schnittverletzungen im Gesicht rechts (Stichverletzung rechte Wange [ca. 2.4 cm lang), Schnittverletzung rechte Wange [ca. 7 cm lang, oberflächlich] und Schnittverletzung neben rechtem Nasenflügel bis zur Oberlippe [ca. 1.5 cm lang]) und fünf Stichverletzungen an der rechten Rumpfseite (stichbedingte Verletzung von Brusthaut rechts, Brustwand rechts [mit Eröffnung der Brusthöhle], rechtem Lungenoberlappen, Herzbeutel rechts, Körperhauptschlagader [Aorta] und Lungenstamm [ca. 1.4 cm lange Hautdurchtrennung]; stichbedingte Verletzungen von Rumpfhaut vorne rechts, Rumpfwand [mit Eröffnung der Brusthöhle und Bauchhöhle], rechtem Lungenunterlap- pen, Zwerchfell und Leber [ca. 2.3 cm lange Hautdurchtrennung]; stichbedingte Verletzungen von Rumpfhaut vorne rechts, Rumpfwand [mit Eröffnung der Bauchhöhle] und Leber [ca. 2.4 cm lange Hautdurchtrennung]; stichbedingte Verletzungen von Rumpfhaut rechts seitlich mittig und Rumpfwand mit Eröffnung der Brusthöhle [ca. 2.4 cm lange Hautdurchtrennung]; und stichbedingte Verletzungen von Rumpfhaut unten rechts und Rumpfwand mit Stichkanal bis in den rechten Musculus iliopsoas [ca. 2 cm lange Hautdurchtrennung]). Die Stichverletzungen am Rumpf führten u.a. zu Verletzungen von Brust- und Bauchwand sowie von Lunge, Leber, Herzbeutel, Brusthauptschlagader und Lungen- stamm. Todesursächliche Relevanz dürfte führend die Stichverletzung mit Verletzung von Brusthaut rechts, Brustwand rechts [mit Eröffnung der Brusthöhle], rechtem Lungenoberlappen, Herzbeutel rechts, Körperhauptschlagader [Aorta] und Lungenstamm (an der rechten Brustregion) gehabt haben, die u.a. die Verletzungen von Herzbeutel, Brusthauptschlagader und Lungenstamm verursachte. In der Folge dürfte es aus diesen verletzten Blutgefässen zu einem Blutverlust in den Herzbeutel und die Brusthöhlen gekommen sein. Der Tod dürfte schliesslich in Form eines akuten Herzpump- und Kreis- laufversagens eingetreten sein, wobei eine medizinische Rettung aufgrund der Schwere der Verlet- zungen an Brusthauptschlagader und Lungenstamm realistischerweise nicht mehr möglich war. Zu- 10 dem fand sich am Leichnam ein Pneumothorax (Ansammlung von freier Luft in der Brusthöhle) in bei- den Brusthöhlen, wobei ein Pneumothorax, wenn er ausgedehnt genug ist, todesursächliche Rele- vanz entfalten kann. Es konnte nicht beurteilt werden, ob †F.________ einen Pneumothorax als Folge der Stichverletzungen am Brustkorb hatte, da die chirurgische Eröffnung der linken Brustkorbseite zwingend zu einem Pneumothorax in der linken Brusthöhle führen musste und auch einen Pneumo- thorax in der rechten Brusthöhle verursacht haben könnte. Der Tod wäre allerdings aufgrund der Schwere der stichbedingten Verletzungen an Brusthauptschlagader und Lungenstamm auch zwin- gend ohne Vorliegen eines Pneumothorax eingetreten. Durch die acht Stich-/Schnittverletzungen tötete A.________ †F.________ wissentlich und willentlich: A.________ wusste, dass seine Handlungen (drei Stich-/Schnittverletzungen in den Kopf und fünf Stichverletzungen an der rechten Rumpfseite) zum Tod von †F.________ führen konnten und er woll- te dies. Dabei handelte A.________ besonders skrupellos: Er ging heimtückisch vor (besonders verwerfliche Art der Ausführung), indem er, nachdem er †F.________ draussen hatte vorbeigehen sehen, in der Wohnung ein Messer behändigte, um den ahnungslosen †F.________ an der Bushaltestelle aufzusuchen und niederzustechen. Er stach mit dem Messer an der Bushaltestelle dann überraschend und ohne Vorwarnung (insbesondere ohne unmittelbar vorangehende Auseinandersetzung) innert kürzester Zeit acht Mal heftig gegen †F.________, wobei er auch mehrfach in dessen Kopf stach und schnitt. Sein Vorgehen zeichnet sich durch besondere physische Brutalität und Grausamkeit aus. Dadurch, dass er dem bereits verletzt und wehrlos am Boden liegenden †F.________ nach dessen gescheitertem Fluchtversuch einen wei- teren heftigen Messerstoss in den Oberkörper zufügte, offenbarte A.________ eine besondere Kalt- blütigkeit und manifestierte ein konsequentes zu Ende führen der Tötung. Der Beweggrund von A.________ für die Tat war besonders verwerflich: So ging es ihm um das Ein- treiben einer älteren, angeblichen geringfügigen Geldschuld von ca. CHF 400.00, wobei A.________ das Geld vor dem Zustechen von †F.________ herausverlangte, es aber nicht erhielt. Nach der Tat nahm er das Mobiltelefon des tödlich verletzten und am Boden liegenden †F.________ an sich, um sich damit einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, auf welchen er keinen Anspruch hatte. Weiter wollte sich A.________ für seinen Bruder am Opfer rächen resp. dieses in seine Schranken weisen. Er stellte diese Bedürfnisse (finanzielle Forderung und Rache für den Bruder) über das Leben des 20- jährigen †F.________, was von einem extremen Egoismus und von einer ausserordentlichen Gering- schätzung von dessen Leben zeugt. 2. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) begangen am 08.04.2022, ca. 21:50 bis 21:52 Uhr, in E.________, im Bereich Areal Tramhaltestelle L.________, zum Nachteil von †F.________ Nach dem Vorfall gemäss Ziff. 1 ergriff A.________ das Mobiltelefon Samsung SM-S908B, Galaxy S22 Ultra, des tödlich verletzt am Boden liegenden †F.________, das wohl am Boden lag und †F.________ herausgefallen oder aus der Hand gefallen war, evtl. behändigte A.________ das Mobil- telefon ab †F.________, nahm es an sich und rannte damit an die K.________(Strasse), um sich da- durch einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, auf welchen er keinen Anspruch hatte. Deliktsbetrag: ca. CHF 1'000.00 11 8.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte gibt zu, am 8. April 2022 bei der Tramhaltestelle L.________ mit einem Küchenmesser zunächst sieben Mal (vier Mal in den Oberkörper und drei Mal ins Gesicht) sowie anschliessend ein weiteres Mal wuchtig in den Oberkörper auf †F.________ eingestochen zu haben und für dessen Tod verantwortlich zu sein, womit die Täterschaft grundsätzlich unbestritten ist. Dennoch ist das Ge- ständnis des Beschuldigten im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung einer Prü- fung zu unterziehen. Bestritten werden vom Beschuldigten demgegenüber Einzelheiten des Tatablaufs sowie, dass er das Messer mit der Absicht behändigt habe, †F.________ zu töten. Vielmehr habe er das Küchenmesser als Vorsichtsmassnahme bzw. zur Ein- schüchterung von †F.________ sowie dessen Begleiter J.________ mitgenom- men. Weiter macht der Beschuldigte geltend, im Vorfeld des Messereinsatzes sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und †F.________ gekom- men, anlässlich welcher sie sich mit Fäusten traktiert hätten, was ihn schliesslich zum Einsatz des Messers bewegt habe. Bestritten wird vom Beschuldigten weiter, dass J.________ versucht haben soll, dazwischen zu gehen und in der Folge vom Beschuldigten bedroht worden sei. Der direkte Vorsatz, insbesondere, dass der Beschuldigte gewusst haben soll, dass seine Tathandlung zum Tod des Opfers führen würde bzw. er diesen gewollt habe sowie, dass er skrupellos vorgegangen sei, wird ebenfalls bestritten. In Bezug auf den ihm in Ziff. 2 der Anklageschrift vorgeworfenen Diebstahl bestrei- tet der Beschuldigte, dass er sich durch das Behändigen des Mobiltelefons von †F.________ einen finanziellen Vorteil habe verschaffen wollen. Mit Blick auf das dem Beschuldigten vorgeworfene Tötungsdelikt stellen sich wie bereits vor der Vorinstanz somit folgende, im Rahmen der Beweiswürdigung hier- nach zu beantwortende Fragen: - Ist das Geständnis des Beschuldigten glaubhaft? - Wie kam es zum Zusammentreffen zwischen dem Beschuldigten und †F.________? - Weshalb nahm der Beschuldigte das Messer mit zum Tatort? - Kam es im Vorfeld des Messereinsatzes zu einer tätlichen Auseinandersetz- ung zwischen dem Beschuldigten und †F.________? - Weshalb setzte der Beschuldigte das Messer gegen †F.________ ein? - Was wusste der Beschuldigte bezüglich der †F.________ zugefügten Stichver- letzungen? - Wollte der Beschuldigte †F.________ mit dem Messer tödlich verletzen? In Bezug auf den Diebstahl ist weiter zu klären, ob der Beschuldigte das Mobiltele- fon von †F.________ behändigte, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. 12 9. Beweiswürdigung 9.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussagenanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 2833 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.2 Beweismittel Der Kammer liegen als objektive Beweismittel der Berichtsrapport vom 27. April 2022 inkl. Fotodossier (pag. 228 ff.), der Berichtsrapport vom 11. April 2022 (pag. 1056 ff.), der Rapport Forensik vom 22. Oktober 2022 (pag. 254 ff.), das As- servaten-Sicherstellungsverzeichnis und die DNA-Auswertungsresultate des Insti- tuts für Rechtsmedizin (pag. 260 ff. und pag. 401 ff.), die Tatrekonstruktion des Be- schuldigten vom 28. Juni 2022 (pag. 350 ff.), die Tatrekonstruktion von J.________ vom 26. Juni 2022 (pag. 378 ff.), der Bericht zur Legalinspektion vom 3. Mai 2022 (pag. 453 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten zum Todesfall vom 4. Oktober 2022 (pag. 458 ff.), das rechtsmedizinische Obduktionsprotokoll vom 29. Septem- ber 2022 (pag. 466 ff.), der forensisch-toxikologische Abschlussbericht vom 16. Mai 2022 (pag. 477) und die Zusatzuntersuchung vom 25. Oktober 2022 betreffend †F.________ (pag. 481 ff.), das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Un- tersuchung des Beschuldigten (pag. 490 ff.), der forensisch-toxikologische Ab- schlussbericht vom 16. Mai 2022 sowie die Alkoholbestimmung vom 13. April 2022 betreffend den Beschuldigten (pag. 496 ff.), der Berichtsrapport vom 13. Mai 2022 (pag. 1239 ff.) sowie der Berichtsrapport vom 5. Juli 2022 (pag. 1269 ff.) vor. Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer zur Würdigung die Aussagen des Beschuldigten gemäss Berichtsrapport vom 9. April 2022 (pag. 249 ff.) sowie an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2022 (pag. 515 ff.), der Einver- nahme anlässlich der Hafteröffnung vom 9. April 2022 (pag. 9 f. und pag. 530 ff.), der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juni 2022 (pag. 537 ff.), der Befragung an- lässlich der Tatrekonstruktion vom 28. Juni 2022 (pag. 578 ff.), der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 9. März 2023 (pag. 595 ff.), der erstinstanzlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2023 (pag. 2726 ff.) sowie anlässlich der oberin- stanzlichen Verhandlung vom 3. März 2025 vor (pag. 3161 ff.). Weiter liegen als subjektive Beweismittel die Aussagen von J.________ (pag. 751 ff., pag. 757 ff., pag. 782 ff., pag. 790 ff.), M.________ (pag. 810 ff. und pag. 814 ff.), N.________ (pag. 942 ff., pag. 950 ff. und pag. 977 ff.), O.________ (pag. 617 ff., pag. 637 ff. und pag. 662 ff.), G.________ (pag. 670 ff., pag. 675 ff., pag. 706 ff.) sowie von weiteren einvernommenen Personen (I.________, pag. 716 ff.; P.________, pag. 1028 ff.; Q.________, pag. 832 ff. und R.________, pag. 869 ff.) vor. Die Vorinstanz gab den Inhalt der objektiven und subjektiven Beweismittel umfas- send wieder; darauf kann integral verwiesen werden (pag. 2839 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit von Relevanz, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen, auf deren inhaltliche Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet wird. 13 9.3 Beweiswürdigung der Kammer 9.3.1 Zum Geständnis des Beschuldigten Die Täterschaft ist wie bereits erwähnt unbestritten. Die Kammer kann sich der An- sicht der Vorinstanz im Wesentlichen anschliessen, wonach sich das Geständnis des Beschuldigten, er habe †F.________ am 8. April 2022 bei der Tramhaltestelle L.________ mit mehrfachen Messerstichen tödlich verletzt und sei allein für dessen Tod verantwortlich, anhand der vorhandenen objektiven und subjektiven Beweis- mittel verifizieren lässt (pag. 2860, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): So konnte das Blut bzw. die DNA von †F.________ im Innern der – unter anderem vom Beschuldig- ten bewohnten – Wohnung an der K.________(Strasse) gefunden werden (pag. 256 f., 267 und 419). Weiter konnte der Beschuldigte den Standort des Tatmessers in der vorgenannten Wohnung genau bezeichnen, an welchem ebenfalls die DNA von †F.________ festgestellt werden konnte (pag. 256 f., 270, 428 und 431). Die Angaben des Beschuldigten, wonach er mit seiner linken Hand auf die rechte Körperseite von †F.________ eingestochen habe (pag. 366 f. und 520, Z. 199 ff.) und das Messer anschliessend in der linken Tasche seiner Jacke platziert habe (vgl. pag. 521, Z. 231 ff.), stimmen zu- dem einerseits mit dem Verletzungsbild überein (drei Stich- bzw. Schnittverletzungen im Gesicht rechts und fünf stichbedingte Verletzungen auf der rechten Seite des Rumpfs/der Brust [pag. 461]) und lassen sich andererseits mit den Textildefekten in der nachweislich von ihm getragenen Regenja- cke vereinbaren (pag. 258, 271 und 438). Der vom Beschuldigten geschilderte Tatablauf stimmt im Wesentlichen auch mit den Aussagen des anlässlich der Tat anwesenden Zeugen J.________ übe- rein (vgl. Ziff. 3.3.3 hiervor bzw. 3.4.4 hiernach). Schliesslich gaben sowohl N.________, O.________ als auch G.________, bei welchen kein Motiv zur Falschbelastung des Beschuldigten ersichtlich ist, mehrfach und übereinstimmend an, vom Beschuldigten kurz nach der Tat erfahren zu haben, dass dieser †F.________ niedergestochen habe (vgl. pag. 953, Z. 69 ff.; pag. 957, Z. 305 f.; pag. 957 f., Z. 311 ff.; pag. 958, Z. 316 ff.; pag. 960, Z. 454 ff.; pag. 978, Z. 48 f.; pag. 624, Z. 268 ff.; pag. 629, Z. 493 ff.; pag. 642, Z. 230 ff.; pag. 645, Z. 393 ff.; pag. 664, Z. 69 ff.; pag. 664, Z. 69 ff.; pag. 680, Z. 216 ff.; pag. 711, Z. 198 f.). Mit Blick auf eine allfällige Mit- bzw. Dritttäterschaft ist festzuhalten, dass die zur Tatzeit anwesenden Personen (J.________ und M.________) übereinstimmend lediglich von einem Täter sprachen (vgl. Ziff. 3.3.3 hiervor und pag. 815, Z. 37 ff.). Einzig in Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz, wonach der vom Beschuldig- ten geschilderte Tatablauf im Wesentlichen auch mit den Aussagen des anlässlich der Tat anwesenden Zeugen J.________ übereinstimme, ist festzuhalten, dass dies so nicht gänzlich zutrifft. J.________ schilderte den Tatablauf in Bezug auf die Messerstiche ganz anders, indem er ausführte, es habe gegenseitige Faustschläge gegeben und es sei nur ein Stich erfolgt (pag. 753 Z. 78 f. und pag. 791 z. 33 ff.; vgl. dazu auch nachfolgend). Immerhin stimmen die Aussagen aber in Bezug auf die äusseren Gegebenheiten wie Tatzeit, Tatort usw. überein. Dass J.________ zuerst angab, es habe sich beim Täter um den Bruder des Beschuldigten gehan- delt, lässt sich nicht erklären. Naheliegend ist, dass er den Beschuldigten schützen wollte oder es sich schlicht um eine Verwechslung handelte. Im Sinne einer Ergän- zung ist zu den vorinstanzlichen Ausführungen zudem festzuhalten, dass N.________ das Gesicht des Beschuldigten wiedererkannte, als dieser nach der Tat klingelte und anschliessend das Treppenhaus hochgerannt kam (pag. 953 14 Z. 53 ff. und 61). Für die Täterschaft des Beschuldigten und damit für die Richtig- keit seines Geständnisses spricht schliesslich auch, dass der Beschuldigte das Messer, mit welchem †F.________ Verletzungen zugefügt wurden, beschreiben konnte und der Beschuldigte überdies Linkshänder ist (pag. 520 Z. 201 f.), was – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – mit dem Verletzungsmuster übereinstimmt. Zusammen mit der Vorinstanz kann somit festgehalten werden, dass gestützt auf die objektiven Beweismittel, die Aussagen des Beschuldigten sowie der weiteren einvernommenen Personen keine Zweifel verbleiben, dass der Beschuldigte allein für den Tod von †F.________ verantwortlich ist. 9.3.2 Zur Frage, wie es zum Zusammentreffen kam Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen zutreffend fest, der Beschuldigte habe hin- sichtlich der Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er sich zu †F.________ zur Tramhaltestelle L.________ begeben habe, sinngemäss geltend gemacht, dass es sich um einen spontanen und aus der Situation heraus entstandenen Entschluss gehandelt habe. Er habe mehrfach und konstant ausgeführt, er sei mit seinem Bru- der G.________ im Wohnzimmer gewesen und habe ferngesehen. Als er zum Fenster hinausgesehen habe, habe er †F.________ sowie J.________ gesehen. Daraufhin sei er aufgestanden, habe seine Jacke angezogen, sei in die Küche ge- gangen, habe ein Messer behändigt und sich zur Tramstation begeben (pag. 518, Z. 104 ff.; pag. 12 und 530, Z. 109 ff.; pag. 539, Z. 47 ff.; pag. 597, Z. 58 ff.). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten würden durch die objektiven Be- weismittel gestützt. Die in der Umgebung des Tatorts herrschenden Lichtverhält- nisse seien rund zwei Wochen nach der Tat, am 20. April 2022 zwischen 05.15 Uhr und 05.30 Uhr, durch die Polizei fotografisch festgehalten worden (pag. 228 ff. und 231 ff.). Die Lichtverhältnisse im Zeitpunkt der Erstellung der Fotoaufnahmen (Dunkelheit ca. 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang) dürften mit den am Tatabend vorherrschenden Lichtverhältnissen (Dunkelheit ca. 1,5 Stunden nach Sonnenun- tergang) übereingestimmt haben. Bereits anhand der im Tageslicht getätigten Fo- toaufnahmen vom 12. April 2022 werde deutlich, dass sich der Fussweg ________ in Richtung ________ in kurzer Distanz zum Wohnhaus an der K.________(Strasse) befinde und vom Wohnzimmer des Beschuldigten aus gut er- sichtlich gewesen sei (vgl. pag. 232). Aufgrund der starken Beleuchtung der sich auf dem Fussweg befindenden Strassenlaternen habe der Beschuldigte ab Sitzpo- sition auf dem Sofa im Wohnzimmer mit einer Blickhöhe von ca. 120 cm auch nachts eine ihm bekannte Person, welche sich von der ________ her zu Fuss in Richtung ________ bewegte, erkennen können (pag. 235). Selbst wenn sich die Person schon weiter vorne bei der Haltestelle L.________ befunden hätte, hätte diese von der Wohnung des Beschuldigten aus erkannt werden können (pag. 230 und 236). Die Aussagen des Beschuldigten würden sich zudem auch in zeitlicher Hinsicht mit den Angaben von J.________ in Einklang bringen lassen. Dieser habe zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte sei nur wenige Minuten, nachdem sie bei der Tramhaltestelle angekommen seien, erschienen (pag. 761, Z. 185 ff.; pag. 754, Z. 115 f.). Schliesslich hätten weder die Auswertungen der Mobiltelefone des Be- schuldigten und †F.________ noch die restlichen Beweismittel Hinweise darauf ge- liefert, dass es in den Tagen oder Wochen vor der Tat zwischen Täter und Opfer zu persönlicher, mündlicher oder schriftlicher Kontaktaufnahme gekommen sei. Auf- 15 grund der Tatsache, dass der Beschuldigte †F.________ und J.________ vor sei- nem Wohnblock habe vorbeigehen sehen, sei es spontan zum Zusammentreffen bzw. zur Konfrontation zwischen Täter und Opfer gekommen. Anhaltspunkte für ei- ne Planung der Tat seien hingegen keine auszumachen (pag. 2861, S. 37 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer insofern anschliessen, als im Sinne eines Zwischenergebnisses davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte †F.________ sowie J.________ beim Vorbeigehen vor seiner Wohnung erblickte, als er nach draussen schaute. Ob dies im Sitzen durch das Wohnzimmerfenster oder allenfalls bereits vorher durch das Küchenfenster geschehen war, lässt sich nicht abschliessend klären. Immerhin liegen in Bezug auf die Frage, wo sich der Beschuldigte, G.________ und N.________ aufgehalten hatten, bevor der Be- schuldigte die Wohnung verliess, unterschiedliche Aussagen vor. So gab N.________ konstant an, als O.________ zur Tankstelle gegangen sei (und somit kurz bevor der Beschuldigte die Wohnung verliess), sei sie im Wohnzimmer gewe- sen und habe auf ihn gewartet. Der Beschuldigte und G.________ seien ebenfalls im Wohnzimmer gewesen (pag. 962 Z. 537 ff. und pag. 980 Z. 128 f.). Es sei aller- dings niemand neben ihr auf dem Sofa gesessen (pag. 963 Z. 586). Der Beschul- digte gab demgegenüber an, er habe †F.________ und J.________ vom Sofa aus gesehen, was den Aussagen von N.________ entgegensteht. Insofern muss dieser Punkt offengelassen werden, was für die weitere Beweiswürdigung jedoch keine Rolle spielt. Was die Spontanität des Aufeinandertreffens des Beschuldigten, †F.________ und J.________ betrifft, kann sich die Kammer den vorinstanzlichen Ausführungen in- des nicht gänzlich anschliessen: Die Auswertungen der Mobiltelefone des Beschuldigten und †F.________ (pag. 1272 und 1281 ff.) ergaben zwar richtigerweise keine Hinweise darauf, dass es in den Tagen oder Wochen vor der Tat zwischen dem Beschuldigten und †F.________ zu persönlicher, mündlicher oder schriftlicher Kontaktaufnahme ge- kommen wäre. Aus den weiteren Beweismitteln, insbesondere den Aussagen der Betroffenen, lässt sich aber immerhin schliessen, dass die beiden seit der Ge- schichte mit den CHF 400.00 verfeindet waren. So gab der Beschuldigte in seiner Erstbefragung an, es sei so gewesen, dass er †F.________ in der Geschlossenen kennengelernt habe. Nachdem er freigelassen worden sei, sei er mit seinem Bru- der bei der S.________ gewesen und habe ihn [†F.________] dort getroffen. Dar- aufhin habe er †F.________ mitgeteilt, dass er auf der Suche nach Gras sei für CHF 400.00. †F.________ habe ihm gesagt, dass er gute Kontakte habe und wis- se, wo man dies holen könne. Er [der Beschuldigte] habe ihm [†F.________] CHF 400.00 gegeben. †F.________ sei allein in ein Hochhaus in T.________ ge- gangen, aber anschliessend nicht mehr aufgetaucht. Sie hätten gedacht, dass sie ausgenommen worden seien (pag. 517 Z. 69-77). Dass sie seit diesem Vorfall mit dem Geld kein gutes Verhältnis mehr zueinander hatten, bestätigte der Beschuldig- te auch in der Berufungsverhandlung (pag. 3167 Z. 29 ff.). In der Erstbefragung sagte der Beschuldigte weiter aus, er habe sich gedacht, dass er es mit ihm [†F.________] klären werde, wenn er diesen das nächste Mal sehe 16 (pag. 518 Z. 92 f.). †F.________ sei dann ab und zu bei seiner Strasse vorbeige- gangen. Da habe er gewusst, dass †F.________ wisse, wo er wohne. †F.________ wohne aber nicht da, er sei extra bei ihm vorbeigekommen (pag. 518 Z. 93 ff.). G.________ gab diesbezüglich zu Protokoll, am Tag vor der Tat, also am Donnerstag, habe †F.________ ihn gefragt, wo A.________ sei und habe ange- droht, er würde diesen schlagen, wenn er ihn sehe (pag. 708 Z. 58 ff.). Der Be- schuldigte gab an, er habe es nicht verstanden, eigentlich hätte er †F.________ sagen sollen, dass er rauskommen solle, er habe ihm ja nichts geschuldet, ausser einer Hose (pag. 2728 Z. 39 ff.). Gestützt auf diese Aussagen ist für die Kammer erstellt, dass †F.________ den Beschuldigten über dessen Bruder G.________ deutlich zur Konfrontation aufforderte und vermehrt in dessen Nähe auftauchte. In- sofern musste der Beschuldigte bereits im Vorfeld der Tat mit einem baldigen Auf- einandertreffen zwischen ihm und †F.________ gerechnet haben. Der Beschuldig- te setzte sich überdies innerlich auch damit auseinander, was bei einer baldigen Konfrontation passieren würde. So war ihm seinen eigenen Aussagen zufolge be- wusst, dass es zu einer Schlägerei kommen werde, wenn er zu †F.________ gehe und dann der andere Kollege komme (pag. 523 Z. 378 ff.). Somit muss dem Be- schuldigten – nebst dem Wissen, dass es bald zu einem Aufeinandertreffen kom- men würde – auch zugerechnet werden, dass er mit einer baldigen Schlägerei mit seinem späteren Opfer rechnete. Inwiefern die vom Beschuldigten kurz vor der Tat (namentlich am 4. April 2022 [vier Tage vor der Tat], am 5. April 2022 [drei Tage vor der Tat], am 8. April 2022 um 01:31:59 Uhr [in der Nacht, bevor die Tat begangen wurde] sowie am 8. April 2022 um 17:26:35 Uhr [rund vier Stunden vor der Tat], vgl. Auswertung pag. 1242 f.) durchgeführten Google-Suchen «was kommt nach dem Tod» in Zusammenhang mit der kurz darauffolgenden Tötung von †F.________ stehen (pag. 1242 f.), konn- te nicht abschliessend geklärt werden. So erscheinen die Ausführungen des Be- schuldigten, wonach er diese Suche aus religiösen Gründen getätigt habe (pag. 609 Z. 492 ff.), immerhin als mögliche Erklärung. Oberinstanzlich gab er ebenfalls an, er habe wissen wollen, was nach dem Tod komme bzw. gefragt wer- de und dass er gerne dem Imam zuhöre und konkretisierte, im Islam sei es so, dass man nach dem Tod gefragt werde, ob man gefastet habe, Geld an arme Leu- te gespendet habe usw. (pag. 3172 Z. 6 ff.). Mit Blick darauf, dass bei der Auswer- tung auch Inhalte festgestellt wurden, welche mutmasslich islamisch Gelehrte bzw. Imame zeigen, welche muslimische Weisheiten kundtun, erscheint diese Erklärung als durchaus plausibel. Aus den Suchabfragen des Beschuldigten auf Google kann nach Überzeugung der Kammer somit einzig geschlossen werden, dass er sich of- fenbar schon Tage vor der Tat damit beschäftigte, was nach dem Tod kommen würde. Eine Planung der Tat kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Auch die Tatsache, dass das Messer neu war, lässt keinen Rückschluss auf eine allfällige Planung der Tötung zu. O.________ gab dazu im Verfahren zwar an, er habe das Messer zuvor noch nie in der Küche gesehen (pag. 627 Z. 399 f.), obwohl er be- reits seit drei Wochen in dieser Wohnung lebte. Dennoch ergibt sich aus der Ein- vernahme des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung, dass offenbar nicht regelmässig gekocht wurde (pag. 3171 Z. 19 ff.), womit nicht abwegig er- 17 scheint, dass das in der Wohnung vorhandene Besteck noch nicht oft gebraucht wurde bzw. neu war. Die Kammer kommt insgesamt zum Schluss, dass der Beschuldigte mit einer be- vorstehenden tätlichen Auseinandersetzung mit †F.________ rechnete und sich kurz vor der Tat auch mit dem Tod auseinandersetzte. Nicht nachgewiesen werden kann ihm jedoch, dass er wusste, dass die tätliche Auseinandersetzung genau an diesem Abend, dem 8. April 2022, erfolgen werde und er die konkrete Tataus- führung – mithin die Tötung von †F.________ – bereits im Vorfeld geplant hätte. 9.3.3 Zur Frage, warum der Beschuldigte das Messer mitnahm Die Vorinstanz hielt zur Frage, warum der Beschuldigte das Messer mitnahm, als er nach draussen zu †F.________ ging, Folgendes fest (pag. 2862, S. 38 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung): Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vor, das Messer mit der Ab- sicht behändigt zu haben, †F.________ damit zu erstechen. Der Beschuldigte führte hingegen mehr- fach und übereinstimmend aus, das Messer aus Angst bzw. zu seinem eigenen Schutz mitgenommen zu haben, da †F.________ mit einer anderen Person unterwegs gewesen sei (pag. 518, Z. 105 f.; pag. 523, Z. 359 ff.; pag. 523, Z. 378 ff.; pag. 524, Z. 395 ff.; pag. 13 und 531, Z. 137 ff.; pag. 540, Z. 100 f.; pag. 602, Z. 249 f.). Er habe damit einfach bezwecken wollen, dass der andere sich aus Angst nicht einmischen würde (pag. 524, Z. 401 ff.; pag. 15 und 533, Z. 206 f. und 236). Diese seien zu zweit gewesen und er habe ihnen etwas Angst machen wollen (pag. 597, Z. 60 f.). Dass er das Mes- ser nicht in der Absicht behändigte, †F.________ damit zu töten, stimmt denn auch mit seinen Anga- ben überein, wonach er sich gedacht habe, dass er es mit †F.________ klären werde, wenn er diesen das nächste Mal sehe (pag. 518, Z. 92 f.). Er habe sich vom Treffen erhofft, dass †F.________ seinen Bruder und ihn in Ruhe lasse (pag. 13 und 531, Z. 144 f.; pag. 16 und 534, Z. 250 f.). Er habe gewollt, dass alles aufhöre, aber nicht so (pag. 604, Z. 335). Anlässlich der Hauptverhandlung führte er so- dann aus, sich gedacht zu haben, dass er mit ihm [†F.________] spreche, damit dieser seinen Bruder in Ruhe lasse und danach alles geklärt sei (pag. 2727, Z. 1 ff.). Das Gericht erachtet die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten als nachvollziehbar. Wie be- reits erwähnt, konnte weder ein vorgängiger Kontakt zwischen dem Beschuldigten und †F.________ noch sonst eine konkrete Planung der Tat nachgewiesen werden. Der Beschuldigte entschied sich spontan dazu, †F.________ sowie J.________ zur Tramhaltestelle zu folgen und sich damit alleine zwei jungen Männern zu stellen. Er gab denn auch konstant an, das Messer gerade aufgrund dieser «Zwei gegen Eins» Situation mitgenommen zu haben. Die Umfeldabklärungen zu †F.________ ha- ben zudem gezeigt, dass dieser in einem Umfeld mit «starken Jungs» unterwegs war, offenbar selbst nicht vor Gewalt zurückscheute (vgl. Aussagen der Brüder von †F.________; Ziff. 3.3.8.d und 3.3.8.e hiervor) und die Angst des Beschuldigten vor einer Konfrontation deshalb nicht gänzlich unbegründet gewesen sein dürfte. Schliesslich erachtete es auch der Gutachter als denkbar, dass der Beschuldigte das Messer aus Angst mitgenommen und anschliessend aus der Situation heraus gegen das Opfer eingesetzt habe (pag. 2736, Z. 17 ff.). Aus diesen Gründen geht das Gericht zu Gunsten des Be- schuldigten davon aus, dass dieser das Messer als Vorsichtsmassnahme mitnahm und nicht in der Absicht, †F.________ damit zu töten. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer nicht anschliessen. Vorab ist – wie von der Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich zu Recht moniert – darauf hin- zuweisen, dass es nicht statthaft erscheint, für diese Frage auf die Ausführungen 18 des Gutachters abzustellen, zumal die Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts einzig Sache des Gerichts ist. Mutmassungen von Gutachtern über Sach- verhaltsfragen, wie sie vorliegend getroffen wurden, sind demnach unbeachtlich. Zu berücksichtigen ist sodann, dass sich der Beschuldigte unbestrittenermassen Respekt verschaffen wollte (vgl. zur Intention des Messereinsatzes die Ausführun- gen unter Ziff. 9.3.5 hiernach) und das Messer somit nicht nur aus Angst und als Verteidigungsmittel behändigte, wie dies die Vorinstanz angenommen hat, sondern vielmehr auch, um es als Drohmittel bzw. Waffe gegenüber einer ihm überlegenen Person einzusetzen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus seinen Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, wo der Beschuldigte ausführte, er habe gese- hen, dass J.________ dabei sei und er damit gewusst habe, dass «zwei gegen ei- nen» sein würde, weshalb er das Messer zum Angst machen mitgenommen habe (pag. 3170 Z. 12 ff.). An der erstinstanzlichen Verhandlung ging der Beschuldigte denn auch selbst davon aus, dass «danach alles geklärt» gewesen sei (pag. 2727 Z. 1 ff.), womit er beim späteren Opfer zweifelsohne einen bleibenden Eindruck hin- terlassen wollte. Dieser Eindruck sollte mit dem Messer untermauert werden. Schliesslich steht fest, dass sich der Beschuldigte bereits im Voraus bewusst war, dass es – wenn er zu †F.________ hingeht – zu einem Streit kommen würde und dieser eskalieren könnte. So gab er ausdrücklich an, er habe gedacht, wenn er zu †F.________ gehe und dann der andere Kollege komme, dass sie mit ihm «schle- geln» wollen (pag. 523 Z. 378 ff.). Wohlwissend also, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung kommen würde, wenn er seinem Kontrahenten folgt, nahm der Beschuldigte das Messer mit. Hätte er, wie er anlässlich seiner ersten Einver- nahme bei der Polizei (pag. 518 Z. 105 f.) und auch an der oberinstanzlichen Ver- handlung angab, tatsächlich bereits zu diesem Zeitpunkt Angst gehabt, wäre der Beschuldigte gar nicht erst rausgegangen. Dass er dies dennoch tat, zeigt, dass er †F.________ konfrontieren und sich Respekt verschaffen wollte und dafür zielstre- big das – notabene grosse und mit einer langen Klinge versehene Messer – behändigte und damit rechnete, dass etwas passieren würde. In Abweichung zur Vorinstanz ist nach Auffassung der Kammer damit erstellt, dass der Beschuldigte das Messer in der Wohnung nicht zu Verteidigungszwecken oder aus Angst behändigte, sondern vielmehr deshalb, um es später gegen †F.________ einzusetzen. 9.3.4 Zur Frage nach einer körperlichen Auseinandersetzung vor dem Messereinsatz Zur Frage, ob es vor dem Messereinsatz zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen war, hielt die Vorinstanz fest, was folgt (pag. 2862 ff., S. S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte machte im Rahmen seiner tatnächsten Einvernahmen zum konkreten Tatablauf zu- sammengefasst geltend, bei der Tramhaltestelle angekommen, †F.________ nach dem Geld gefragt zu haben (pag. 518, Z. 104 f.; pag. 519, Z. 134 f.; pag. 12 und 530, Z. 119 f.; pag. 14 und 532, Z. 193 f.), woraufhin Letzterer den Arm um ihn gelegt und entgegnet habe «komm wir gehen nach hinten sprechen» (pag. 519, Z. 135; pag. 524, Z. 386; pag. 525, Z. 479 f.; pag. 14 und 532, Z. 194 f.; pag. 15 und 533, Z. 223). Anschliessend sei es zum Messereinsatz gekommen (pag. 519, Z. 136 f.; pag. 524, Z. 383 ff.; pag. 14 und 532, Z. 196; pag. 15 und 533, Z. 225 f.). Der Beschuldigte verneinte auf Frage 19 ausdrücklich, †F.________ im Vorfeld des Messereinsatzes geschlagen zu haben (pag. 524, Z. 424 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Juni 2022 machte der Beschuldigte sodann in Abweichung zu seinen bisherigen Aussagen geltend, dass es zu einer vorgängigen physischen Aus- einandersetzung zwischen ihm und †F.________ gekommen sei, anlässlich welcher sie sich – nach- dem †F.________ den Arm um ihn gelegt habe – mit Fäusten geschlagen hätten (pag. 538, Z. 31 ff.; pag. 539, Z. 54 ff. und 59 ff.). Auch im Rahmen der weiteren Einvernahmen (inkl. der Tatrekonstrukti- on) blieb der Beschuldigte dabei, dass es im Vorfeld des Messereinsatzes zu einer tätlichen Ausein- andersetzung zwischen ihnen gekommen sein soll (pag. 580, Z. 52 ff. und 55 ff.; pag. 597, Z. 65 ff.; pag. 598, Z. 110 ff.; pag. 2727, Z. 22). Der einzige unmittelbare Zeuge der Tat, J.________, berichtete ebenfalls von einer tätlichen Ausein- andersetzung zwischen dem Beschuldigten und †F.________, wobei sich seine Aussagen teilweise als widersprüchlich erwiesen. So führte er zunächst aus, dass der Täter †F.________ – nachdem er diesen auf das Geld angesprochen hatte und das Gespräch «hässig» geworden sei – einen «abge- drückt» habe (pag. 752, Z. 45 ff.), wobei er dies nicht weiter ausführte. Im Rahmen seiner zweiten Einvernahme konkretisierte er sodann, dass sie sich mit Fäusten geschlagen hätten (pag. 760, Z. 165). Auf Frage, wie der Beschuldigte auf †F.________ eingewirkt habe, gab er an, dieser habe ihm ins Gesicht geschlagen (pag. 762, Z. 263 ff.). Er habe ihn am Kopf, Brust und Bauch getroffen. Bei den Füssen habe er nichts gesehen (pag. 762, Z. 268 ff.). Im Rahmen der Tatrekonstruktion gab er sodann im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben an, dass †F.________ den Beschuldigten zuerst geschubst habe (pag. 784, Z. 56 ff. und 60 ff.) und bei der Staatsanwaltschaft führte er erst- mals aus, dass es nebst Faustschlägen auch zu Kicks gekommen sein soll (pag. 791, Z. 52 f.), wobei diese von †F.________ gegen den Bauch des Täters ausgegangen sein sollen (pag. 792, Z. 56 ff.). Schliesslich gab er auf Frage an, dass der Täter derjenige gewesen sei, der angefangen habe (pag. 792, Z. 71 f.). O.________ schilderte den Tatablauf in Übereinstimmung mit den Erstaussagen des Beschuldigten, wonach Letzterer unmittelbar nachdem er nach dem Geld gefragt habe, begonnen habe, auf †F.________ einzustechen (pag. 629, Z. 493 ff.; pag. 631, Z. 565 f.). O.________ führte zwar an ei- ner Stelle aus, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass sie «gschleglet» hätten, wobei der Be- schuldigte währenddessen Vor- und Zurückbewegungen aufgezeigt habe (pag. 625, Z. 299). N.________ gab an, den Beschuldigten ausdrücklich gefragt zu haben, ob er †F.________ geschla- gen habe, worauf dieser geantwortet habe «nei, i hane gstoche» (pag. 957 f., Z. 311 ff.). Komisch mutet an, dass der Beschuldigte die angebliche tätliche Auseinandersetzung erst im Rah- men seiner dritten Einvernahme und nach der parteiöffentlichen Befragung von J.________ vorbrach- te. Zwar könnte es sich bei den die tätliche Auseinandersetzung betreffenden Aussagen des Be- schuldigten um eine inhaltliche Ergänzung handeln, die grundsätzlich als Realkennzeichen auch für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen könnte. Der Beschuldigte widersprach sich allerdings auch in dieser Hinsicht mehrfach. So gab er zunächst an, dass sie gegenseitig mit den Fäusten auf- einander eingeschlagen hätten (pag. 538, Z. 34 f.). Anschliessend führte er aus, †F.________ weg- geschubst zu haben, woraufhin dieser begonnen habe, ihn mit den Fäusten zu schlagen (pag. 539, Z. 59 f.). Er habe †F.________ geschubst, sie hätten sich beleidigt, bedroht und angefangen zu «schlegeln» (pag. 580, Z. 52 ff.). †F.________ habe ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen, wor- aufhin er diesen auch geschlagen habe (pag. 580, Z. 55 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er sodann aus, dass †F.________ ihn ebenfalls geschubst habe und sie sich daraufhin gegenseitig geschlagen hätten (pag. 597, Z. 65 ff.; pag. 598, Z. 110 ff.). Dass er seine Aus- sagen denjenigen von J.________ angepasst haben dürfte, zeigt sich auch mit Blick auf seine Schil- 20 derung des Gesprächsinhalts zwischen ihm und †F.________. So gab er im Rahmen seiner dritten Einvernahme in Abweichung zu seinen beiden tatnächsten Einvernahmen plötzlich an, dass †F.________ auf seine Frage nach dem Geld entgegnet habe, dass er immer zu zweit nach draussen komme (pag. 539, Z. 52 f.), was wortwörtlich den Angaben von J.________ entspricht (vgl. pag. 761, Z. 211 f.). Soweit die Verteidigung vorbrachte, es sei nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte an- lässlich der ersten Einvernahmen nicht an jede Einzelheit habe erinnern können, weil er übermüdet gewesen sei und nichts gegessen habe (pag. 2750), ist einerseits anzumerken, dass er im Zeitpunkt der Hafteröffnungseinvernahme (9. April 2022 um 15:50 Uhr) wieder mit Essen versorgt gewesen sein dürfte und andererseits, dass er sich an zahlreiche andere Details der Tat erinnern konnte (vgl. bspw. seine Ausführungen zur Richtung der Messerklinge sowie den Blutanhaftungen; pag. 520, Z. 199 ff.; pag. 520, Z. 215 f.). Doch auch die Aussagen von J.________ sind nicht konstant, widersprach sich dieser doch mehrfach hinsichtlich der Frage, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte das Messer hervornahm. So gab er zunächst an, das Messer erst gesehen zu haben, als sich †F.________ bereits beim Pfosten befun- den habe. Als er habe dazwischen gehen wollen, habe der Täter ihn mit dem Messer bedroht (pag. 753, Z. 75 ff.). Er habe nicht gesehen, wo der Täter das Messer rausgenommen habe, es sei aus dem Nichts da gewesen (pag. 753, Z. 91 ff.). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme führte er so- dann aus, dass er habe dazwischen gehen wollen, als sie sich mit den Fäusten geschlagen hätten, und er zu diesem Zeitpunkt vom Täter mit dem Messer bedroht worden sei (pag. 760, Z. 165 f.; pag. 762, Z. 222). Im Widerspruch zu seinen Erstaussagen führte er sodann aus, in diesem Moment gesehen zu haben, wie der Täter das Messer hervorgenommen habe (pag. 762, Z. 222 f.). Im Rah- men der Tatrekonstruktion gab er auf Frage an, bei der Haltestelle weder ein Messer gesehen zu ha- ben noch, dass der Beschuldigte zugestochen hätte (pag. 787, Z. 143 ff.) und bei der Staatanwalt- schaft, das Messer gesehen zu haben, als der Beschuldigte ihm gesagt habe, er solle nicht kommen (pag. 791, Z. 44 f.). Die widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten und J.________ zur Frage einer vorgängigen tätli- chen Auseinandersetzung lassen sich zudem nicht mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten hätten bei †F.________ als Zeichen stumpfmechanischer Einwirkungen lediglich kleinere Hautabschürfungen am rechten Unterschenkel und Sprunggelenk sowie am linken Knie festgestellt werden können (pag. 461). Bezüglich der Ge- samtheit der Gesichtsverletzungen sei von einer aktiv gegen das Gesicht gerichteten scharfen Gewalt auszugehen (pag. 463 f.). Nebst den durch das Messer entstandenen Verletzungen im Gesicht hätten sich die Gesichtsweichteile ohne Verletzungen präsentiert (pag. 469). Die körperliche Untersuchung des Beschuldigten zeigte, dass dieser – mit Ausnahme von Rötungen an den Handgelenken, welche durch stumpfmechanische Einwirkung durch das Tragen von Handfesseln entstanden sein könnten – keine körperlichen Verletzungen vom Vorfall davongetragen habe (pag. 492). Damit zielt auch das Argument der Verteidigung ins Leere, wonach das auf der Kleidung des Beschuldigten festgestellte Blut auf eine körperliche Auseinandersetzung hinweise (pag. 2749). Zusammengefasst ist festzuhal- ten, dass weder aufgrund der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten noch derjenigen von †F.________ Anhaltspunkte bestehen, dass es zwischen ihnen zu mehrfachen gegenseitigen Faust- schlägen gekommen wäre. Nach Ansicht des Gerichts lassen die Aussagen von J.________ in Verbindung mit den objektiven Beweismitteln keinen anderen Schluss zu, als dass es sich bei den durch ihn wahrgenommenen Faustschlägen in Wahrheit bereits um die ersten Messerstiche gehandelt haben muss, was dieser im Übrigen selbst für möglich hielt (pag. 787, Z. 147 ff.). J.________ sprach über die verschiedenen Ein- 21 vernahmen hinweg konstant davon, lediglich den letzten wuchtigen Stich auf den beim Pfosten am Boden liegenden †F.________ gesehen zu haben sowie, dass †F.________ bereits vor diesem Stich am Kopf geblutet habe (pag. 753, Z. 78 f.; pag. 761, Z. 167 ff.; pag. 762, Z. 251 ff.; pag. 763, Z. 284 und 286; pag. 785, Z. 95 f.; pag. 787, Z. 149 f. und 154; pag. 791, Z. 41 f.; pag. 792, Z. 74 ff.). Das Verletzungsbild hat allerdings gezeigt, dass †F.________ acht Stichverletzungen aufwies und keine Zeichen stumpfer Gewalt festgestellt werden konnten, womit sich das Blut am Kopf einzig durch die verabreichten Messerstiche erklären lässt. Zudem stimmen die gemäss Angaben von J.________ mit Schlägen traktierten Körperregionen des Beschuldigten mit den Örtlichkeiten der Einstichwunden übe- rein und auch in zeitlicher Hinsicht (vgl. hierzu auch die Angaben von M.________; pag. 818, Z. 179 ff.) wird deutlich, dass es sich bei der durch J.________ wahrgenommenen Auseinandersetzung be- reits um die seitens des Beschuldigten ausgeführten Messerstiche gehandelt haben muss. Schliess- lich ist zu bemerken, dass J.________ im Tatzeitpunkt Alkohol konsumiert hatte (pag. 759, Z. 82; pag. 800, Z. 360 f. und 363 f.; vgl. hierzu auch die Aussagen von M.________ [pag. 812, Z. 100 f. und 122; pag. 817, Z. 122 f.] sowie Ziff. 3.2.10 und 3.2.12 hiervor, wonach weder im Blut des Beschuldigten noch von †F.________ Ethanol nachgewiesen werden konnte) und aufgrund der Lichtverhältnisse (vgl. pag. 816, Z. 66 ff.) und der Dynamik des Geschehens nicht auszuschliessen ist, dass er ein all- fälliges Messer schlicht nicht wahrgenommen hat, was selbst der Beschuldigte entsprechend vermu- tete (pag. 600, Z. 171). Dafür spricht schliesslich, dass auch M.________ – trotz des Umstands, dass sie sich in unmittelbarer Nähe des Geschehens befand (vgl. pag. 819, Z. 240 ff.) – kein Messer wahr- genommen hat, sondern davon ausging, einen Tritt/Schlag gesehen zu haben (pag. 811, Z. 61 ff.: pag. 816, Z. 90 ff.). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Der Be- schuldigte machte erst nach den Äusserungen von J.________ geltend, dass es vor den Messerstichen zu Faustschlägen gekommen sein soll und blieb in der Fol- ge zwar bei dieser Version. Der komplette Wandel in seinen Aussagen deutet al- lerdings stark darauf hin, dass er diese den Aussagen von J.________ angepasst hatte, zumal dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein dürfte, dass eine vorgängige Schlägerei gegebenenfalls helfen könnte, die Tötung von †F.________ mit einer Bedrohungslage zu rechtfertigen. Dass er sich im Rahmen der ersten Einvernahme aufgrund der Umstände (Schock, Schlafmangel, Hunger etc.) nicht an die angebliche vorgängige Auseinandersetzung und damit einen we- sentlichen Teil des Geschehensablaufs erinnert haben soll, wie es die Verteidigung oberinstanzlich erneut geltend machte, erscheint der Kammer nicht naheliegend, zumal der Beschuldigte durchaus im Stande war, Details über den Tathergang preiszugeben. Dass es zu keiner vorgängigen Auseinandersetzung gekommen war, ergibt sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, auch daraus, dass der Beschuldigte nicht in der Lage war, den konkreten Ablauf der angeblichen Schlägerei gleichbleibend zu schildern. So gab er zunächst an, dass sie gegenseitig mit den Fäusten aufeinan- der eingeschlagen hätten (pag. 538 Z. 34 f.), um anschliessend auszuführen, †F.________ weggeschubst zu haben, woraufhin dieser begonnen habe, ihn mit den Fäusten zu schlagen (pag. 539 Z. 59 f.). Er habe †F.________ geschubst, sie hätten sich beleidigt, bedroht und angefangen zu «schlegeln» (pag. 580 Z. 52 ff.). †F.________ habe ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen, woraufhin er diesen auch geschlagen habe (pag. 580 Z. 55 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er sodann aus, dass †F.________ ihn ebenfalls geschubst ha- 22 be und sie sich hierauf gegenseitig geschlagen hätten (pag. 597 Z. 65 ff.; pag. 598 Z. 110 ff.). Wie sich die angeblich vorgängige Schlägerei konkret abgespielt haben soll, konnte vom Beschuldigten somit nicht nachvollziehbar und schlüssig dargelegt werden und blieb bis zuletzt unklar. Hinzu kommt, dass weder bei †F.________ noch beim Beschuldigten Verletzungen aus stumpfer Gewalteinwirkung festgestellt wurden, was deutlich gegen eine Schlägerei mit Faustschlägen spricht. Nebst den durch das Messer entstandenen Verletzungen im Gesicht von †F.________ prä- sentierten sich dessen Gesichtsweichteile gemäss Gutachten ohne Verletzungen (pag. 469). Die körperliche Untersuchung des Beschuldigten zeigte ebenfalls, dass dieser – mit Ausnahme von Rötungen an den Handgelenken, welche auf das Tra- gen von Handfesseln zurückzuführen waren – keine körperlichen Verletzungen vom Vorfall davontrug (pag. 491 f.). Hätte der Beschuldigte aufgrund der angebli- chen Schläge von †F.________ eine Nasenverletzung davongetragen, wie es die Verteidigung oberinstanzlich ins Feld führte, wäre eine solche vom IRM mit Sicher- heit bemerkt und im Gutachten zur körperlichen Untersuchung festgestellt worden. Allerdings erwähnte selbst der Beschuldigte nie eine angebliche Verletzung an sei- ner Nase. Und auch dem aufgefundenen Blut auf der Hose des Beschuldigten kommt kein Beweiswert zu, zumal es sich dabei auch um älteres Blut handeln könnte, welches bereits auf seiner Hose vorhanden war. Zu berücksichtigen ist fer- ner, dass der Beschuldigte den zuhause anwesenden Personen nie von einer Schlägerei erzählt hatte, wie es die Verteidigung geltend machte. Zwar sprach O.________ in seiner Einvernahme vom 9. April 2022 von konkreten Hand-, Vor- und Zurückbewegungen (pag. 625 Z. 296 ff.). Diese können jedoch nichts anderes als die vom Beschuldigten ausgeführten Messerstiche bedeuten. Wie die Vertre- tung der Privatklägerin zudem zutreffend vorbrachte, wurde bei der Wiedergabe der Wahrnehmungen der anwesenden Personen derart oft das Wort «abegstoche» verwendet, dass schlicht nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschuldigte habe zuhause bloss von einer Schlägerei mit Fäusten erzählt. Damit spricht mit Ausnahme der Aussagen von J.________ nichts für eine vorgän- gige Schlägerei. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den von J.________ wahrgenommenen Faustschlägen in Wahrheit um die ersten Messerstiche gehan- delt hatte, was dieser im Übrigen selbst für möglich hielt (pag. 787 Z. 147 ff.). Der Beschuldigte passte seine Aussagen im Laufe des Verfahrens an diese falschen Wahrnehmungen an, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Zutreffend er- scheinen demgegenüber weiterhin die ersten Aussagen des Beschuldigten, wo- nach es vorgängig keine Schlägerei gegeben habe, sondern unmittelbar die Mes- serstiche erfolgt seien, als †F.________ seinen Arm um den Beschuldigten gelegt hatte. Zu Letzterem konnte J.________ keinerlei Ausführungen machen und es ist nicht auszuschliessen, dass er dies bzw. den Beginn des Zusammentreffens nicht im Detail mitbekommen hatte. Ob J.________ – wie von diesem zu Protokoll gegeben – im Rahmen des Aufein- andertreffens vom Beschuldigten zwischenzeitlich ebenfalls bedroht worden war, weil er versucht habe, dazwischenzugehen, kann nicht abschliessend geklärt wer- den. Zwar spricht insbesondere die diesbezügliche Konstanz in den Aussagen von J.________ dafür, dass dem so war. Für die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts spielt dieses Detail jedoch keine entscheidende Rolle. 23 9.3.5 Zur Intention des Messereinsatzes Die Vorinstanz ging hinsichtlich der Frage, warum der Beschuldigte das Messer gegen †F.________ eingesetzt und ihn getötet hatte, im Wesentlichen davon aus, dass es sich dabei um einen spontanen und einzig durch die Vorgeschichte mit der offenen Geldschuld von CHF 400.00 sowie der Auseinandersetzung zwischen †F.________ und dem Bruder des Beschuldigten, G.________, motivierten Ent- schluss des Beschuldigten gehandelt habe, zu welchem er sich ohne vorgängige Bedrohung seitens †F.________ entschieden habe. Ein eigentliches Rachemotiv habe sich nicht gezeigt (pag. 2866 ff., S. 42 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Die Kammer gelangt diesbezüglich zu einer anderen Auffassung: So ist vorab zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten in Bezug auf die offe- nen Geldschulden nicht in erster Linie um die Rückforderung des Geldes ging, sondern vor allem um die damit verbundene Demütigung und Kränkung. Der Be- schuldigte schilderte anlässlich seiner Einvernahmen, †F.________ sei früher wie ein grosser Bruder für ihn gewesen. Er habe durch das viele Lachen mit ihm ge- dacht, dass er Vertrauen zu ihm gefunden habe (pag. 524 f. Z. 433 ff.). Er habe gemeint, er würde ihn [†F.________] kennen, der nehme ihn nicht aus (pag. 602 Z. 262 f.). Nach dem Vorfall mit dem Geld habe †F.________ ihn mit seinen Jungs eingeschüchtert und gesagt, dass er – sollte er wieder nach dem Geld fragen – sonst mit seinen Jungs kommen werde (pag. 518 Z. 80 f. und pag. 531 Z. 156 f.). Auch habe †F.________ herumerzählt, wie er ihn [den Beschuldigten] ausgenom- men habe (pag. 601 Z. 211 f., pag. 604 Z. 324 f.), was vom Beschuldigten – nebst dem Verlust des Geldes – als zusätzlich verletzend empfunden wurde («Ich bin dann schlecht bei anderen dagestanden», pag. 604 Z. 324 f.). Gemäss Aussage von N.________ habe es den Beschuldigten hässig gemacht, dass †F.________ herumerzählt habe, dass er dem Beschuldigten das Geld genommen habe (pag. 980 Z. 102 ff.), was vor dem Hintergrund, dass auch der psychiatrische Gut- achter dem Beschuldigten eine narzisstische Kränkung attestierte (pag. 2255), nachvollziehbar erscheint. Dem Beschuldigten ging es somit primär um die Wie- derherstellung seines verletzten Stolzes und um die Verschaffung von Respekt. Dass es ihm nicht (nur) um die Eintreibung der offenen Geldschuld ging, bestätigte er anlässlich der Hafteröffnung vom 9. April 2022 im Übrigen auch selbst (pag. 534 Z. 254). Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte im Nachgang zur Tat gegenü- ber N.________ angab, dass er nun mit dem, der bei ihm Geldschulden habe, quitt sei (pag. 606 Z. 387). Diese Aussage kann nach Auffassung der Kammer nicht an- ders verstanden werden, als dass der Beschuldigte einen Zustand erreichte, in welchem in Bezug auf die erlittenen Kränkungen bzw. Demütigungen ein Ausgleich stattgefunden hatte und die Gerechtigkeit wiederhergestellt worden war. Gegenü- ber O.________ gab der Beschuldigte zudem an, wenn einem jemand das Geld klaue, dann habe er dies [die Tat] verdient (pag. 631 Z. 563 ff.). Auch daraus lässt sich schliessen, dass es dem Beschuldigten im Ergebnis darum ging, die erlittene Kränkung und Demütigung zu vergelten, womit der Beweggrund der Rache im Vordergrund steht. 24 Nebst der Rache für die erlittene Kränkung bzw. Demütigung im Rahmen des ge- scheiterten Drogendeals gründet der Tatentschluss des Beschuldigten nach Über- zeugung der Kammer auch auf der Vorgeschichte zwischen †F.________ und dem Bruder des Beschuldigten, G.________. Anders als die Vorinstanz ausführte, kann den Akten deutlich entnommen werden, dass es dabei nicht um eine einmalige und oberflächliche Bagatelle ging. So ist den Aussagen des Beschuldigten, von G.________ sowie auch des Bruders von †F.________, R.________, zu entneh- men, dass die Auseinandersetzungen schon seit Monaten anhielten und es insbe- sondere in den Tagen vor der Tat mehrfach zu Aufeinandertreffen zwischen G.________ und †F.________ gekommen sein muss. Weiter habe es gemäss den Aussagen von G.________ schon ein paar Mal Begegnungen mit †F.________ gegeben, die eskaliert seien (pag. 684 Z. 420 f.). Konkret führte G.________ aus, †F.________ habe ihn immer heruntergemacht und Sprüche gemacht, Beleidigun- gen und so. Das sei für ihn easy gewesen, er sei ruhig geblieben und weitergegan- gen. Am Donnerstag habe er ihn wieder gesehen und habe wieder einen Spruch gemacht, worauf er ihn zurückbeleidigt habe (pag. 682 Z. 356 ff.). Weiter gab G.________ an, dass sich †F.________ ihm gegenüber aufgeführt habe, als ob er sein Boss sei (pag. 685 Z. 483 ff.). G.________ äusserte auch, dass diese Provo- kationen seitens †F.________ schon mehrere Monate andauerten (pag. 690 Z. 740 f.); so sei es schon drei bis vier Monate vor der Tat zu einem Aufeinandertreffen gekommen, wobei †F.________ ihm, G.________, gesagt haben soll, dass er mit ihm eine Schlägerei wolle (pag. 707 Z. 35 ff.). Auch der Beschuldigte äusserte an der oberinstanzlichen Verhandlung, es sei schon die ganze Woche so zugegangen und glaubte zudem, dass †F.________ ihm extra abgepasst habe (pag. 3168 Z. 10 ff.). G.________ erzählte dem Beschuldigten denn auch unbestrittenermassen am Tag vor der Tat vom Vorfall im Tram, bei welchem er von †F.________ angespuckt und beleidigt wurde (pag. 708 Z. 77 ff.), was den Beschuldigten aggressiv, gereizt und «hässig» werden liess (pag. 518 Z. 90, pag. 532 Z. 179 f. und pag. 684 Z. 414). Gemäss Aussagen des Beschuldigten sei G.________ einer, der sich nicht wehren könne (pag. 518, Z. 88 f. und pag. 541 Z. 172). I.________, der Bruder des Beschuldigten und von G.________, gab zudem zu Protokoll, dass der Beschuldig- te in Bezug auf die Familie, vor allem gegenüber G.________, beschützend gewe- sen sei (pag. 729 Z. 426 f.). Bei ungerechten Angelegenheiten habe er sich ge- wehrt. Er würde sagen, dass der Beschuldigte nicht durch Angst zurückgehalten werde, wenn etwas Ungerechtes passiere, er könne bei so etwas nicht zuschauen. Zum Beispiel, wenn auf der Strasse Personen ungerecht behandelt würden, greife er, der Beschuldigte, ein (pag. 729 Z. 438 ff.). Der Beschuldigte seinerseits führte aus, dass es zum Schutz von G.________ gewesen sei. Weil er [G.________] sein Bruder sei und er keine anderen Kollegen habe, welche ihn schützen könnten (pag. 542 Z. 203 ff.). Mit Blick auf diese Ausführungen liegt für die Kammer somit auch der Schluss nahe, dass der zuvor bereits festgestellte Beweggrund der Rache zusätzlich darin gründete, dass †F.________ den Bruder des Beschuldigten, G.________, wiederholt beleidigt und auch tätlich angegriffen hatte, was den Be- schuldigten aggressiv machte und schliesslich das Fass zum Überlaufen brachte bzw. in den Worten des Beschuldigten zu viel wurde (pag. 602 Z. 241 f. und Z. 252, pag. 601 Z. 211 ff. und pag. 604 Z. 324 und Z. 334 f.). 25 9.3.6 Zum Wissen und Willen In Bezug auf das Wissen und den Willen des Beschuldigten hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschuldigte sei sich der Gefährlichkeit der verabreichten Stiche durchaus bewusst gewesen und habe die Befürchtung gehabt, †F.________ getötet zu haben, habe ihn aber andererseits nicht umbringen wollen (pag. 2868, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Schlussfolgerungen kann sich die Kammer nur beschränkt anschliessen: Anzumerken ist vorab, dass es naheliegend und verständlich ist, dass der Be- schuldigte die Tat gegenüber N.________ und O.________ verharmlosend schil- derte. Aus der blossen Deutung von N.________, die Tat sei wohl nicht so schlimm gewesen, kann jedoch mitnichten geschlossen werden, der Beschuldigte habe (im Nachhinein) kein Bewusstsein für die Schwere der Tat gehabt. Hinzu kommt, dass N.________ durchaus eine Schwere in der Tat bemerkt haben muss, zumal sie sich am späteren Abend nicht mehr allein aus dem Zimmer von O.________ ge- traute, so dass dieser sie jeweils begleiten musste (pag. 953 f. Z.100 ff.). Sodann ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Bemerkung von Dr. med. U.________, wonach er nicht wisse, ob der Beschuldigte das Bewusstsein gehabt habe, dass man bei derart vielen Stichen mit schweren Schäden hätte rechnen müssen und er, Dr. med. U.________, seine Wahrnehmung, wonach der Beschuldigte nicht mit dem Versterben des Opfers gerechnet habe, nicht für unrealistisch halte (pag. 2737, Z. 30 ff.), zweifellos nicht um eine fachliche, sondern um eine rein sub- jektive und persönliche Einschätzung handelt. Zudem liegt es, wie zuvor schon ausgeführt wurde, auch hier nicht in der Kompetenz des Gutachters, solche Fest- stellungen zu treffen, womit diese für den rechtsrelevanten Sachverhalt unbeacht- lich sind. Keinen Beweiswert abzugewinnen ist schliesslich dem von der Vorinstanz erwähnten Abklärungsbericht der Jugendanwaltschaft vom 15. April 2020, in wel- chem festgehalten wurde, dass der Beschuldigte seine kriminellen Aktivitäten nicht zu planen scheine, sondern vielmehr in solche Situationen gerate. Abgesehen da- von, dass der erwähnte Bericht zum Urteilszeitpunkt bereits zwei Jahre alt war, lässt sich daraus nichts über den Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich der vorlie- gend zu beurteilenden Tat ableiten. Während die Vorinstanz in Bezug auf das Wissenselement lediglich davon ausging, der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, †F.________ tödliche Stiche und nicht bloss leichte Kratzer oder sonstige unbedeutende Wunden verabreicht zu ha- ben, gelangt die Kammer zur Überzeugung, dass der Beschuldigte tatsächlich wusste, dass er mit dem Zufügen von acht Messerstichen †F.________ tötet. Zwar hält das rechtsmedizinische Obduktionsgutachten zu †F.________ – wie die Ver- teidigung oberinstanzlich zu Recht vorbrachte – nicht ausdrücklich fest, mit welcher Intensität die Stiche zugefügt wurden. Dies ergibt sich jedoch aus den darin aufge- führten Verletzungen. So ist dem Obduktionsgutachten zu entnehmen, dass eine der drei Stichwunden in das Gesicht von †F.________ derart tief war, dass er bis auf den Keilbeinknochen und ein weiterer Schnitt im Gesicht bis auf den Oberkie- ferknochen reichte. Auch die weiteren Stichwunden erwiesen sich als äusserst tief. So durchtrennten der als Nr. 4 gekennzeichnete Stich den rechten Brustmuskel, den Zwischenrippenraum und den Knorpel und der als Nr. 5 gekennzeichnete Stich 26 die Rumpfmuskulatur, den Zwischenrippenraum, die Pleura parietalis (Rippenfell) und die rechte Zwerchfellkuppe vollständig. Auch Stich Nr. 6 durchtrennte die Rumpfmuskulatur und den Rippenbogenknorpel vollständig und eröffnete das Bauchfell, ebenso Stich Nr. 7, welcher die achte Rippe auf einer Länge von 3 cm spaltete und das Rippenfell eröffnete. Durch die zahlreichen Stiche wurden über- dies der rechte Herzbeutel 2,5 cm eröffnet sowie die Aortenvorderwand, der Lun- genstamm und der rechte Lungenoberlappen (vollständig) durchtrennt (pag. 470 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst schilderte, wie der letzte Messer- stich in die Seite mit voller Wucht erfolgte, und dies anlässlich der Tatrekonstrukti- on auch eindrücklich vorführte (pag. 367). Auch J.________ beschrieb, wie der Be- schuldigte mit dem Messer seitwärts und mit vollem Schwung ein- bzw. zugesto- chen habe, als †F.________ am Boden auf der Seite gelegen habe. Er, der Be- schuldigte, habe nicht nur ein bisschen aufgezogen, sondern wirklich Schwung ge- nommen (pag. 762 Z. 252 ff.). In seiner ersten Befragung gab der Beschuldigte zu- dem an, «einfach durchgestochen» zu haben (pag. 520 Z. 193). Damit ist insge- samt erstellt, dass der Beschuldigte nicht nur leichte Stichbewegungen ausgeführt bzw. – wie es die Verteidigung oberinstanzlich vorbrachte – †F.________ nur «an- gestochen» hatte, sondern vielmehr mit grosser Intensität zustach. Aus der hohen Anzahl der verabreichten Stiche, deren Platzierung in die sensiblen Körperstellen (Brustbereich und Gesicht), der Grösse des Messers und nicht zu- letzt auch der grossen Wucht, mit welcher die Stiche ausgeführt wurden, kann nichts anderes geschlossen werden, als dass der Beschuldigte wissen musste, dass er durch sein Handeln dem Opfer tödliche Stiche zufügt und damit ein grau- sames Verhalten an den Tag legt. Daran vermögen die Aussagen des Gutachters, wonach der Beschuldigte kaum anatomische Kenntnisse aus der Schule oder über andere Kanäle erworben habe und das Herz auf der rechten und damit falschen Seite lokalisiert habe (pag. 2237), nichts zu ändern. Vielmehr spricht dies zusätz- lich für das Wissen um die Gefährlichkeit der Stiche, zumal diese genau in diejeni- ge Region der Brust von †F.________ erfolgten, wo der Beschuldigte das Herz fäl- schlicherweise lokalisiert hatte, nämlich in die rechte Brusthälfte. Auch wenn der Beschuldigte die jeweiligen Organe nicht am richtigen Ort zuordnen konnte, war ihm bewusst, dass sie sich in dieser Körperregion befinden und er diese Organe mit seinen Stichen verletzen kann, zumal bei ihm ein Intelligenzniveau im normalen Bereich gemessen wurde (pag. 2243 und pag. 2266) und es – wie die Vorinstanz mit Verweis auf BGE 109 IV 5 E. 2 bereits zutreffend festhielt – keiner besonderen Intelligenz bedarf, zu erkennen, dass Messerstiche in Brust und Bauch eines Men- schen den Tod zur Folge haben können. Dem Beschuldigten ist damit das Wissen um die mögliche Todesfolge der von ihm ausgeführten Messerstiche zuzurechnen, auch wenn er selbst wiederholt angab, nie gedacht zu haben, dass die Verletzungen tödlich enden könnten. Hinsichtlich des Willens des Beschuldigten, den Tod von †F.________ herbeizu- führen, hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe bereits zu Beginn seiner tatnächsten Einvernahme vorgebracht, dass er †F.________ nicht habe umbringen wollen und sich gedacht habe, dieser werde lediglich wegen ein paar Verletzungen ins Spital eingeliefert (pag. 516 f. Z. 15 ff.). Aus der Erleichterung des Beschuldig- 27 ten könne unter anderem geschlossen werden, dass seine Aussagen, wonach er †F.________ nicht habe töten wollen, der Wahrheit entsprechen würden. Auch in dieser Hinsicht gelangt die Kammer zu einer anderen Auffassung: Der Beschuldigte griff, wie hiervor bereits ausgeführt, †F.________ aus dem Nichts und ohne vorgängigen Angriff unvermittelt an bzw. stach auf ihn ein. Diesen Mo- ment schilderte der Beschuldigte in seiner Ersteinvernahme denn auch eindrücklich wie folgt: «Ich stand auf, zog meine Jacke an, ging in die Küche, habe ein Messer genommen und ging zur Station. Danach habe ich «F.________» gesagt und er hat gleich gesehen, dass ich schon da war. Ich sagte ihm «wo ist mein Geld». Weil ich Angst hatte, habe ich ein Messer mitgenommen, weil er ja mit einer anderen Person dort gewesen ist. Dann habe ich ihn angestochen.» (pag. 518 Z. 102 ff.). Diese Aussagen zeugen von einer äusserst zielstrebigen Tat und davon, dass der Beschuldigte proaktiv und ohne in einer Notwehrlage gewesen zu sein, handelte. Seinen Ausführungen, wonach die Stichverletzungen im Gesicht von †F.________ angeblich daraus resultierten, weil dieser nach vorne ins Messer gefallen sei, ist die Feststellung des IRM entgegenzuhalten, wonach bei den Gesichtsverletzungen von †F.________ von einer aktiven, gegen das Gesicht gerichteten scharfen Gewalt- einwirkung auszugehen sei (pag. 464; vgl. auch Fotos rechte Gesichtsseite pag. 298). Hinzu kommt, dass aus einem Fall mit dem Gesicht ins Messer nur eine Verletzung im Gesicht resultiert hätte, nicht jedoch deren drei. Bei den Ausführun- gen des Beschuldigten handelt es sich damit klar um Schutzbehauptungen und es steht fest, dass nicht nur die Stiche in den Oberkörper von †F.________, sondern auch die Gesichtsverletzungen proaktiv durch den Beschuldigten herbeigeführt wurden. Der Beschuldigte fügte †F.________ demnach aktiv eine tiefe und zwei Schnittver- letzungen im Gesicht, drei Stichverletzungen im rechten Brustkorbbereich und zwei Stichverletzungen im rechten seitlichen Brustbereich zu, wobei der Beschuldigte davon ausging, das Herz befinde sich auf der rechten Körperseite, also genau in diesem Bereich, in welchen vier der Stiche ausgeführt wurden. Jeder einzelne Messerstich wurde aufgrund der festgestellten Tiefe der jeweiligen Verletzungen innert kürzester Zeit und wie bereits erwähnt mit grosser Intensität ausgeführt, oh- ne dass †F.________ eine Chance gehabt hätte, sich zu wehren. Insgesamt deutet dieses von Beginn weg aktive und massive Einwirken mittels scharfer Gewalt auf diejenigen Körperregionen von †F.________, in welcher sich die lebenswichtigen Organe (Hirn, Herz, Lunge, Leber etc.) befinden, deutlich darauf hin, dass der Tötungswille des Beschuldigten bereits bei der ersten Einwirkung auf †F.________ vorhanden war. Denn wenn der Täter wie vorliegend weiss, dass Stiche in den Rumpf und in das Gesicht tödlich enden können, und jeden dieser Stiche dennoch mit einer solchen Intensität in diese sensiblen Körperbereiche ausführt, muss zwei- felsfrei auf dessen Wille, diese Person töten zu wollen, geschlossen werden. Den vorhandenen Tötungswillen zeigte der Beschuldigte sodann auch noch während der Tatausführung. So konnte †F.________ nach den ersten Messersti- chen gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und J.________ noch ein paar Meter weit flüchten. Dennoch ging ihm der Beschuldigte hinterher und stach nochmals mit voller Wucht auf den nunmehr am Boden liegenden 28 †F.________ ein. J.________ beschrieb diese Gewalteinwirkung – welche er über- einstimmend mit den festgestellten Verletzungen und den Aussagen des Beschul- digten schilderte – wie folgt (pag. 763 Z. 295): «Wirklich mit ganzer Wut. Er hat die ganze Wut an ihm ausgelassen». Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte nicht nur zu Beginn, sondern auch während der gesamten Ausführung der Tat äusserst zielstrebig handelte und den Entschluss gefasst hatte, die Tat zu Ende zu führen, womit er den Tod von †F.________ nicht nur in Kauf nahm, sondern vielmehr des- sen Eintritt beabsichtigte. Auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat spricht schliesslich dafür, dass der Todeserfolg angestrebt wurde. So schilderte die Zeugin M.________ eindrück- lich, wie der Beschuldigte beim Verlassen des Tatorts gesagt habe, sie solle «dä Siech la sii» (pag. 811 Z. 34 f.) bzw. «Lah sie dä siech» (pag. 812 Z. 86 und pag. 816 Z. 81). Dies kann nicht anders gedeutet werden, als dass der Beschuldig- te beim Weggehen mit seiner Aussage bewirken wollte, dass die Anwesenden kei- ne Ambulanz rufen und †F.________ nicht helfen sollten. Dass der Beschuldigte – wie die Verteidigung oberinstanzlich geltend machte – «lah si» im Sinne von «gut ist» gemeint habe, ist nicht naheliegend. Dieses «lah si» bezog sich unmissver- ständlich auf «dä Siech», also konkret auf den auf dem Boden liegenden †F.________. Wäre der Tod des Beschuldigten nicht angestrebt gewesen, hätte er eine solche Aussage unterlassen und die anwesenden Personen viel eher zur Hil- feleistung aufgefordert, als sie davon abzuhalten. Gestützt auf diese Ausführungen kann im Ergebnis festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen handelte und der Tod von †F.________ nichts anderem entsprach, als der beabsichtigten Folge der Handlung des Beschuldigten. 9.3.7 Zur Bereicherungsabsicht beim Diebstahl In Bezug auf den Diebstahl ist strittig, ob der Beschuldigte das Mobiltelefon von †F.________ behändigte, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zusammengefasst fest, dass das unmittelbare Nachtatverhalten, in welchem der Beschuldigte das Mobiltelefon zerstörte, gegen die Absicht spreche, sich einen finanziellen Vorteil verschaffen zu wollen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er das Handy im Sinne einer unüberlegten Kurz- schlusshandlung aus der Situation heraus behändigt habe (pag. 2869 f., S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist nicht zu verkennen, dass dem Beschuldigten nicht viel Zeit für die Entschei- dung zur Verfügung stand, ob er das Mobiltelefon von †F.________ an sich neh- men soll. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die Absicht, sich dadurch zu berei- chern, auch nur vorübergehend sein kann. Eine solche (zumindest) vorübergehen- de Absicht ist beim Beschuldigten denn auch zu bejahen. Aus der mit ihm durchge- führten Tatrekonstruktion ergibt sich, dass sich der Beschuldigte nach dem Einste- chen auf †F.________ ein erstes Mal bückte, um die Tatwaffe bzw. das Messer vom Boden aufzuheben und dieses daraufhin in seiner linken Jackentasche zu ver- stauen. Anschliessend bückte er sich ein zweites Mal, um das Mobiltelefon, wel- ches †F.________ verloren hatte, aufzuheben. Dieses verstaute der Beschuldigte sodann in seiner rechten Jackentasche (pag. 371 ff. und pag. 582 Z. 123 ff.). Mit 29 Blick auf diesen Handlungsablauf steht fest, dass sich der Beschuldigte bewusst ein zweites Mal bückte, um das Mobiltelefon aufzuheben, was eine (zumindest) vorübergehende Bereicherungsabsicht begründet bzw. eine rein reflexartige Hand- lung ausschliesst. Hinzu kommt nach Überzeugung der Kammer, dass auch keine anderen Gründe als die (vorübergehende) Bereicherung dafür vorliegen, weshalb der Beschuldigte das Mobiltelefon mitgenommen haben sollte. Zur Vertuschung der Tat konnte es jedenfalls nicht gewesen sein, zumal das Mobiltelefon von †F.________ – wie sich aus der späteren Auswertung ergab – keine verdächtigen Inhalte aufwies, die dem Beschuldigten zum Nachteil hätten gereichen können und für ihn mit der Mitnahme des Mobiltelefons vielmehr die Gefahr der Ortung bestanden hätte. Ebenfalls aus- zuschliessen ist, dass der Beschuldigte mit der Mitnahme des Mobiltelefons eine Vernichtung von allfälligen Beweismitteln angestrebt hätte, zumal J.________ bei der Tat anwesend war und diese beobachtet hatte. Damit verbleibt keine alternati- ve Möglichkeit, als dass der Beschuldigte das Mobiltelefon, welches neu war und gemäss Zivilklage der Privatklägerin einen Wert von rund CHF 1'000.00 aufwies (pag. 2679), mit Bereicherungsabsicht behändigte, zumal er zu diesem Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben auch über kein eigenes funktionierendes Mobiltelefon verfügte (pag. 3174 Z. 28). 9.4 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Gestützt auf die Ausführungen hiervor erachtet die Kammer den folgenden Sach- verhalt als erstellt: †F.________ ging am 8. April 2022 in Begleitung von J.________ auf dem Kies- weg nordwestlich der Liegenschaft an der K.________(Strasse) vorbei. Der Be- schuldigte hielt sich in der Wohnung an der K.________(Strasse) auf und erkannte den vorbeigehenden †F.________. Dieser schuldete ihm aus einer früheren Ange- legenheit CHF 400.00 und ging seinen Bruder G.________ in der Vergangenheit mehrfach verbal und tätlich an. Um die erlittene Unbill bzw. den verletzten Stolz sowie den Beleidigungen und körperlichen Angriffen durch †F.________ gegenü- ber G.________ zu vergelten, entschloss sich der Beschuldigte dazu, †F.________ zu konfrontieren. Aus der Küchenschublade behändigte er ein Messer (Typ Küchenmesser, mit gerader, flachgeschliffener Klinge, vorne spitz zulaufend, Ge- samtlänge 22,4 cm, Grifflänge 9,8 cm, Klingenlänge 12,6 cm, Klingenhöhe 1,8 cm) und begab sich damit zur Tramhaltestelle L.________. Dort sprach er †F.________ auf die ältere Geldschuld an, woraufhin dieser den Arm um den Beschuldigten leg- te und ihn aufforderte, mit ihm mitzukommen, um die Sache zu besprechen. Über- raschend und unvermittelt stach der Beschuldigte †F.________ mit dem Messer, welches er vorher aus seiner Jackentasche zog und für †F.________ somit nicht ersichtlich war, innert kürzester Zeit von der Seite her vier Mal mit grosser Intensität in dessen Oberkörper und versetzte ihm einen weiteren Stich und zwei Schnitte ins Gesicht. †F.________ ergriff daraufhin die Flucht und rannte davon, kollidierte je- doch nach wenigen Metern mit einer Stange und fiel zu Boden. Der Beschuldigte rannte ihm nach und begab sich zum verletzt am Boden liegenden †F.________, holte Schwung und fügte diesem mit voller Wucht einen weiteren Messerstich in die rechte Seite des Oberkörpers zu. Anschliessend zog der Beschuldigte das Messer 30 aus dem Körper von †F.________, wobei es ihm aus der Hand und hinter ihm zu Boden fiel. Der Beschuldigte behändigte in der Folge das Messer, verstaute es in seiner linken Jackentasche und behändigte anschliessend das ebenfalls am Boden liegende Mobiltelefon von †F.________, welches er in der rechten Jackentasche verstaute. Das Mobiltelefon nahm der Beschuldigte an sich, um sich einen finanzi- ellen Vorteil zu verschaffen, auf welchen er keinen Anspruch hatte. Schliesslich begab sich der Beschuldigte zurück in die Wohnung an der K.________(Strasse). Der Beschuldigte handelte aufgrund der innert kürzester Zeit und in grosser Anzahl verabreichten Stiche, deren Platzierung im Brustbereich und im Gesicht und damit in der Region der lebenswichtigen Organe, sowie aufgrund der Grösse des Mes- sers und der Intensität der ausgeführten Stiche im Wissen darum, dass er †F.________ tödliche Verletzungen zufügt. Ebenfalls wusste er um die Grausam- keit seines Vorgehens. Trotz dieses Wissens stach der Beschuldigte wiederholt und mit grosser Intensität auf den Oberkörper und das Gesicht von †F.________ ein, womit der Erfolg, dessen Tod herbeizuführen, die beabsichtigte Folge seiner Handlung war. III. Rechtliche Würdigung 10. Mord gemäss Art. 112 StGB 10.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Für die theoretischen Ausführungen kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2871 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass einer der besonderen Tatbestände der Art. 112 ff. StGB erfüllt ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes nach Art. 112 StGB straf- bar. Dies trifft dann zu, wenn der Täter fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet. Die Gene- ralklausel der besonderen Skrupellosigkeit wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizie- render Merkmale («Beweggrund», «Zweck der Tat», «Art der Ausführung») konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Aus- führung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer be- sonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interes- sen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Art der Tatausführung ist be- sonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist resp. wenn dem Op- fer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit ei- ner Tötung ohnehin verbunden sind. Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selber. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlas- tende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer be- 31 lastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tat- motiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsi- tuation ausgelöst wurde (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.1.1 f. S. 346 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1073/2022 vom 11. November 2022 E. 3.5.3). Sowohl vorsätzliche Tötung als auch Mord sind nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar, wobei Even- tualvorsatz genügt (SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 26 zu Art. 112 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 StGB). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestands- elemente beziehen, im Fall von Art. 112 StGB mithin auch auf die objektive Seite der die besondere Skrupellosigkeit begründenden Gegebenheiten. 10.2 Subsumtion Für die Subsumtion kann vorab ebenfalls auf die grundsätzlich zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2872 f., S. 48 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Auch die Kammer gelangt mit Blick auf den erstellten Sachverhalt zum Schluss, dass das Vorgehen des Beschuldigten als besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren ist. So muss einerseits die Art der Tatausführung als besonders verwerflich bezeichnet werden. Der Beschuldigte stach insgesamt acht Mal mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 12,6 cm und einer Klingenhöhe von 1,8 cm in den Rumpf, insbe- sondere den Brustbereich, und das Gesicht von †F.________ ein. Den letzten Stich versetzte er †F.________, als dieser nach einem gescheiterten Fluchtversuch wehrlos am Boden lag. Die Stiche wurden – entgegen der Ansicht der Verteidigung – überraschend, ohne Vorwarnung und innert kürzester Zeit ausgeführt, sodass †F.________ keine Chance blieb, sich zu wehren. Sämtliche Stiche waren zudem gefährlich. Sie wurden mit grosser Intensität ausgeführt und an denjenigen Körper- stellen platziert, wo sich die lebenswichtigen Organe befinden. Durch die zahlrei- chen Messerstiche – insbesondere auch in das Gesicht – fügte der Beschuldigte †F.________ mehr physische und psychische Schmerzen, Leiden und Qualen zu, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Ferner dokumentieren das be- harrliche Verfolgen und das anschliessend erneut wuchtige Einstechen auf das am Boden liegende und bereits schwer verletzte Opfer die zusätzliche Grausamkeit des Vorgehens des Beschuldigten und seine besondere Geringschätzung gegenü- ber dessen Leben. Durch diesen letzten Stich nach gescheitertem Fluchtversuch auf den wehrlos am Boden liegenden †F.________ sowie durch die Stiche in das Gesicht wird denn auch die ausserordentlich kaltblütige Ausführung der Tat offen- bart. Das Tatverhalten ist insgesamt als besonders skrupellos zu bezeichnen. Der Beweggrund der Tat, nämlich die Rache, ist sodann ebenfalls als besonders verwerflich zu bezeichnen. So ging es dem Beschuldigten dem Beweisergebnis folgend primär darum, die durch †F.________ erlittene Kränkung im Rahmen des Drogengeschäfts sowie die Angriffe gegenüber seinem Bruder G.________ zu ver- gelten. Zwar wurde die Hassreaktion beim Beschuldigten mitunter durch das Ver- halten von †F.________ (Nichtbezahlung einer Schuld bzw. Angriffe auf den Bru- 32 der des Beschuldigten) hervorgerufen. Die dadurch erlittenen Kränkungen beim Beschuldigten vermögen die Tat allerdings nicht derart zu erklären, dass ihm zugu- te zu halten wäre, er habe mit triftigem Grund getötet. Weder kann vorliegend von schweren Kränkungen ausgegangen werden noch liegen Hinweise vor, dass der Beschuldigte ein krankhaftes Leiden empfunden hätte (anders in BGE 118 IV 122). Den aufgrund eines misslungenen Drogengeschäfts verletzten Stolz bzw. die ver- balen und tätlichen Angriffe auf den Bruder mit der Tötung von †F.________ zu rächen, erweist sich als völlig irrational. Damit steht der Beweggrund der Tat offen- sichtlich in einem krassen Missverhältnis zum Leben bzw. Tod eines Menschen und zeugt von einer extremen Geringschätzung des Lebens. In subjektiver Hinsicht ist gestützt auf das Beweisergebnis festzuhalten, dass die Herbeiführung des Todes das unmittelbare Handlungsziel des Beschuldigten dar- stellte und ihm damit – entgegen der Vorinstanz – ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten ist. Dieser Vorsatz erstreckte sich auch auf die objektive Seite der die besondere Skrupellosigkeit begründenden Gegebenheiten, insbesondere die Grausamkeit der Ausführung der Tat. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Be- schuldigte war zum Zeitpunkt der Tat nicht alkoholisiert (vgl. pag. 500) und auch sonst sind keine Hinweise ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass seine Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Der Beschuldigte hat sich demnach des Mordes, direktvorsätzlich begangen am 8. April 2022 in E.________ zum Nachteil von †F.________, schuldig gemacht. 11. Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB 11.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Auch für die theoretischen Grundlagen zum Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB kann integral auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2873 f., S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Art. 139 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern da- mit unrechtmässig zu bereichern. Als Tatobjekt kommen nur fremde bewegliche Sachen in Frage. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme, was nach herrschender Lehre und Rechtsprechung den «Bruch fremden Gewahr- sams und die Begründung neuen, i.d.R. eigenen Gewahrsams» meint. Nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts zerfällt der Gewahrsam in zwei Aspekte und meint die tatsächli- che Herrschaftsmöglichkeit verbunden mit dem Herrschaftswillen, also dem Willen, die bestehende Herrschaftsmöglichkeit auch auszuüben (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 14 ff. zu Art. 139 StGB). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen, d.h. insb. auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Gefordert ist neben dem Vorsatz auch die Absicht, sich die Sache anzueignen. Aneignungsabsicht meint dolus directus ersten Grades, also das eigentliche Handlungsziel des Täters. Schliesslich fordert Art. 139 StGB ne- 33 ben Vorsatz und Aneignungsabsicht auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Damit ist auch hier dolus directus ersten Grades gemeint, also der unbedingte Wille des Täters, Eventualabsicht reicht mithin nicht aus (NIGGLI /RIEDO, a.a.O., N. 67 ff. zu Art. 139 StGB). 11.2 Subsumtion Indem der Beschuldigte das Mobiltelefon von †F.________ behändigte, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Auf der subjektiven Seite ist – im Gegensatz zum vorinstanzlichen Ergebnis – ge- stützt auf die Beweiswürdigung der Kammer festzuhalten, dass der Beschuldigte sowohl vorsätzlich als auch mit Aneignungswille und zumindest vorübergehend mit Bereicherungsabsicht handelte. Der Beschuldigte bückte sich erst nach dem Mes- ser, verstaute dieses in seine linke Jackentasche, und bückte sich anschliessend bewusst ein weiteres Mal, um das Mobiltelefon von †F.________ zu ergreifen und in der rechten Jackentasche zu verstauen. Damit manifestierte der Beschuldigte, sich das Mobiltelefon aneignen und sich zumindest vorübergehend einen finanziel- len Vorteil verschaffen zu wollen, womit er auch den subjektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist demnach des Diebstahls, begangen am 8. April 2022 zum Nachteil von †F.________, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 12. Theoretische Grundlagen zur Strafzumessung Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2875 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13. Strafrahmen, Strafart und Methodik Der Strafrahmen gemäss Art. 112 StGB erstreckt sich von Freiheitsstrafe nicht un- ter zehn Jahren bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe. Als Strafart kann für dieses Delikt folglich ausschliesslich auf Freiheitsstrafe erkannt werden. Aussergewöhnli- che Umstände, die eine Über- oder Unterschreitung des abstrakten Strafrahmens gebieten würden, liegen nicht vor. Aufgrund der konkreten Tatumstände rechtfertigt sich kein Unterschreiten der angedrohten Mindeststrafe von zehn Jahren Freiheits- strafe (Art. 48a StGB e contrario). Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Während für den Schuldspruch wegen Mordes von Gesetzes wegen lediglich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe möglich ist, könnte für den Schuldspruch wegen Diebstahls auch auf eine Geldstrafe erkannt werden. Obschon grundsätzlich das Geldstrafenprimat gilt, erachtet die Kammer eine solche vorliegend nicht als die angemessene Strafart. So ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft ist (pag. 3033 ff.). Der Schuldspruch wegen Diebstahls ist 34 zudem zeitlich sowie sachlich eng mit dem Schuldspruch wegen Mordes verknüpft. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte weder über (genügend) Einkommen noch Vermögen verfügt und bereits (d.h. angesichts seines jungen Alters) Schulden von rund CHF 8'500.00 aufweist. Der Beschuldigte hätte keine finanziellen Mittel, um die Geldstrafe bezahlen zu können, womit eine Vollstreckungsprognose bei einer Geldstrafe negativ ausfallen würde. Unter diesen Umständen erscheint der Kam- mer auch für den Schuldspruch wegen Diebstahls einzig eine Freiheitsstrafe als geeignet und angezeigt. In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Mordes als schwereres der beiden Delikte zu bestimmen. Anschliessend ist diese Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um die Strafe für den Schuldspruch wegen Diebstahls angemessen zu erhöhen, was die Gesamtstrafe ergibt. 14. Konkrete Strafzumessung 14.1 Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Mordes 14.1.1 Objektive Tatschwere Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich beim menschlichen Leben um das höchste Rechtsgut; schwerere Rechtsgutsverletzungen gibt es nicht. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges wiegt demnach schwer, was dem Tatbestand jedoch immanent ist. Der Beschuldigte erfüllt die Mordqualifikation vorliegend sowohl in Bezug auf die Beweggründe als auch hinsichtlich der Art der Tatausführung, mithin mehrfach, und überschritt die Schwelle zur Skrupellosigkeit nicht nur knapp. Zwar ist der Vor- instanz beizupflichten, wenn sie festhält, dass durchaus noch schwerwiegendere Tatausführungen denkbar gewesen wären und der Vorfall nur wenige Minuten dauerte. Insbesondere das letzte Zustechen in den Oberkörper von †F.________, als dieser nach einem gescheiterten Fluchtversuch zusammengebrochen war und bereits wehrlos am Boden gelegen hatte, sowie auch die mehrfachen und tiefen Stiche in sein Gesicht erscheinen jedoch ausserordentlich kaltblütig. †F.________ wurden damit mehr psychische Schmerzen, Leiden und Qualen zugefügt als nötig. Daran vermag nichts zu ändern, dass †F.________ relativ schnell verstarb. Aus den Schilderungen der Zeugin M.________ geht hervor, dass †F.________ bereits nach wenigen Minuten des Todeskampfes das Bewusstsein verlor und seine Qua- len ein vergleichsweises rasches Ende fanden. Nichtsdestotrotz erweist sich die gesamte Tat als deutlich verwerflicher als für die Erfüllung des Tatbestands nötig. Erschwerend kommt schliesslich hinzu, dass der Beschuldigte mit seiner Aussage «la si dä Siech» M.________ und J.________ davon abzuhalten versuchte, den Notruf zu alarmieren. Insgesamt sowie im Vergleich zu anderen möglichen Tatvarianten wiegt die Tat im Ergebnis schwer. Eine Einsatzstrafe von 18 Jahren Freiheitsstrafe erscheint der Kammer als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 35 14.1.2 Subjektive Tatschwere In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte, was indes neutral zu werten ist. Auch das übrige subjektive Tatverschulden wirkt sich insgesamt neutral aus. So ist insbesondere in Bezug auf die Vermeidung der Verletzung des betroffenen Rechtsguts festzuhalten, dass dem Beschuldigten klarerweise Handlungsalternati- ven zur Verfügung gestanden hätten. So wäre es ihm ohne Weiteres möglich ge- wesen, seine Wohnung gar nicht erst zu verlassen. Auch das junge Alter des Be- schuldigten führt für sich allein genommen nicht zwingend zu einer Minderung der Strafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2009 vom 28. Januar 2010). Eine bloss denkbare Beeinträchtigung genügt dafür nicht. Dem Gutachten ist nichts zu ent- nehmen, was eine tatsächliche Beeinträchtigung der Einsichts- und/oder Steue- rungsfähigkeit im Tatzeitpunkt belegen könnte (pag. 2259) und auch der Beschul- digte selbst machte nicht geltend, dass sein Zustand im Tatzeitpunkt bemerkens- wert auffällig oder beeinträchtigt gewesen wäre (pag. 2260 und pag. 2272 f.). Der Beschuldigte war durchaus in der Lage, die Schwere sowie die möglichen Folgen seiner Tat zu erkennen und demgemäss zu handeln. Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden neutral aus. 14.1.3 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Mordes eine Freiheitsstrafe von 18 Jah- ren als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 14.2 Asperation für den Diebstahl 14.2.1 Objektive Tatkomponenten Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für den folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor (S. 47 der Richtlinien): Der Täter behändigt im Elektronik-Fachgeschäft ein Gerät im Wert von CHF 2'000.00 und verlässt das Geschäft, ohne zu bezahlen. Vorliegend behändigte der Beschuldigte das Mobiltelefon von †F.________, wel- ches neu war und einen Wert von rund CHF 1'000.00 aufwies. Der Deliktsbetrag fällt damit etwas tiefer aus als im Referenzsachverhalt. Erhöhend auszuwirken hat sich demgegenüber, dass sich der Beschuldigte den Zustand von †F.________, welcher wehrlos und unmittelbar vor dem Versterben am Boden lag, zu Nutze machte, was besonders verwerflich ist. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Verschulden des Beschuldigten insge- samt aber noch als leicht zu qualifizieren. 14.2.2 Subjektive Tatkomponenten Auf der subjektiven Seite ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen handelte, was dem Tatbestand immanent ist. Die Tat wäre zudem ohne Weiteres vermeidbar gewesen, was ebenfalls neutral zu ge- 36 wichten ist. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich daher weder erhöhend noch mindernd auf die Strafe aus. 14.2.3 Fazit Tatkomponenten und Asperation Insgesamt erachtet die Kammer für den Diebstahl eine Freiheitsstrafe von 30 Ta- gen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese ist im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend 20 Tagen, zur Einsatzstrafe gemäss Ziff. 14.1.3 hiervor zu asperieren. Damit beläuft sich die Freiheitsstrafe vorläufig – mithin noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – auf 18 Jahre und 20 Tage. 14.3 Täterkomponenten 14.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, erlebte der Beschuldigte eine schwierige Jugend und konnte nicht von einer intakten Familie profitieren. Er verbrachte einige Zeit in verschiedenen Einrichtungen sowie bei einer Pflegefamilie (vgl. dazu auch Ziff. 18.2.2 nachfolgend). Sämtliche Interventionen und Hilfestellungen durch die Behörden zeitigten bei ihm keine Erfolge. Insgesamt hatte der Beschuldigte keinen einfachen Start ins Leben, wobei ebenso zu berücksichtigen ist, dass es den bei- den Brüdern des Beschuldigten gleich ergangen sein dürfte, diese aber offensicht- lich besser mit der Situation umgehen konnten. Der Beschuldigte lebt weder in ei- ner Beziehung noch hat er Kinder (pag. 3166 Z. 18), scheint jedoch nach wie vor drogensüchtig zu sein. So ist dem oberinstanzlich eingeholten Führungsbericht der JVA H.________ zu entnehmen, dass er mehrfach mittels Urinprobe positiv auf THC getestet und einmal sogar dabei erwischt wurde, wie er einen Fingerling in die Vollzugsanstalt schmuggeln wollte (pag. 3028). Dem Beschuldigten gelingt es so- mit offensichtlich nicht einmal in Haft, sich vom Drogenkonsum zu lösen, und scheint dies in absehbarer Zeit auch nicht wirklich anzustreben. So gab er an der oberinstanzlichen Verhandlung darauf angesprochen an, zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht mit dem Konsum aufhören zu wollen (pag. 3162 Z. 15 f.). Das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten fallen trotz seines nicht ein- fachen Starts ins Leben und den schwierigen Verhältnissen insgesamt neutral aus. 14.3.2 Vorstrafen Dem Berichtsrapport vom 23. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte bereits ab dem Jahr 2013, mithin im Alter von 10 Jahren, polizeilich in Erscheinung trat. Während im Jahr 2017 zwei und im Jahr 2018 noch lediglich vier Einträge vor- lagen, steigerte sich die Anzahl im Jahr 2019 bereits auf 15 Einträge, im Jahr 2020 auf deren 16. Im Jahr 2021 trat der Beschuldigte zweimal polizeilich in Erschei- nung, im Jahr 2022 mit dem Tötungsdelikt schliesslich noch ein letztes Mal (pag. 1749 ff.). Den Akten sind sodann diverse Strafbefehle zu entnehmen, die der Beschuldigte aufgrund verschiedenster Delikte durch die Jugendanwaltschaft erhal- ten hatte, aber keinen Eingang ins Strafregister fanden. So wurde der Beschuldigte unter anderem wegen Diebstahls, Hinderung einer Amtshandlung, Konsums von Betäubungsmitteln, unrechtmässiger Aneignung von geringem Vermögenswert, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigungen, Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Ausweis, grober Verkehrs- 37 regelverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, Raubes, Gewalt gegen Behörden und Be- amte und weiteren Delikten verurteilt (pag. 1726 ff.). Eine Verurteilung vom 12. Juni 2020 wegen 50 verschiedenen Einzeldelikten, unter anderem auch Gewaltdelikten, resultierte dabei gar in einem bedingt vollziehbaren Freiheitsentzug von 30 Tagen nach Jugendstrafrecht (pag. 2705). Nur ein Jahr später wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 19. Juli 2021 durch die Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland wie- derum wegen zahlreicher Delikte zu einer bedingten persönlichen Leistung von 20 Tagen verurteilt und die Probezeit auf ein Jahr festgesetzt. Das Urteil wurde nicht im Strafregister eingetragen (pag. 1786 ff.). Wie die Vorinstanz zwar zu Recht festhielt, handelt es sich bei den Verurteilungen des Beschuldigten nach Jugendstrafrecht um deutlich weniger schwerwiegende Delikte als im vorliegenden Verfahren. Dennoch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte praktisch durch das gesamte schweizerische Straf- recht hindurch delinquierte und sich auch von einem zuvor ausgesprochenen Frei- heitsentzug nicht aufhalten liess. Dies zeugt von einer hochgradigen Unbelehrbar- keit, was nicht nur leicht, sondern wesentlich straferhöhend zu berücksichtigen ist. 14.3.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, gab der Beschuldigte die Tat unmittelbar nach seiner Anhaltung auf der Polizeiwache von sich aus zu, unter anderem, um die üb- rigen Angehaltenen aus der Schusslinie zu ziehen (pag. 249 f.). Weiter trug er inso- fern zur Aufklärung der Straftaten bei, als er sowohl den Standort des Tatmessers als auch des Mobiltelefons von †F.________ preisgab, wodurch die Gegenstände entsprechend sichergestellt werden konnten. Der Beschuldigte unterstützte die Strafverfolgungsbehörden damit von Beginn weg in ihrer Arbeit und zeigte sich ko- operativ. Auch während der nachfolgenden Untersuchungshandlungen verhielt sich der Beschuldigte korrekt, was von ihm jedoch erwartet werden darf und entspre- chend neutral zu werten ist. Schliesslich hat der Beschuldigte bereits in den ersten Tagen nach der Tat und durchgehend bis zur oberinstanzlichen Verhandlung seine Reue bekundet. Diese ergibt sich auch aus den Journal-Einträgen seines Betreuers der Jugendanwaltschaft (vgl. pag. 1737 sowie pag. 1743). Anlässlich der erstin- stanzlichen Verhandlung entschuldigte sich der Beschuldigte überdies bei der Pri- vatklägerin und äusserte auch an der oberinstanzlichen Verhandlung, dass es ihm für †F.________ sowie dessen Mutter leidtue (pag. 3174 Z. 8 f.). Ferner anerkann- te der Beschuldigte die Bezahlung einer hohen Genugtuungssumme sowie die Schadenersatzforderung für die Abdankungsfeier, was ihm ebenfalls zugute zu hal- ten ist, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass bis heute keine Zahlungen an die Opferfamilie erfolgt sind (vgl. pag. 3030 f. und pag. 3174 Z. 39 ff.). Alles andere als vorbildlich bezeichnet werden muss hingegen das Verhalten des Beschuldigten in Haft. Dieses scheint mit Blick auf die Erwägungen im Führungsbe- richt der JVA H.________ sehr schwierig zu sein. Ins Auge sticht dabei insbeson- dere der darin beschriebene Vorfall, wonach der Beschuldigte nach einer Ausein- andersetzung mit einem Mitinsassen damit gedroht habe, diesen zu töten, wenn er nicht die Abteilung wechseln könne. Angesichts des hier zu beurteilenden Tötungsdelikts erweist sich eine solche Aussage als höchst problematisch. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigte oberinstanzlich zu Protokoll gab, 38 es habe sich lediglich um einen blöden Spruch gehandelt und er habe dies nicht ernst gemeint, sondern gedacht, dass er einfach in eine andere Anstalt komme, wenn er so etwas sage (pag. 3162 Z. 31 ff.). Hinzu kommt, dass das Verhalten des Beschuldigten bereits mehrfach, konkret 19 Mal, ein Disziplinarverfahren auslöste und er überdies nicht davor zurückschreckte, einen Fluchtversuch aus dem Ge- fängnis zu unternehmen. Mit Blick darauf kann insgesamt festgehalten werden, dass der Beschuldigte nach wie vor eine grosse Unbelehrbarkeit an den Tag legt, was sich entsprechend straferhöhend auswirkt. 14.3.4 Strafempfindlichkeit Aussergewöhnliche Umstände, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2 so- wie 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Die Strafempfindlichkeit wirkt sich weder erhöhend noch mindernd auf die Strafe aus. 14.3.5 Fazit Täterkomponenten Insgesamt halten sich die erhöhenden Faktoren (Vorstrafen und auffälliges Verhal- ten in Haft bzw. im Vollzug) und die andererseits strafmindernden Elemente (Ge- ständnis und Reue) in etwa die Waage, so dass sich die Täterkomponenten im Er- gebnis praktisch neutral bzw. minim mindernd auf die Strafe auswirken. 14.4 Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen resultiert für die Schuld- sprüche wegen Mordes sowie Diebstahls im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren. 14.5 Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft In Anwendung von Art. 51 StGB wird die ausgestandene Untersuchungs- und Si- cherheitshaft von gesamthaft 690 Tagen (9. April 2022 bis 27. Februar 2024) auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass der Beschuldigte am 28. Februar 2024 den vorzeitigen Strafvollzug angetreten hat. V. Massnahme 15. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 61 und 63 StGB, insbesondere zur Ver- hältnismässigkeit und zum Untermassverbot, kann vollumfänglich auf die Erwä- gungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2878 ff., S. 55 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16. Subsumtion Auch für die Subsumtion verweist die Kammer integral auf die umfassenden Aus- führungen der Vorinstanz (pag. 2881 ff., S. 57 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): 39 Mit dem über den Beschuldigten erstellten Gutachten vom 29. Dezember 2022 (pag. 2185 ff.) liegt ein sorgfältig, nach allen Regeln der Kunst erarbeitetes psychiatrisches Gutachten vor, auf welches im Grundsatz abgestellt werden kann. Beim Beschuldigten wurde im Tatzeitpunkt eine mindestens leichtgradige Persönlichkeitsstörung mit insbesondere emotional-instabilen (impulsiven) sowie dissozialen Persönlichkeitsanteilen (kombinierte Persönlichkeitsstörung) diagnostiziert (pag. 2249, 2258 und 2270 ff.). Zudem habe beim Beschuldig- ten im Tatzeitraum eine Suchtproblematik vorgelegen (zumindest ein schädlicher Konsum von Alkohol und Cannabis; pag. 2249, 2258 und 2270 ff.). Die kombinierte Persönlichkeitsstörung sei im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung weiterhin vorhanden gewesen. Die Suchtproblematik habe sich im beschüt- zenden Rahmen entdynamisiert, wobei nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte die Suchtproblematik in einem freiheitlicheren Rahmen überwunden habe (pag. 2258). Im Rahmen der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung führte Dr. med. U.________ auf Frage nach dem Unterschied zwischen einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung und einer Persönlich- keitsstörung zusammengefasst aus, dass das Alter und die Veränderbarkeit wesentliche Aspekte sei- en (pag. 2733, Z. 38 f.). Es handle sich um eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung, wenn man sich noch in Entwicklung befinde (pag. 2733, Z. 27 f.). Die Persönlichkeitsentwicklungsstörung sei in einem Spektrum einer Persönlichkeitsakzentuierung und einer schweren Persönlichkeitsstörung zu lokalisie- ren (pag. 2733, Z. 30 ff.). Eine schwere Persönlichkeitsentwicklungsstörung sei typischerweise vom Alter her irgendwann in der Adoleszenz/im frühen Erwachsenenalter zu situieren. Eine Persönlich- keitsstörung werde selten vor dem 18. Lebensjahr diagnostiziert (pag. 2733, pag. 33 f. und 36 f.). Auf Vorhalt, dass er beim Beschuldigten im Gutachten von einer Persönlichkeitsstörung und nicht mehr von einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung ausgegangen sei, gab er an, dass sich dies aus psych- iatrischer Sicht nicht gross unterscheiden lasse. In der Diagnose gebe es keine Persönlichkeitsent- wicklungsstörung. Es handle sich dabei um einen juristischen Begriff. Wesentlich sei, ob die Person in der Persönlichkeitsentwicklung noch gefördert werden könne. Die Veränderbarkeit der Störung spiele auch für die Legalprognose eine Rolle (pag. 2733, Z. 41 ff. bzw. 1 ff.). In Bezug auf den Beschuldigten hielt er fest, dass dieser zwar eingeschliffene Verhaltensmuster zeige, dennoch sehe man deutlich die Möglichkeit, mit einer Massnahme für junge Erwachsene noch Änderungen beim Beschuldigten her- beiführen zu können (pag. 2734, Z. 11 f., 18 f. und 21 ff.). Die Persönlichkeitsstörung sei beim Be- schuldigten im Vergleich zu anderen Persönlichkeitsstörungen und auch stark wegen des Alters als leicht zu qualifizieren, wobei die Überschreitung der Schwelle zur Persönlichkeitsstörung an sich be- reits eine gewisse Erheblichkeit voraussetze (pag. 2734, Z. 38 ff.). Mit Blick auf die im Gutachten erwähnte Möglichkeit einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB stellte sich weiter die Frage, ob eine leichte noch beeinflussbare Persönlichkeitsstörung gleichzeitig eine schwere persönliche Störung im Sinne von Art. 59 StGB darstellen könne. Dr. med. U.________ führ- te diesbezüglich im Rahmen der Hauptverhandlung aus, dass eine Persönlichkeitsakzentuierung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung («Guru-Fall») eine rechtserhebliche schwere psychi- sche Störung sein könne (pag. 2735, Z. 16 ff.). Beim Beschuldigten könne gesagt werden, dass die Persönlichkeitsstörung extrem deliktsrelevant sei (pag. 2735, Z. 31 f.). Im Vergleich zu anderen Straf- tätern in seinem Altern sei er bei den schwereren Fällen zu verorten (pag. 2735, Z. 35 ff.). Für sein Al- ter müsse man sagen, dass es eine schwergradige Störung sei, wenn man es mit allen anderen 20- Jährigen vergleiche (pag. 2735, Z. 39 f.). Gestützt auf die Angaben des Gutachters anlässlich der Hauptverhandlung sowie die bundesgerichtli- che Rechtsprechung (vgl. BGE 146 IV 1) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sowohl an einer 40 schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB als auch einer Störung in der Per- sönlichkeitsentwicklung gemäss Art. 61 StGB leidet. Die Anordnung einer Massnahme erfordert weiter, dass der Beschuldigte Taten begangen hat, die mit seiner Störung in Zusammenhang stehen, was vorliegend ebenfalls bejaht werden kann. Dr. med. U.________ hielt sowohl im Rahmen der Gutachtenserstellung als auch anlässlich der Hauptverhand- lung fest, dass die Persönlichkeitsstörung beim Beschuldigten extrem deliktsrelevant sei (pag. 2265 und 2277; pag. 2735, pag. 31 f.). Sodann muss zu erwarten sein, dass mit der Massnahme der Gefahr weiterer mit der Störung in Zu- sammenhang stehender Taten begegnet werden kann, d.h. es muss eine mit der Störung in Zusam- menhang stehende Rückfallgefahr bestehen sowie ein Behandlungsbedürfnis und die Behandlungs- möglichkeit des Täters bejaht werden können. Dr. med. U.________ führte diesbezüglich aus, dass beim Beschuldigten sehr viele Eigenschaften bzw. Aspekte zusammenkämen, die für ein hohes Rückfallrisiko sprechen würden (pag. 2263). Der Beschuldigte sei in einer hohen Risikokategorie für erneute Gewaltstraftaten zu verorten, wobei die Wahrscheinlichkeit für eine künftige Gewaltkategorie mit eher hoher Basisrate (z.B. Körperverletzung) viel höher sei als die Wahrscheinlichkeit für ein erneutes Tötungsdelikt (Deliktskategorie mit niedriger Rückfallrate; pag. 2275). Beim Beschuldigten müsse künftig erneut mit Straftaten in verschiedenen Kategorien gerechnet werden und er sei im Vergleich zu anderen Straftätern in einer hohen Risikoka- tegorie sowohl für allgemeine Delinquenz als auch für erneute Gewaltdelikte zu situieren (pag 2275 f.). Zum Behandlungsbedürfnis und der Behandlungsmöglichkeiten hielt der Gutachter fest, es gebe für die festgestellte psychische Störung eine Behandlung und es gebe wissenschaftliche Evidenz sowie klinische Erfahrung hinsichtlich der Möglichkeit, durch eine Behandlung die Rückfallwahrscheinlichkeit zu senken. Durch psycho- und soziotherapeutische Interventionen könne davon ausgegangen wer- den, dass beim im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung 19-jährigen Beschuldigten wesentliche Verän- derungen in der Persönlichkeitsstruktur und der dissozialen und emotional-instabilen Anteile hervor- gerufen werden könnten, so dass sich eine wesentliche Verbesserung der Legalprognose ergebe. Diese Verbesserung klar zu quantifizieren erscheine schwierig, zumal im Einzelfall die Verläufe sehr unterschiedlich sein könnten. Aufgrund der vorhandenen Ressourcen beim Beschuldigten, wie sie be- reits in den Vorakten der Jugendanwaltschaft beschrieben worden seien, könne nicht nur von einer klaren Massnahmenbedürftigkeit, sondern auch von einer Massnahmenfähigkeit gesprochen werden. Stützte man sich auf die Angaben des Beschuldigten, wolle dieser eine Ausbildung machen und zeige sich auch bereit, sich einer Massnahme für junge Erwachsene zu stellen. Einschränkend sei in die- sem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte frühere Chancen in diese Richtung bisher nicht habe nutzen können (pag. 2277 f.). Der Beschuldigte zeigte sich auch anlässlich der Hauptverhandlung therapiewillig und gab an, sich eine Massnahme für junge Erwachsene vorstellen zu können (pag. 2732, Z. 21 f.). In Bezug auf die sich stellende Frage einer Massnahme hielt Dr. med. U.________ fest, dass sich ei- ne Massnahme für junge Erwachsene aus gutachterlicher Sicht eignen dürfte, um diese Ziele zu er- reichen. Der Beschuldigte zeige sich im Rahmen der Begutachtung einer Massnahme für junge Er- wachsene zwar aufgeschlossen. Aufgrund der bisherigen Verläufe beim Beschuldigten werde dieser jedoch noch aufzeigen müssen, dass er an einem langfristigen Vorhaben, wie zum Beispiel einer mehrjährigen Ausbildung, im vorgegebenen Rahmen dranbleiben und insofern auch eine genügende Frustrationstoleranz aufbauen könne (pag. 2278). Sollte der Beschuldigte im Rahmen der empfohle- 41 nen Massnahme gemäss Art. 61 StGB scheitern, solle aus gutachterlicher Sicht geprüft werden, ob allenfalls eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB zielführender sein könnte (pag. 2279). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen einer stationären Mass- nahme (Art. 59 Abs. 1 Bst. a und b StGB) und einer Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 Abs. 1 Bst. a und b StGB) erfüllt sind, womit sich letztlich die Frage der Verhältnismässigkeit stellt. Hinsichtlich der Massnahmen nach Art. 59 und 61 StGB steht den Empfehlungen des Gutachters die Beachtung des Untermassverbots entgegen. Die Zweidrittelgrenze des Untermassverbots liegt ange- sichts der Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren bei 8 Jahren und 8 Monaten. Bis zum Urteilszeitpunkt hat der Beschuldigte bereits 607 Tage bzw. rund 1 Jahr und 8 Monate in Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbracht. Eine bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB käme demnach frühestens in ca. 7 Jahren in Frage. Der Freiheitsentzug bei einem sofor- tigen Antritt der Massnahme für junge Erwachsene würde in Anwendung von Art. 61 Abs. 4 StGB ins- gesamt bei 5 Jahren und 8 Monaten (Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1 Jahr und 8 Monate + Massnahmedauer von längstens vier Jahren) liegen und bei einer stationären Massnahme (ohne Ver- längerung) bei 6 Jahren und 8 Monaten (Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1 Jahr und 8 Mona- te + Massnahmedauer von fünf Jahren). Der maximale (noch anstehende) Freiheitsentzug bei einem sofortigen Antritt der Massnahme für jun- ge Erwachsene würde in Anwendung von Art. 61 Abs. 4 StGB bei 4 Jahren und bei einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB bei 5 Jahren liegen, womit die maximale Dauer der Massnahme nicht annähernd den zwei Dritteln der noch abzusitzenden Haftstrafe von 8 Jahren und 4 Monaten gleich- kommen würde. Im Ergebnis würde der mit einer Massnahme für junge Erwachsene mehr als vier bzw. der mit einer stationären Massnahme verbundene Freiheitsentzug mehr als drei Jahre unter der Zweidrittelgrenze zu liegen kommen. Auch wenn – wie von Urwyler plädiert (a.a.O., S. 1482) – zusätzlich noch die grössere Eingriffsinten- sität von Massnahmen gegenüber einer Freiheitsstrafe schematisch mit einem Jahr berücksichtigt wird, was vorliegend aufgrund der stark konfrontativ auszurichtenden Massnahme gerechtfertigt er- scheint, ändert dies am Ergebnis nichts. D.h. die Dauer der Massnahme liegt nach wie vor deutlich unter der Zweidrittelgrenze. Ein Aufschub kommt in diesem Fall nur in Betracht, wenn die Erfolgsaus- sichten der Massnahmen besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt. Der Gutachter empfahl zwar keine ambulante Behandlung im engeren Sinne (pag. 2279), wobei aus seinen Ausführungen auch nicht hervorging, dass die empfohlenen Massnahmen Resozialisierungschancen bieten würden, die durch den Vollzug der Freiheitsstrafe entschieden ver- mindert oder zerstört werden würden. Er hielt vielmehr in Bezug auf eine allfällige vollzugsseitig an- geordnete psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung fest, dass aus seiner Sicht (aufgrund de- ren Verbindlichkeit) eine Massnahme verfügt werden müsse, um die Legalprognose des Beschuldig- ten zu verbessern (pag. 2735, Z. 46 f. und 1 f.). Zwar wäre es besser als nichts, aber er würde sich bei einer vollzugsbegleitenden Therapie weniger versprechen als bei einer Massnahme, weil eine sol- che viel intensiver sei (pag. 2736, Z. 3 f.). Beim Beschuldigten habe man aufgrund seines Alters bei einem spezielleren Setting mit einer Ausbildung die Möglichkeit, noch mehr rauszuholen (pag. 2736, Z. 4 ff.). Nach Ansicht des Gerichts liegen bei dieser Ausgangslage keine triftigen Gründe für eine Abweichung von der Beachtung der Zweidrittelgrenze vor. Hervorzuheben ist insbesondere, dass eine berufliche Ausbildung auch im Strafvollzug möglich ist und gestützt auf die gutachterlichen Aus- 42 führungen ohnehin fraglich ist, ob der Beschuldigte an einer mehrjährigen Ausbildung im vorgegebe- nen Rahmen dranbleiben könne (pag. 2278). Die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 bzw. 61 StGB liesse aufgrund des daraus resultieren- den äusserst hohen Straferlasses nicht mit dem Zweck der Generalprävention und dem Prinzip der Gleichbehandlung vereinbaren. Der Beschuldigte würde durch die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 oder 61 StGB in einem nicht hinnehmbaren Ausmass privilegiert. Folglich ist zu prüfen, ob eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB in Frage kommt. Die all- gemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a und b StGB sind erfüllt (es kann vollumfänglich auf die voranstehenden Erwägungen verwiesen werden). Zwar wurde seitens des Gutachters keine ambulante Behandlung im engeren Sinne empfohlen, ge- stützt auf seine Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung (pag. 2735, Z. 46 f. und 1 f.; pag. 2736, Z. 3 f.) sowie im Rahmen der Gutachtenserstellung (durch psycho- und soziotherapeuti- sche Interventionen könne davon ausgegangen werden, dass sich eine wesentliche Verbesserung der Legalprognose beim Beschuldigten ergebe [pag. 2277 f.]), muss allerdings davon ausgegangen werden, dass auch einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme gewisse Erfolgschancen einzuräumen sind. Es stellt sich damit letztlich die Frage der Verhältnismässigkeit. Eine mildere Mass- nahme ist vorliegend nicht ersichtlich. In Anbetracht der hohen Rückfallgefahr für Straftaten gegen Leib und Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit – mithin Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter – überwiegt schliesslich offensichtlich das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit der mit einer ambu- lanten Massnahme nach Art. 63 StGB verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten. Damit ist auch das Erfordernis der Verhältnismässigkeit erfüllt. Eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB kommt zufolge Berücksichtigung des Ver- schlechterungsverbots oberinstanzlich nicht mehr in Frage, womit sich weiterge- hende Ausführungen dazu erübrigen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer eine ambulante Massnahme als angezeigt und zweckmässig. Auch wenn die Vorinstanz in ihren Ausführungen fälschlicherweise die ausgestandene Haft von insgesamt einem Jahr und acht Monaten auf die zu vollstreckende Dauer hinzurechnete, ändert dies an der Tatsache, dass das Untermassverbot bei Gewährung einer vom Gutachter empfohlenen Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB deutlich ver- letzt wäre und damit einer solchen entgegensteht, nichts, zumal die oberinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe noch höher ausfällt als jene im erstinstanzlichen Urteil. Die Zweidrittelgrenze des Untermassverbots liegt angesichts der Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren bei 12 Jahren. Bis zum Ur- teilszeitpunkt verbrachte der Beschuldigte bereits 690 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (9. April 2022 bis 27. Februar 2024) sowie 373 Tage im vorzeitigen Strafvollzug (28. Februar 2024 bis 6. März 2025). Insgesamt sind ihm somit 1063 Tage bzw. rund 3 Jahre bereits vollzogener Freiheitsentzug anzurechnen. Ei- ne bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB käme demnach frühestens in rund neun Jahren in Frage. Mit Blick darauf, dass der maximale Freiheitsentzug bei (einem sofortigen Antritt) einer stationären Massnahme für junge Erwachsene bei vier Jahren liegen würde und diese Dauer somit weit von der Zweidrittelgrenze der noch abzusitzenden Freiheitsstrafe entfernt wäre, erweist sich eine Massnahme für junge Erwachsene als unverhältnismässig und dem Untermassverbot deutlich zu- widerlaufend. Es sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung – denn auch keine 43 Gründe ersichtlich, die dafür sprechen würden, das Untermassverbot vorliegend ausnahmsweise nicht zu beachten. Aus den Erwägungen des Therapieberichts der UPD ergibt sich, dass der Beschul- digte therapierbar ist bzw. sich die aktuelle Therapie gemäss Art. 63 StGB als zweckmässig erweist (pag. 3147). Auch der Beschuldigte selbst äusserte im Rah- men der oberinstanzlichen Einvernahme, dass er mit der bereits begonnenen The- rapie grundsätzlich weitermachen möchte (pag. 3163 Z. 21 ff.). Dem Beschuldigten ist demnach eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB zu gewähren, um sich weiterentwickeln und sich mit den Taten auseinandersetzen zu können. VI. Landesverweisung 17. Theoretische Grundlagen der Landesverweisung Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen vorsätzlicher Tötung/Mordes verurteilt wird (Art. 111/112 StGB), unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landes- verweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1) bzw. das Delikt lediglich als Teilnehmer (rechtswidrig und schuldhaft) begangen wurde (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 3 zu Art. 66a StGB). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklau- sel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirt- schaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer 44 gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine norma- le Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftli- cher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2021 vom 4. November 2022 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhalte- massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschütz- ten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, ent- scheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öf- fentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inne- ren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Na- tur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3; 6B_932/2021 vom 7. September 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 6B_86/2022 vom 22.3.2023, 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022, 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 und 6B_1367/2022 vom 7. August 2023). 18. Beurteilung durch die Kammer 18.1 Vorliegen einer Katalogtat Der Beschuldigte ist somalischer Staatsbürger und verfügt in der Schweiz über die Aufenthaltsbewilligung B bzw. gilt als anerkannter Flüchtling. Er ist damit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Gemäss voranstehender Ausführungen wurde er unter anderem wegen Mordes gemäss Art. 112 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB, was im Regelfall eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e con- trario). Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen des Be- 45 schuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. 18.2 Härtefallprüfung 18.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz, Integration, finanzielle Verhältnisse, Beachtung der Schweizer Rechtsordnung und Gesundheitszustand Der Beschuldigte wurde 2003 in Somalia geboren. Im Februar 2011 reiste er zu- sammen mit seinen Geschwistern in die Schweiz ein und wurde daraufhin im Mai als Flüchtling anerkannt (Akten EMF S. 10 f.). Diese Aufenthaltsbewilligung B war bis im Mai 2022 gültig (Akten EMF S. 75). Ob der Beschuldigte auch in Zukunft über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen wird, ist unklar. Dem Bericht des Staats- sekretariats für Migration ist immerhin zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Flüchtlingseigenschaft heute de facto nicht mehr erfüllen würde (pag. 3021). Die Aufenthaltsdauer des Beschuldigten von insgesamt 11 Jahren (14 Jahre Aufenthalt abzüglich drei Jahre Haft, vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3 und 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.4 mit Hinweisen) ist als relativ lange zu bezeichnen. Die hiesige Sprache (Deutsch und Mundart) be- herrscht der Beschuldigte gut und spricht daneben auch die Sprache seines Hei- matlandes. Von Mai bis August 2024 besuchte er im Vollzug zudem einen Anfän- gerkurs in Englisch, welchen er jedoch abbrach, weil die Gruppe vorwiegend aus rumänischen Teilnehmern bestanden habe (pag. 3030). In Somalia besuchte der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben die Koranschule, nach seiner Einreise in die Schweiz sodann eine Sonderklasse bzw. die Realschule (pag. 516), bevor er in verschiedenen Heimen (pag. 613 Z. 669 f.) und bei einer Pflegefamilie (pag. 614 Z. 679 und Z. 685 f.) untergebracht wurde. Eine Lehre ab- solvierte er nicht und verfügt dementsprechend über keinen Lehrabschluss. An sei- ner polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2022 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei Hausmann (pag. 516). In beruflicher Hinsicht gilt der Beschuldigte damit – selbst unter Beachtung seines noch jungen Alters – als nicht integriert. Was die so- ziale Integration des Beschuldigten betrifft, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich den Akten entnehmen lässt, wonach der Beschuldigte bisher weder eine (ernsthafte) Beziehung führte noch sonstige tiefgreifende Freundschaften zu pfle- gen schien, was er nicht zuletzt auf seine diversen Aufenthalte in den Heimen zurückführt (pag. 2235, pag. 2730 Z. 36 ff.). Zu seinen zwei Brüdern und seiner Mutter, welche hier in der Schweiz leben, scheint der Beschuldigte (zumindest heu- te) ein gutes Verhältnis zu haben, zumal dem oberinstanzlich eingeholten Führungsbericht der JVA H.________ vom 13. Februar 2025 entnommen werden kann, dass der Beschuldigte regelmässigen Kontakt zu seinen Verwandten habe, mit seiner Mutter fast täglich telefoniere, diese ihn zweimal in Begleitung seiner Brüder besucht habe, die Brüder aber meist allein kommen würden (pag. 3031, vgl. auch pag. 3164 Z. 26 ff.). Die soziale Integration des Beschuldigten in der Schweiz beschränkt(e) sich demnach im Wesentlichen auf die Mitglieder seiner Familie. Ei- ne weitergehende, überdurchschnittliche soziale Integration in der Schweiz (bspw. durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder anderweitigen besonderen Umstän- den) ist nicht ersichtlich bzw. den Akten nichts dergleichen zu entnehmen. 46 Über den Beschuldigten sind gemäss Betreibungsregisterauszug Verlustscheine in der Höhe von 8'575.00 verzeichnet, was angesichts seines jungen Alters einer doch beträchtlichen Anzahl entspricht. Zudem wird er vom Sozialdienst der Stadt E.________ finanziell unterstützt. Dem oberinstanzlich eingeholten Bericht hinsicht- lich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung vom 14. Januar 2025 ist dazu zu entnehmen, dass der Beschuldigte bis am 18. September 2019 mit Für- sorgegelder in der Höhe von CHF 329'600.00 unterstützt wurde. Die weitere Unter- stützung belaufe sich gemäss neu eingeholter Bestätigung des Sozialdienstes der Stadt E.________ seit Juli 2023 auf rund CHF 6'400.00, der monatliche Bezug be- trage CHF 400.00 für die Krankenkassenprämie (pag. 3013). Auf die Schulden gemäss Betreibungsregisterauszug angesprochen gab der Beschuldigte im Rah- men der oberinstanzlichen Verhandlung zu Protokoll, diese abzahlen zu wollen. Ei- nen konkreten Plan dafür scheint es jedoch nicht zu geben (pag. 3164 Z. 20 ff.) Im Gefängnis hat der Beschuldigte ebenfalls Schulden, was offenbar immer wieder zu Spannungen mit Miteingewiesenen führte. Auch diese Schulden scheint der Be- schuldigte nur mit Mühe begleichen zu können. Das Arbeitsentgelt, welches er je- weils erhält, kann er sich gemäss Führungsbericht nicht einteilen, so dass das Kon- to jeweils vor Auszahlung des nächsten Entgeltes leer ist (pag. 3030 f.). In Bezug auf die Vorstrafen des Beschuldigten kann vorab auf die Erwägungen un- ter Ziff. 14.3.2 hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte trat bereits ab 2013 und damit gerade mal im Alter von zehn Jahren polizeilich in Erscheinung. Während im Jahr 2017 zwei und im Jahr 2018 lediglich vier Einträge vorlagen, steigerte sich die Anzahl im Jahr 2019 auf bereits 15 und im Jahr 2020 auf 16 Einträge. Im Jahr 2021 trat der Beschuldigte wieder zwei Mal polizeilich in Erscheinung und schliesslich im Jahr 2022 mit dem Tötungsdelikt noch ein letztes Mal. Von Wohlverhalten kann mit Blick auf diese innert kurzer Zeit ergangenen Vorstrafen somit keine Rede sein. Wie ebenfalls hiervor bereits ausgeführt, gelingt es dem Beschuldigten überdies auch im Vollzug nicht, sich an die Regeln zu halten, so dass bereits 19 Mal ein Dis- ziplinarverfahren gegen ihn eröffnet werden musste. Zum Gesundheitszustand des Beschuldigten lässt sich dem Führungsbericht der JVA H.________ entnehmen, dass er sich in einem altersentsprechenden körperli- chen Allgemeinzustand befinde. Den Gesundheitsdienst habe er in den letzten sechs Monaten 17 Mal besucht und die Arztvisite einmal wahrgenommen. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Beschuldigte, obwohl er sich in Haft befin- det, nach wie vor regelmässig THC konsumiert; gemäss Führungsbericht fielen von 11 durchgeführten Urin- bzw. Atemluftkontrollen seit März 2024 fünf positiv auf THC aus (pag. 3028). In seinen Einvernahmen gab der Beschuldigte jeweils an, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben (pag. 11 Z. 67, pag. 516) und bestätigte zuletzt auch an der oberinstanzlichen Verhandlung, dass es ihm ge- sundheitlich gut gehe (pag. 3161 Z. 15 f.). 18.2.2 Familienverhältnisse Hinsichtlich der Familienverhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2889 f., S. 65 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 47 Der Beschuldigte verfügt über keine eigene Kernfamilie in der Schweiz. Er ist weder verheiratet, noch lebt er in einem Konkubinat oder hat Kinder (pag. 2602). Bis zu seiner Einreise in die Schweiz ist er gemeinsam mit seinem Bruder G.________ bei seiner Grossmutter in Somalia aufgewachsen (pag. 2207). Er ist gemäss eigenen Angaben mit seinen beiden Brüdern in die Schweiz gekommen. Seine Mutter (und sein Stiefvater) seien ebenfalls in E.________. Mit seinem leiblichen Vater pflege er keinen Kontakt (pag. 10, Z. 44 ff.). Sein im Oktober 2022 verstorbener Stiefvater habe die Vaterrol- le übernommen, als der Beschuldigte in die Schweiz gekommen sei (pag. 2231). Dem Gericht liegen keine Anhaltspunkte hinsichtlich des Aufenthaltsort des leiblichen Vaters des Beschuldigten vor (pag. 2602 f.). Der Beschuldigte habe eine Schwester und drei Halbbrüder (pag. 516; pag. 2231). Gemäss Bericht der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) vom 19. September 2023 befänden sich vier Geschwister des Beschuldigten in der Schweiz. Drei Schwestern sei die Einreise am 9. April 2015 verweigert worden und deren Aufenthaltsort sei unbekannt (pag. 2602 f.). Die Familiengeschichte des Beschuldigten lässt gewisse Fragen offen. Insbesondere ist unklar, ob weitere Geschwister des Be- schuldigten in Somalia leben. Der Beschuldigte gab anlässlich der Hafteröffnung auf Frage nach Ver- wandten in Somalia an, dass sich einzig seine Grossmutter dort befinde. Wenn seine Mutter mit die- ser telefoniere, grüsse er sie auch, aber ansonsten pflege er keinen Kontakt zu ihr. Weitere Verwand- te oder Bekannte in Somalia habe er keine (pag. 10, Z. 51 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftli- chen Befragung gab er sodann an, dass seine Grossmutter und eine Cousine in Somalia wohnhaft seien, wobei er kaum Kontakt zu diesen pflege (pag. 612, Z. 620 ff.). Freunde habe er ebenfalls keine in Somalia (pag. 612, Z. 629 f.). Dem Bericht der V.________ vom 14. November 2019 ist ferner zu entnehmen, dass es bereits früh nach der Einreise des Beschuldigten in die Schweiz zu Konflikten und Verhaltensproblemen gekom- men sei. Er habe weder seine Umsiedlung noch seine Mutter akzeptieren können (vgl. Akten der Ju- gendanwaltschaft Bern-Mittelland, Ordner 2, Faszikel zur Person). Der Beschuldigte war es gewohnt, selbst über seinen Alltag zu bestimmen, weshalb seine Mutter den Einfluss auf ihn schon früh verlor. Nach einer Gefährdungsmeldung im September 2014 und der daraufhin finanzierten Familienbeglei- tung, welche allerdings nicht die gewünschten Erfolge brachte, wurde der Beschuldigte nach einer weiteren Gefährdungsmeldung der Schule 2017 im Wohn- und Schulheim W.________ platziert (pag. 2208). Gemeinsam mit seinem Bruder lebte er während der Woche im Schul- und Wohnheim Stiftung W.________ und verbrachte die Wochenenden sowie Ferien zu Hause bei seiner Mutter und seinen Geschwistern (pag. 2207). Aufgrund der Überforderung der Mutter sei es im Juli 2018 zur Platzierung des Beschuldigten in der V.________ durch die KESB gekommen. Der Beschuldigte habe den Kontakt zu seiner Mutter abgelehnt und immer wieder geäussert, dass er plane, so bald wie mög- lich nach Somalia zurückzukehren. Die Verhaltensprobleme seien zunehmend eskaliert, woraufhin der Beschuldigte vorübergehend im X.________ platziert wurde (vgl. Akten der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Ordner 2, Faszikel zur Person; pag. 2208 f.). Es folgte ein erneuter Versuch in der V.________, welcher Ende Dezember 2019 abgebrochen werden musste (pag. 2209). Der Beschul- digte hätte vorübergehend zu seiner Mutter gehen sollen, wobei er dies abgelehnt habe und im Pas- santenheim geschlafen habe. Anschliessend seien seitens der Jugendanwaltschaft sowie der Bei- ständin diverse Anschlussmöglichkeiten geprüft worden, woraufhin der Beschuldigte einige Monate in der Y.________ untergekommen sei, bevor er wieder zu seiner Mutter zurückgekehrt sei (pag. 2211 ff.). Gemäss Angaben des Beschuldigten sei er in der Folge als ca. 18- bzw. 19-Jähriger bei einer Familie untergebracht worden, wobei er diese nach einem Streit unerlaubterweise verlassen habe. Anschliessend habe er mit seinen beiden Brüdern sowie einem Kollegen von I.________ eine Woh- nung geteilt (pag. 2234). 48 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Kernfamilie des Beschuldigten – seine Mutter und seine beiden Brüder – in der Schweiz leben. Es gilt zu beachten, dass es grundsätzlich zwar auch jungen Erwachsenen, die noch keine eigene Familie gegründet haben, nicht verwehrt ist, sich auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu berufen. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass ein Jugendlicher ab 18 Jahren normalerweise in der Lage ist, unabhängig zu leben, sofern keine beson- deren Umstände vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.3.1 m.w.H.). Die Beziehung des Beschuldigten zu seiner Mutter stellt keine intensiv gelebte fa- miliäre Bindung dar, wie dies für einen besonderen Schutz erforderlich wäre. So wohnte der Beschul- digte bereits früh nicht mehr bei ihr, pflegte keine intensive Beziehung zu ihr, trug ihr gegenüber keine Verpflichtungen und war auch nicht in ihrer Pflege oder dergleichen eingebunden. Ein über die übli- chen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängig- keitsverhältnis, welches dem Beschuldigten ein Recht auf einen Verbleib in der Schweiz vermitteln würde, ist auch nicht in Bezug auf seinen Bruder G.________ auszumachen, zumal er mit diesem erst seit kurzer Zeit (wieder) zusammenwohnte. Zwar dürfte es sich bei seinem Bruder um eine seiner nächsten Bezugspersonen handeln, von einer tatsächlich gelebten intensiven und innigen familiären Beziehung kann – angesichts der Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Beschuldigten – allerdings nicht (mehr) die Rede sein. Eine Kontaktaufrechterhaltung durch Telefona- te bzw. soziale Medien und Besuche wäre zudem weiterhin möglich. Die familiären Verhältnisse sind für sich allein somit nicht ausreichend, um einen persönlichen Härte- fall zu begründen. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Weder die Mutter noch die Brüder des Beschuldigten zählen zur Kernfamilie des Beschul- digten, die es vorliegend besonders zu berücksichtigen gälte. Überdies kann weder hinsichtlich der Beziehung zur Mutter noch hinsichtlich jener zu den Brüdern von einer intensiv gelebten familiären Bindung gesprochen werden. Wie bereits er- wähnt, geht aus dem Führungsbericht der JVA H.________ zwar hervor, dass der Beschuldigte täglich mit seiner Mutter telefoniere und auch (regelmässig) Besuch von seinen Brüdern erhalte (pag. 3031, vgl. ebenso pag. 3164 Z. 26 ff.). Zu berück- sichtigen ist aber ebenso, dass der Beschuldigte während seines bisherigen Auf- enthalts in der Schweiz die wenigste Zeit bei und mit seiner Mutter bzw. seinen Brüdern verbrachte, sondern mehrheitlich in Heimen bzw. bei einer Pflegefamilie platziert war, bevor er schliesslich eine eigene Wohnung mit seinen Brüdern und einem Kollegen eines Bruders teilte. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Hinweise, wonach die Mutter des Beschuldigten aufgrund besonderer Umstände, beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen, zwingend auf diesen angewiesen wäre. Mit der Vorinstanz ist ferner festzuhalten, dass der Beschuldigte im Heimatland nach wie vor über Verwandte verfügt (vgl. dazu nachfolgend). 18.2.3 Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat, Aussicht auf soziale Eingliederung in der Schweiz, Rückfallgefahr sowie wiederholte Delinquenz Der Beschuldigte wurde, wie hiervor bereits erwähnt, in Somalia geboren und reiste im Alter von acht Jahren in die Schweiz. Damit verbrachte er nur einen geringen Teil bzw. den kleineren Teil seines Lebens in seinem Heimatland. Gemäss eigenen Angaben war er zudem seit seiner Einreise in die Schweiz aufgrund des Krieges 49 nie mehr in Somalia (pag. 10 f. Z. 56 ff.). Zu berücksichtigen ist indes, dass der Be- schuldigte noch jung und gesund ist und auch die Sprache seines Heimatlandes (wenn auch offenbar nur mündlich, pag. 613 Z. 638 ff.) nach wie vor beherrscht. Mit den Gepflogenheiten und der Kultur von Somalia dürfte er ebenso noch vertraut sein. Dies zeigt sich nicht zuletzt an seinen Google-Abfragen, bei welchen der Be- schuldigte sich mit dem Tod bzw. dem Islam beschäftigte (vgl. Ziff. 9.3.2. hiervor), sowie daran, dass er selbst bestätigte, gläubig zu sein (pag. 3171 f. Z. 43 ff.) und auch in der Schweiz Ramadan macht (pag. 3156). Dem Bericht betreffend Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung vom 19. September 2023 sowie den Aus- sagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ist überdies zu entnehmen, dass der Beschuldigte immer noch über ein gewisses familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Somalia verfügt (pag. 2603 f.). Dazu ist konkretisierend festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einver- nahme bei der Staatsanwaltschaft am 9. März 2023 angab, in Somalia würden le- diglich noch seine Grossmutter und eine Cousine leben; eine weitere Cousine sei gestorben und die dritte lebe mittlerweile auch in der Schweiz. Er, der Beschuldig- te, habe nicht so viel Kontakt mit ihnen gehabt, als er im Heim gewesen sei. Wenn er bei seiner Mutter gewesen sei und sie mit seiner Grossmutter telefoniert habe, habe er ihr auch kurz Hallo gesagt. Sie hätten jedoch keine enge Beziehung ge- habt. Zu seiner Cousine in Somalia habe er keinen Kontakt und Kollegen habe er dort keine (pag. 612 Z. 620 ff.). Oberinstanzlich bestätigte der Beschuldigte, dass noch eine Cousine und seine Grossmutter in Somalia leben. Von der Grossmutter habe er lange nichts mehr gehört, weil es zu teuer sei, sie anzurufen. Gefragt nach dem Verhältnis zu seiner Grossmutter äusserte der Beschuldigte, er habe weder ein schlechtes noch ein gutes Verhältnis zu ihr. Er wisse zudem nicht, wie es ge- sundheitlich um sie stehe, es gehe ihr schlecht, aber er wisse nicht, wie schlecht (pag. 3164 Z. 35 ff.). Auf Frage, ob er bei seiner Grossmutter oder Cousine leben könnte, gab der Beschuldigte an, dies sei nicht möglich, zumal er aufgrund der ge- fürchteten Blutrache durch die Familie von †F.________ Probleme für seine Grossmutter oder seine Cousine bringen würde (pag. 3165 Z. 32 ff.). Auch wenn sich das familiäre Umfeld des Beschuldigten in Somalia auf seine Grossmutter und eine Cousine beschränkt und der Beschuldigte zu diesen gemäss eigenen Anga- ben keine (enge) Beziehung zu pflegen scheint, ist festzuhalten, dass damit im- merhin nach wie vor zwei nähere Verwandte im Heimatland leben, die dem Be- schuldigten bei der Wiedereingliederung (zumindest in gewisser Weise) behilflich sein könnten. Die Befürchtungen des Beschuldigten einer angeblichen Blutrache seitens der Opferfamilie vermögen daran nichts zu ändern. Der Beschuldigte konn- te nicht nachvollziehbar erklären, wieso für ihn in seinem Heimatland die grössere Gefahr als hier bestehen sollte, obschon die ganze Familie von †F.________ in der Schweiz lebt (pag. 3165 Z. 37 ff.). Zu berücksichtigen ist hinsichtlich der Wieder- eingliederungsmöglichkeiten im Heimatland schliesslich, dass der Beschuldigte nach wie vor Somalisch spricht, was ihm einen grossen Vorteil verschafft. Wenn auch nicht ohne Weiteres einfach, wäre eine Wiedereingliederung im Heimatstaat für den Beschuldigten somit grundsätzlich möglich. 50 Was die soziale Wiedereingliederung in der Schweiz betrifft, hielt die Vorinstanz mit Verweis auf das im Verfahren eingeholte Gutachten von Dr. med. U.________ zu- treffend Folgendes fest (pag. 2892, S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Gutachten liege beim Beschuldigten mit der Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emo- tional-instabilen (impulsiven) Persönlichkeitsanteilen eine Störung vor, die statistisch mit einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit für Kriminalität und für Rückfälle in diesem Bereich im Zusammenhang stehe. Die Legalprognose des Beschuldigten sei sehr belastet und es bestehe eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit für Kriminalität und Rückfälle (pag. 2274 f.; vgl. hierzu auch die Ausführungen un- ter Ziff. VI. 2. hiervor). Aufgrund der langen Haftstrafe lassen sich keine verlässlichen Angaben hin- sichtlich der Rückfallwahrscheinlichkeit bei einer allfälligen Entlassung machen. Ob die nun zu ver- büssende Freiheitsstrafe sowie die zu absolvierende ambulante Therapie bei ihm ein Umdenken be- wirken kann, bleibt unklar. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer integral an. Dem Beschuldigten ist es bisher nicht gelungen, sich in der Schweiz nachhaltig zu integrieren. Seine Per- sönlichkeitsentwicklung kann zudem nach wie vor nicht als positiv bezeichnet wer- den, so dass fraglich erscheint, inwiefern er sich – insbesondere in beruflicher Hin- sicht – nach Verbüssung seiner Haftstrafe in der Schweiz würde integrieren kön- nen. Dem Führungsbericht der JVA H.________ ist – wie bereits mehrfach erwähnt – zu entnehmen, dass der Beschuldigte ein eher schwieriges Vollzugsverhalten zeigt, da es ihm schwerfalle, Regeln und Weisungen zu akzeptieren. Er habe seit seinem Eintritt mehrmals wegen Arbeitsverweigerung und verspätetem Erscheinen am Arbeitsplatz sanktioniert werden müssen, konsumiere wiederholt THC und sei beim Hineinschmuggeln von Drogen erwischt worden. Er schrecke auch nicht da- vor zurück, körperliche Gewalt gegenüber Mitinsassen anzuwenden. Insgesamt habe sich die JVA H.________ seit März 2024 19 Mal disziplinarisch mit dem Be- schuldigten befassen müssen (pag. 3026). Am 7. Januar 2025 habe der Beschul- digte ein Gerangel mit einem Mitinsassen gehabt, woraufhin er [der Beschuldigte] die Drohung geäussert habe, er werde ihn töten oder er könne das Gefängnis wechseln. Am 27. Januar 2025 sei der Beschuldigte deshalb in den Sicherheits- vollzug B verlegt worden. Seit Anfang Jahr habe er sich vorgenommen, sein Leben zu ändern und sei gewillt, an Themen wie Umgang mit Sucht oder Umgang mit Geld zu arbeiten. Er benötige jedoch viel motivierende Gespräche, damit er am Morgen sein Bett verlasse, sein Verhalten wirke oft antriebslos. Weiter ist dem Be- richt zu entnehmen, dass der Beschuldigte seit dem 27. Januar 2025 im Arbeitsate- lier der Sicherheitsabteilung B arbeitet; der Umgang mit ihm gestalte sich für die Arbeitsmeister herausfordernd. Besonders auffällig seien seine zahlreichen Absen- zen, die teilweise auf einen intensiven Cannabiskonsum zurückzuführen seien. Ar- beiten, die ein gewisses Niveau erfordern würden, könne der Beschuldigte nur mit grosser Mühe oder gar nicht bewältigen. Obwohl er über viele kognitive Fähigkeiten verfüge, scheitere er häufig an seiner Persönlichkeit. Zudem lasse er sich leicht ab- lenken. Bei Aufgaben, die länger als drei Tage dauern würden, sei zu beobachten, dass seine Konzentration kontinuierlich nachlasse. Wenn er unmotiviert sei, hätten die Arbeitsmeister Schwierigkeiten, ihn für laufende Aufträge zu motivieren. Das Engagement sei unstetig und das Interesse an den Aufträgen gering. Es falle dem Beschuldigten zudem schwer, für sein Handeln Eigenverantwortung zu überneh- men (pag. 3029). An der oberinstanzlichen Verhandlung auf den Drogenkonsum im 51 Vollzug angesprochen, führte der Beschuldigte aus, er wisse zwar, dass dies ver- boten sei. Er vergesse jedoch den Stress, wenn er rauche. In Zukunft werde er versuchen aufzuhören, aber noch nicht jetzt (pag. 3162 Z. 13 ff.). Zu seiner aktuel- len Arbeitssituation gab der Beschuldigte überdies an, die Arbeit im Sicherheitsvoll- zug mache ihm keinen Spass, was ein Grund sei, wieder auf den Normalvollzug hinzuarbeiten, um dort einer spannenderen Tätigkeit nachgehen zu können (pag. 3162 Z. 37 ff.). Mit Blick auf diese Ausführungen muss die Aussicht des Beschuldigten auf Wie- dereingliederung in der Schweiz mangels positiver Persönlichkeitsentwicklung zur- zeit als schlecht bezeichnet werden. Seine Aussagen anlässlich der erstinstanzli- chen Verhandlung und gegenüber den Vollzugsbehörden, wonach er eine Lehre beginnen bzw. sein Leben ändern möchte (pag. 2730 Z. 44 ff. und pag. 3029), sind mit Vorsicht zu geniessen, zumal dem Beschuldigten – wenn überhaupt – bisher nur wenige und kurzfristige Fortschritte gelungen sind, dies notabene in einem eng strukturierten Setting. Ein nachhaltiges Umdenken ist auch mit Blick auf seine Aus- sagen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aktuell nicht ersichtlich. In Bezug auf die Rückfallgefahr sowie die wiederholte Delinquenz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits früh strafrechtlich in Erscheinung trat, einen dissozia- len und gewaltbereiten Lebensstil lebte und wiederholt verurteilt werden musste (vgl. dazu auch Ziff. 14.3 hiervor), womit er deutlich aufzeigte, sich nicht an die hie- sige Rechtsordnung halten zu wollen. Mit dem vorliegenden Schuldspruch wegen Mordes beging der Beschuldigte das gravierendste Delikt, welches das schweizeri- sche Strafrecht kennt, und zeigte damit seine Unbelehrbarkeit deutlich auf. Auch in der Haft bzw. im Vollzug gelang es dem Beschuldigten nicht, sich an die geltenden Regeln zu halten und es kam aufgrund verschiedener Vorfälle zu zahlreichen Dis- ziplinierungen. Hinzu kommt schliesslich, dass auch das Gutachten von Dr. med. U.________ von einer hohen Rückfallgefahr für erneute Delikte ausgeht, was nicht zuletzt durch die Vorfälle im Vollzug gewissermassen bestätigt wurde. Die Rück- fallgefahr für erneute Delikte muss insgesamt als hoch bezeichnet werden. 18.2.4 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Der Beschuldigte befindet sich seit 11 Jahren in der Schweiz, was – unter Berück- sichtigung seines Alters – zweifelsohne als lange Aufenthaltsdauer zu bezeichnen ist und ein gewichtiges Interesse an einem hiesigen Verbleib begründet. Er gilt als anerkannter Flüchtling und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B, deren Kon- trollfrist im Mai 2022 jedoch abgelaufen ist. Die hiesige Sprache (Hochdeutsch und Mundart) beherrscht der Beschuldigte gut, spricht aber ebenso noch die Sprache seines Heimatstaats (Somalisch). In sozialer und beruflicher Hinsicht konnte sich der Beschuldigte bisher nicht integrieren. Er verfügt weder über einen Ausbil- dungsabschluss noch arbeitete er bis zu seiner Inhaftierung regelmässig, weshalb 52 er vom Sozialdienst der Stadt E.________ finanziell unterstützt werden muss. Die- se Unterstützung beläuft sich bis heute auf rund CHF 336'000.00. Diverse Bemühungen seitens der Behörden, den Beschuldigten in seiner Kindheit bzw. Ju- gendzeit in der Gesellschaft zu integrieren und ihn auf den richtigen Weg zu brin- gen, scheiterten an seinem fehlenden Willen. Über den Beschuldigten sind sodann Verlustscheine in der Höhe von CHF 6'575.00 verzeichnet, was zwar nicht beson- ders hoch erscheint, angesichts seines jungen Alters aber nicht zu vernachlässigen ist. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt der Beschuldigte somit als nicht integriert. Glei- ches gilt für die soziale Integration. Der Beschuldigte pflegt insbesondere Kontakt zu seiner eigenen Familie, bestehend aus seiner Mutter und zwei Brüdern. Von ei- ner besonders intensiven Beziehung, die über eine gewöhnliche familiäre Bindung hinausgehen würde, kann dabei jedoch nicht die Rede sein. Im Weiteren sind keine Beziehungen oder Bemühungen des Beschuldigten bekannt oder ersichtlich, die ihn in sozialer Hinsicht als besonders integriert erscheinen lassen würden. Über den Beschuldigten sind schliesslich mehrere Vorstrafen verzeichnet bzw. Verurtei- lungen bekannt, woraus – zusammen mit dem hier zu beurteilenden Anlassdelikt – deutlich hervorgeht, dass er nicht gewillt ist, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten. Auch im Vollzug bekundete der Beschuldigte bisher grösste Mühe, sich an Regeln und Auflagen zu halten und musste bereits 19 Mal diszipliniert und etliche Male umplatziert werden. Gesundheitlich geht es dem Be- schuldigten gut. Eine Wiedereingliederung im Herkunftsland ist nach Ansicht der Kammer, wenn auch nicht einfach, grundsätzlich möglich. Dem Beschuldigten, welcher die Lan- dessprache nach wie vor gut beherrscht und mit der dortigen Kultur bzw. den dorti- gen Gepflogenheiten zumindest teilweise noch vertraut ist, ist es zuzumuten, sich nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe in Somalia ein Leben aufzubauen. Einer bes- seren Eingliederung in der Schweiz nach Verbüssung der Freiheitsstrafe würde in der Theorie zwar nichts entgegenstehen. Der Beschuldigte verfügt jedoch über kei- nen Ausbildungsabschluss, konnte bisher in der Arbeitswelt in keiner Weise Fuss fassen und es gelang ihm – trotz anderweitig geäusserten Absichten an der erstin- stanzlichen Verhandlung und gegenüber den Vollzugsbehörden – auch im bisheri- gen engmaschigen Vollzugssetting nicht bzw. nur mit grösster Mühe, einer Arbeit (regelmässig) nachzugehen. Dass er im Rahmen einer allfälligen Wiedereingliede- rung in der Schweiz auf besondere Unterstützung durch Mutter oder Geschwister zählen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Wiedereingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz und im Herkunftsstaat erweisen sich demnach als in etwa gleichwertig, auch wenn dabei nicht verkennt wird, dass die wirtschaftliche Situation in Somalia deutlich schwieriger ist als in der Schweiz. Die hohe Rückfallgefahr, die wiederholte Delinquenz sowie die Tatsache, dass nach wie vor nicht von einer positiven Per- sönlichkeitsentwicklung beim Beschuldigten gesprochen werden kann, sprechen schliesslich ebenfalls gegen das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls. Der Be- schuldigte delinquierte in den vergangenen Jahren mehrfach, was zu zahlreichen Verurteilungen führte. Mit der vorliegenden Anlasstat zeigte er nochmals eine deut- liche Steigerung und bestätigte, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung halten zu wollen. Auch im Strafvollzug musste er bereits mehrmals diszipliniert werden, unter anderem wegen Tätlichkeiten. Schliesslich attestiert 53 auch das Gutachten von Dr. med. U.________ dem Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr für erneute Gewaltstraftaten. Ein persönlicher Härtefall ist nach dem Gesagten zu verneinen. 18.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung würde mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls grundsätzlich entfallen. Dennoch sei der Vollständigkeit halber Folgen- des festgehalten: Vorliegend vermögen die persönlichen Interessen des Beschuldigten die öffentli- chen Interessen der Schweiz an einer Landesverweisung nicht zu überwiegen. Der Beschuldigte hat mit dem vorliegenden Anlassdelikt in schwerwiegendster Weise gegen das höchste Rechtsgut der schweizerischen Rechtsordnung, nämlich Leib und Leben, verstossen. Sein Verschulden liegt im schweren Bereich und er wird dafür mit vorliegendem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschuldigte – wenn auch nach Jugendstraf- recht – mehrfach vorbestraft ist und dadurch eine hartnäckige und konsequente Bereitschaft für Gewalttaten und anderweitige Delikte offenbarte. Die Rückfallge- fahr für weitere Gewaltstraftaten muss zudem als hoch bezeichnet werden. Gemäss Bundesgericht genügt (im Zusammenhang mit Ersttätern) bei schweren Straftaten auch bereits ein geringes Risiko, um von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2022 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.6). Zusammen mit der gemäss Gutachten attestierten ho- hen Rückfallgefahr liegt diese Gefahr vorliegend auf der Hand und das öffentliche Interesse der Schweiz an einer Landesverweisung ist als hoch zu gewichten. Dem öffentlichen Interesse stehen die privaten Interessen des Beschuldigten ent- gegen. Wie im Rahmen der Härtefallprüfung ausgeführt, ergibt sich dieses einzig aus seiner langen Aufenthaltsdauer von 11 Jahren in der Schweiz sowie seinem Status als anerkannter Flüchtling (vgl. dazu die Erwägungen hiernach). Damit die privaten Interessen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung jedoch zu überwiegen vermögen, müssen besondere Bindungen zur Schweiz vorliegen. Sol- che weist der Beschuldigte vorliegend nicht auf, zumal er weder in wirtschaftlicher Hinsicht integriert ist noch über ein gefestigtes Beziehungsnetz in der Schweiz ver- fügt. Der Beschuldigte pflegt vor allem den Kontakt zu seiner eigenen Familie, be- stehend aus seiner Mutter und zwei Brüdern, wobei diese nicht zur Kernfamilie zählen und von einer besonders intensiven Beziehung ebenfalls nicht die Rede sein kann. Angesichts dieser Umstände überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung nicht. Selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls würde die Interessenabwä- gung somit nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen und es wäre eine Landes- verweisung anzuordnen. 18.4 Vollzugshindernisse Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgericht- lichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 145 IV 455 E. 9.4; vgl. 54 144 IV 332 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässig- keitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; vgl. 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]; Art. 3 des UN Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105; nachfolgend UN- Übereinkommen gegen Folter]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestim- mungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; Urteil des Bundesge- richts 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshin- dernis vor, hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu ver- zichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, wel- che zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei- ner bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufge- schoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entge- genstehen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landes- verweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; 55 Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06], § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5 mit Hinweis). Der Beschuldigte ist wie bereits erwähnt als Flüchtling in der Schweiz anerkannt. Diese Eigenschaft steht einer Landesverweisung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber nicht per se entgegen (vgl. bspw. das Urteil 6B_86/2022 vom 22. März 2023). Der Beschuldigte macht denn auch nicht geltend, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Somalia Folter oder anderweitige unmenschliche Behandlung (zu einer allfälligen Blutrache seitens der Opferfamilie siehe sogleich). Auch den Akten lässt sich nichts dergleichen entnehmen. Dem oberinstanzlich eingeholten Bericht des SEM vom 10. Februar 2025 lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Beschuldigte die Flüchtlingseigenschaft heute wahrscheinlich nicht mehr erfüllen würde. Die Asylgewährung sei erfolgt, weil die drei Kinder (der Beschuldigte und seine beiden Brüder) im Jahr 2010 zwangsweise in ein Camp der islamistischen somalischen Miliz Al-Shabaab gebracht und dort indoktriniert worden seien. In der Folge sei die Grossmutter mit den Kindern nach Mogadischu geflüchtet, anschlies- send sei die Einreise der Kinder in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfah- rens bewilligt worden. Nach der Ausreise seien die Kinder bei der Grossmutter ge- sucht worden. Aufgrund dieser lange zurückliegenden Erlebnisse im Alter von sie- ben Jahren sei nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte heute noch mit Verfolgung durch die Miliz Al-Shabaab rechnen müsse. Den Akten seien auch kei- ne Hinweise darauf zu entnehmen, dass er aufgrund späterer Tätigkeiten in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Somalia Probleme mit der Al-Shabaab, den Behörden oder sonstigen Stellen zu befürchten hätte. Ebenfalls seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach ihm Folter oder unmenschliche bzw. er- niedrigende Strafe oder Behandlung und damit ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK drohen würde (pag. 3020 f.). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer ansch- liessen. Der Status des Beschuldigten als anerkannter Flüchtling steht einer Lan- desverweisung demnach nicht entgegen. Der Beschuldigte machte sowohl erst- als auch oberinstanzlich geltend, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Somalia gefährdet wäre und mit Blutrache seitens der Familie von †F.________ rechnen müsse. Konkrete Hinweise, die sei- ne Vorbringen untermauern würden, legte der Beschuldigte jedoch nicht vor, son- dern stützte sich lediglich darauf, dass ihn seine Mutter gewarnt habe, dass dies passieren könne. Konkrete Drohungen verneinte der Beschuldigte (pag. 2730 Z. 25 ff.), äusserte aber auf Nachfrage, ob er Angst habe, dass hier etwas passieren könne, weil die Familienangehörigen von †F.________ hier leben würden, er habe hier keine Angst, da es in Somalia die grössere Familie habe, die Probleme ma- chen könne (pag. 2732 Z. 29). An der oberinstanzlichen Verhandlung äusserte der Beschuldigte ebenfalls, in Somalia um sein Leben fürchten zu müssen und konkre- tisierte, in der Schweiz fühle er sich sicher, weil er irgendwo anders leben könne als in E.________, beispielsweise in Baden oder an der Lenk, was etwas weiter weg sei. In Somalia wäre die Situation schlimmer, zumal die Familie von †F.________ den Al-Shabaab informieren und diesem Geld zahlen könnte, um ihn ermorden zu lassen. In Somalia sei es einfacher, eine Person ermorden zu lassen, weshalb wisse er nicht genau (pag. 3165 f. Z. 37 ff.). Hinsichtlich der Geltendma- 56 chung einer Blutrache käme dem Beschuldigten trotz Geltung des Untersuchungs- grundsatzes eine gewisse Mitwirkungspflicht zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6); dieser ist er vorliegend mit seinem pauschalen Vorbringen nicht genügend nachgekommen. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dem Beschuldigten drohe im Heimatland eine konkrete Ge- fahr für eine Blutrache seitens der Familie von †F.________. Insbesondere ergibt sich aus der Befragung der Privatklägerin an der erstinstanzlichen Verhandlung, dass keine Familie mehr von ihr in Somalia lebt (pag. 2740 Z. 18 ff.), womit die Be- hauptung des Beschuldigten, der Grossteil der Familie bzw. der Verwandtschaft von †F.________ lebe in Somalia, offensichtlich nicht zutrifft. Ebenso wenig leuch- tet aufgrund dessen ein, inwiefern der Beschuldigte in Somalia, nicht jedoch in der (deutlich kleineren) Schweiz, um sein Leben fürchten müsste. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich zum heutigen Zeitpunkt nicht mit hinrei- chender Sicherheit prognostizieren lässt, wie sich die Lage in Somalia bis zur Ent- lassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug entwickeln wird. Die Kammer ver- kennt dabei keineswegs, dass gemäss Bericht des SEM zwangsweise Ausschaf- fungen nach Somalia heute nicht möglich sind. Im Bericht wird jedoch ebenso fest- gehalten, dass ein Dialog mit den Behörden in Aussicht stehe, um die Situation zu deblockieren (pag. 3021). Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte eine Freiheits- strafe von 18 Jahren zu verbüssen hat, kann zum heutigen Zeitpunkt daher nicht ausgeschlossen werden, dass einer Vollstreckbarkeit der Landesverweisung nach Haftverbüssung nichts mehr im Wege steht. Dies wird von den Vollzugsbehörden zu gegebenem Zeitpunkt zu prüfen sein. Damit liegen zurzeit keine Vollzugshindernisse vor, die einer Landesverweisung entgegenstehen würden. Insbesondere liegt mit der Anordnung einer Landesver- weisung vorliegend keine Verletzung des (flüchtlings- oder menschenrechtlichen) Non-refoulement-Gebots vor. Zum gegebenen Zeitpunkt wird die gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständige Vollzugsbehörde nochmals zu prüfen haben, ob allfällige Vollzugshindernisse bestehen, die einer Landesverweisung entgegenstünden. 18.5 Dauer der Landesverweisung Das Gericht hat den Täter für eine Dauer von fünf bis 15 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Die Bemes- sung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesonde- re am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung auch nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N 27 ff. zu Art. 66a, vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwi- schen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine ge- wisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Der Beschuldigte erfüllt mit dem Mord eines der schwersten, wenn nicht gar das schwerste Katalogdelikt für die Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sein Verschulden innerhalb der Deliktsbegehung wurde als schwer beurteilt, so dass der 57 Beschuldigte mit vorliegendem Urteil zu einer hohen Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt wird. Angesichts der zitierten Rechtsprechung und mit Blick darauf, dass die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte beim Beschuldigten gemäss Gutachten als hoch bezeichnet werden muss, erscheint es demnach angezeigt, sich für die Dauer der Landesverweisung am gesetzlichen Höchstmass von 15 Jahren zu orientieren. Die Kammer erachtet trotz des noch jungen Alters des Beschuldigten und seiner zum heutigen Zeitpunkt noch nicht ausgereiften Persönlichkeitsentwicklung eine Dauer von 15 Jahren als angemessen. VII. Zivilpunkt 19. Theoretische Grundlagen der Genugtuung Bei Tötung eines Menschen kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Genugtuung kann beanspruchen, wer durch einen widerrechtlichen Eingriff imma- terielle Unbill erlitten hat. Bei der Tötung eines Menschen kann den Angehörigen des Verstorbenen eine Genugtuung zugesprochen werden. Es kommen nur Perso- nen in Frage, die vom Tod schwer getroffen werden, namentlich weil sie zum Getöteten enge, i.d.R. familiäre Beziehungen, unterhalten haben. Die Tötung muss zu immaterieller Unbill bei den Angehörigen geführt haben. Der erlittene seelische Schmerz muss von einer gewissen Schwere sein (BSK OR I-KESSLER, 7. Aufl. 2020, Art. 47 N 1, 5, 12 und 13). Stets vorausgesetzt für einen Genugtu- ungsanspruch sind die Widerrechtlichkeit der Tötung, ein adäquater Kausalzu- sammenhang zwischen der Handlung des Haftpflichtigen, der Tötung und der im- materiellen Unbill sowie das Vorliegen von Verschulden (BSK OR I- KESSLER, 7. Aufl. 2020, Art. 47 N 14 f.). Die Zusprechung einer Genugtuungssumme bezweckt nicht den Ausgleich eines konkret messbaren materiellen Schadens. Sie versucht mit ihrer Ausgleichsfunktion vielmehr, Schmerz, seelisches Leiden oder andere Beeinträchtigungen der Lebens- freude oder der Persönlichkeit wiedergutzumachen, wenn keine andere Wieder- gutmachung erfolgt ist oder erfolgen konnte. Es wird also der Versuch unternom- men, in Geld etwas abzugelten, was ganz allgemein nicht (und erst recht nicht mit Geld) messbar ist (vgl. zum Ganzen HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Grundla- gen zur Bestimmung der Genugtuung, 2013, Band 1 [Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten], § 3 Ziff. 2, und Band 2 [Genugtuung bei Körperverlet- zung], § 3; LANDOLT, Genugtuungsrecht, Systematische Gesamtdarstellung und Kasuistik, 2. Aufl. 2020, N 126 ff.). Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung ist den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Daher kann die Genugtuung nicht nach Tarifen festgesetzt werden, sondern ist den Besonderheiten des konkreten Falls anzupas- sen. Dem Gericht wird dazu ein Ermessensspielraum eingeräumt, in dessen Rah- men verschiedene korrekte Lösungen denkbar sind. Bisher ausgesprochene Ge- nugtuungssummen bilden dabei einen Massstab. Die durch die Doktrin aus- 58 gewerteten und in Übersichten oder in Tabellenform dargestellten Genugtuungs- summen stellen dazu eine wichtige Orientierungshilfe dar (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung unter besonderer Berücksichtigung potenziell trauma- tisierender Ereignisse, Zürich 2005, S. 248 ff.). Bei der Bemessung der Genugtu- ung ist vor allem (objektiv) auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, auf den Grad des Verschuldens des Schädigers, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschä- digten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags abzustellen (BSK OR I-KESSLER, 7. Aufl. 2020, Art. 47 N 20a; BGE 132 II 117 E. 2.2.2 f.). Für die Frage, ob und in welcher Höhe im Falle einer Tötung gestützt auf Art. 47 OR eine Genugtuung zugesprochen wird, ist nicht allein der Verwandtschaftsgrad, sondern vor allem die Intensität der Beziehung zwischen der getöteten Person und deren Angehörigen massgeblich. Die Höhe der zuzusprechenden Summe hängt massgeblich vom Ausmass der Beeinträchtigung des tatsächlichen Nähegefühls zwischen dem Getöteten und dem Anspruchsteller im Zeitpunkt der Tötung ab. Der Tatsache, ob der Ansprecher mit dem Opfer zusammengewohnt hat, kommt re- gelmässig eine grosse Bedeutung zu, weil darin ein wichtiger Anhaltspunkt für die Intensität einer Beziehung liegt. Deshalb darf ein Abschlag vom Genugtuungsan- spruch bei nicht bestehender Hausgemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern mit eigenem Haushalt und ihren Eltern gemacht werden. Neben der Intensität der Beziehung ist die Dauer der Auswirkungen grundsätzlich ein wichtiges Bemes- sungskriterium (Urteil des Bundesgerichts 1C_284/2008 vom 1. April 2009 E. 5.2 m.w.H.). Bei einer älteren Hinterbliebenen ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Trauerarbeit altersbedingt kaum so lange dauern wird wie diejenige junger El- tern beim Verlust eines kleinen Kindes. Andererseits hätte die ältere Hinterbliebene ohne das schädigende Ereignis den Tod des Angehörigen wahrscheinlich nie erlebt (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band 1, 2013, S. 97). Zusätzlich ist ein ab dem Schadensereignis laufender Genugtuungszins als Aus- gleich für die vorenthaltene Nutzung des Kapitals zwischen dem Verletzungs- und dem Urteilstag zu leisten. Der Zins beträgt gemäss Art. 73 Abs. 1 OR 5% (BGE 132 II 117 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). 20. Subsumtion Die allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs sind mit dem Mord am Sohn der Privatklägerin erfüllt. Dies wird vom Beschuldigten auch nicht in Ab- rede gestellt. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung teilte die Verteidigung mit, der Beschuldigte anerkenne eine Genugtuungsforderung in der Höhe von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 8. April 2022 (pag. 2724), was die Vor- instanz in der Folge übernahm und die Genugtuungsforderung entsprechend in dieser Höhe festsetzte. Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, es sei unbe- stritten, dass der Privatklägerin infolge des gewaltsamen Todes ihres Sohnes ein Genugtuungsanspruch zustehe. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass †F.________, welcher zum Zeitpunkt seines Ablebens 20 Jahre alt gewesen sei, bereits seit Jah- ren nicht mehr im elterlichen Haushalt gewohnt habe und mit Blick auf die Ab- 59 klärungen einer geeigneten Unterbringung für †F.________ sowie den Bericht der Z.________ nicht von einer besonders intensiven Beziehung gesprochen werden könne, auch wenn sich das Verhältnis zwischen der Privatklägerin und †F.________ seit dessen Volljährigkeit verbessert habe. Ohne das Leiden der Pri- vatklägerin verharmlosen zu wollen, sei eine Herabsetzung der Basisgenugtuung von CHF 30'000.00 auf CHF 10'000.00 angezeigt. Erhöhend seien demgegenüber das Alter von †F.________ sowie die Tatumstände zu berücksichtigen. Insgesamt hätte sich damit eine – wenn auch nur knapp – unter CHF 20'000.00 liegende Ge- nugtuung als angemessen erwiesen. Zufolge der Anerkennung des Beschuldigten sei diese jedoch auf CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 8. April 2022 festzu- setzen (pag. 2898 ff., S. 74 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Privatklägerin führte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung aus, ihr Ver- hältnis zu ihrem verstorbenen Sohn sei sehr gut gewesen. Er habe ihr zugehört und sie als Mutter respektiert. Er habe sie unterstützt und ihr viel geholfen. Auch habe er sie bei Arztbesuchen begleitet. Das Verhältnis sei zu allen Söhnen gleich gewesen. Sie habe ihn in ein Heim gebracht und es sei alles gut gelaufen dort. Im Heim habe †F.________ die Schule besucht und ein Praktikum gemacht (pag. 2739 Z. 10 ff.). Den bei der Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland edierten Unterlagen betreffend †F.________ ist Folgendes zu entnehmen: †F.________ reiste zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern 2012 in die Schweiz ein. Bereits 2013 trat er in die Stiftung AA.________ ein, da die heil- pädagogischen Sonderklassen voll waren. Ende Januar 2014 begann †F.________ ein Timeout im AB.________, das mit der Einschulung in die heilpädagogische Sonderklasse des Schulhauses AC.________ im März 2014 und der Tagesbetreu- ung durch die Stiftung AD.________ ebenfalls ab März 2014 beendet wurde. Im Juli 2014 trat †F.________ in die Z.________ ein und wurde bei einer Gastfamilie platziert. Später wurde er wegen mehrerer Kurvengänge in die Geschlossene der Z.________ untergebracht, im Dezember 2015 [recte: wohl 2014] dann erneut bei einer Pflegefamilie. Im April 2015 wurde diese Betreuung wieder aufgelöst und †F.________ bis Ende April in die Stiftung AE.________ gebracht, bevor er – ebenfalls Ende April – in das Jugendheim AF.________ eintrat. Aufgrund dessen Schliessung im Sommer 2016 wechselte er im Februar 2016 wieder in die Stiftung AE.________, wo er bis im Juni 2016 blieb. Für die Zeit zwischen dem Austritt aus der Stiftung AE.________ bis zum Eintritt in eine neue Institution wurden verschie- dene Lösungen gesucht, u.a. wurde auch ein zweiwöchiger Aufenthalt von †F.________ bei seiner Mutter erwogen. Gemäss Bericht habe die Mutter jedoch zunehmend unter der Unfolgsamkeit und dem unkooperativen Verhalten ihres Sohnes gelitten. †F.________ begann deshalb einen Einsatz beim AG.________ in E.________, was sich jedoch als äusserst schwierig gestaltete, zumal er mehrheit- lich untätig zu Hause bzw. letztlich ganz der Arbeit fernblieb. Zu Hause habe †F.________ nicht mehr bleiben können, weil die Geduld seiner Mutter mit ihm er- schöpft gewesen sei, so dass er Mitte August 2016 ins Jugendheim X.________ eingetreten sei. Die Wochenenden schien †F.________ jeweils bei seiner Mutter zu verbringen (pag. 1883 f.). Weiter lässt sich einer Folgeabklärung vom Mai 2016 60 entnehmen, dass sich das Verhalten von †F.________ seit seinem Eintritt in AF.________ bzw. der Stiftung AE.________ ihr gegenüber stark gebessert habe. †F.________ erzähle mehr und höre mehr auf sie. Sie hoffe, dass er sich in den nächsten Jahren soweit weiterentwickeln könne, dass er einen guten Weg gehen könne. Die beiden Brüder von †F.________ würden bei ihr wohnen, die Schule be- suchen und sie würden versuchen, †F.________ positiv zu beeinflussen (pag. 1997 f.). Den Schlussbemerkungen im Abschlussbericht des Jugendheims AF.________ vom 17. März 2016 ist schliesslich zu entnehmen, dass die Mutter hinter den Platzierungen stehe, da sie sich mit dem Jugendlichen überfordert fühle. Die Frage sei jedoch, ob sie ihrem Sohn gegenüber auch immer so deutlich gewe- sen sei. Seitens Jugendheim AF.________ habe man den Eindruck, dass die Mut- ter (und die Tante) ein doppeltes Spiel spielen würden; gegenüber den Behörden würden sie bekunden, froh zu sein, dass †F.________ platziert sei, gegenüber †F.________ würden sie indes womöglich angeben, alles dafür zu tun, um ihn wie- der nach Hause holen zu können (pag. 1905 f.). Der Blick in die Jugendstrafakten von †F.________ zeigt, dass dieser bereits kurz nach der Einreise in die Schweiz nicht mehr zu Hause bei seiner Mutter und seinen Brüdern wohnte. Zudem geht aus den Akten deutlich hervor, dass die Mutter mit †F.________ überfordert war und keine andere Lösung darin sah, als ihn von den Behörden jeweils fremdplatzieren zu lassen. Die beiden anderen Brüder wohnten hingegen bei der Mutter, besuchten normal die Schule und schienen später auch zu arbeiten (pag. 2739 Z. 11 f.). Gewisse Zweifel bestehen damit an den Aussagen der Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, wonach sie ein sehr gutes Verhältnis zu ihrem Sohn gehabt habe bzw. das Verhältnis zu allen drei Söhnen gleich gewesen sei (vgl. auch die Ausführungen des Vertreters an der erst- instanzlichen Verhandlung, wonach †F.________ der Privatklägerin zeitweise mehr Schwierigkeiten bereitet habe als die anderen beiden Söhne, pag. 2749). Insofern rechtfertigt sich die von der Vorinstanz vorgenommene Herabsetzung der Basisge- nugtuung von CHF 30'000.00 zufolge nicht intensiv gelebtem Verhältnis und der Tatsache, dass †F.________ schon lange nicht mehr im elterlichen Haushalt ge- wohnt habe. Genugtuungserhöhend wirkt sich demgegenüber aus, dass †F.________ zum Zeitpunkt seines Ablebens erst 20 Jahre alt war, die Tatausführung des Beschul- digten mit Intensität ausgeführt und die Qualifikation des Mordes mehrfach erfüllt wurde. Anders als die Vertretung der Privatklägerin oberinstanzlich ausführte, ist indes irrelevant, ob sich die Täterschaft schuldhaft verhalten hat oder die Tat vor- sätzlich oder fahrlässig begangen wurde; dabei handelt es sich um sachfremde Kri- terien, die gemäss Art. 1 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 1 OHG nicht zu berücksichtigen sind. Ferner ist in die Beurteilung miteinzubeziehen, dass die Privatklägerin glücklicher- weise bis heute keine psychologische Hilfe in Anspruch nehmen musste. Gestützt auf diese Ausführungen erachtet die Kammer die von der Vorinstanz fest- gesetzte Genugtuung als angemessen. Der Beschuldigte wird demnach verurteilt, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 8. April 2022 zu bezahlen. 61 Für die Beurteilung der Zivilklage werden oberinstanzlich keine Kosten ausge- schieden. VIII. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten 21.1 Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind unangefochten geblieben und dem- entsprechend in Rechtskraft erwachsen. 21.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6'000.00 bestimmt. Die Generalstaatsanwaltschaft dringt mit ihren Anträgen vollumfänglich durch, während der Beschuldigte vollständig unterliegt. Die Privatklägerin unterliegt mit ih- rem Antrag auf Bezahlung einer Genugtuung von CHF 40'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 8. April 2022 teilweise. Zudem wurde auf ihren Antrag, den Beschuldigten des Landes zu verweisen, nicht eingetreten. Dennoch rechtfertigt es sich vorlie- gend nicht, einen Teil der Verfahrenskosten auszuscheiden. Der Beschuldigte hat zufolge vollständigen Unterliegens somit die gesamten oberinstanzlichen Verfah- renskosten zu tragen. 22. Entschädigungen 22.1 Amtliche Verteidigung 22.1.1 Erstinstanzliches Verfahren Wie eingangs unter Ziff. 7 erwähnt, ist auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der Verteidigung nur zurückzukommen, wenn die Vorinstanz bei deren Festsetzung ihr Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte. Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf die als angemessen erachtete Kostennote auf insgesamt CHF 36'310.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), wobei sie eine kleine Korrektur bezüg- lich effektiver Dauer für die erstinstanzliche Verhandlung vornahm (Kürzung um ei- ne Stunde; pag. 2901, S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die Vorinstanz das ihr zustehende Ermes- sen in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte. Auf die erstinstanzliche Entschädigung ist somit nicht mehr zurückzukommen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 36'310.10 (inkl. Auslagen und MWSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton 62 Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Dif- ferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 8'159.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 22.1.2 Oberinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 3. März 2025 machte Fürsprecherin B.________ für die amtli- che Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt 32,72 Stunden, ausmachend CHF 7'599.45 (inkl. Auslagen und MWSt.), geltend (pag. 3241), was die Kammer dem Umfang, der Bedeutung und der Schwierigkeit der Sache als angemessen erachtet. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 7'599.45 (inkl. Auslagen und MWSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22.2 Unentgeltliche Rechtsvertretung 22.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren ist ebenfalls nur zurückzukommen, wenn die Vor- instanz bei deren Festsetzung ihr Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte. Die Vorinstanz erachtete auch die Kostennote von Rechtsanwalt D.________ als angemessen und bestimmte die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin auf insgesamt CHF 21'790.50 (inkl. Auslagen und MWSt.). Dabei berücksichtigte sie zusätzlich die noch nachträglich geltend gemachten Reisezuschläge und passte die effektive Dauer der erstinstanzlichen Verhandlung an (Kürzung um 30 Minuten; pag. 2901, S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die Vor- instanz das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hätte. Auf die erstinstanzliche Entschädigung ist damit nicht mehr zurückzukommen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 21'790.50 (inkl. Auslagen und MWSt.). Zufolge Schuldsprüche kann der Kan- ton Bern vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin verlangen, wenn er sich in güns- tigen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 aStPO). Der Beschuldigte wird weiter verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsan- walt D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar CHF 4'941.65 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 22.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 4. März 2025 machte Rechtsanwalt D.________ für die unent- geltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren einen 63 Aufwand von insgesamt 24,63 Stunden zzgl. 3% Auslagen geltend (pag. 3247 f.), was die Kammer ebenfalls als angemessen erachtet und zu keinen weiteren Be- merkungen Anlass gibt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit insgesamt CHF 5'484.65 (inkl. Auslagen und MWSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). IX. Verfügungen 23. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung veran- kerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Ange- messenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Dritt- staatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verur- teilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzun- gen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind (BGE 147 IV 340 E. 4.3.2; 146 IV 172 E. 3.2.2). Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhal- ten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung 64 im SIS nicht entgegen (zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil des Bundesge- richts 6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 5.1). Art. 24 SIS-II-Verordnung verpflichtet die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafba- ren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.2). Drittstaatsangehörige sind gemäss Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung Personen, die weder EU-Bürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der aufgrund von Übe- reinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst. Der Beschuldigte ist somalischer Staatsbürger und stammt damit aus einem Dritt- staat, womit er sich nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen kann. Er wird mit vor- liegendem Urteil für 15 Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde (unter anderem) wegen Mordes schuldig gesprochen. Mord wird gemäss Art. 112 StGB mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe oder Frei- heitsstrafe nicht unter zehn Jahren bedroht. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit deutlich mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Zu prüfen ist zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Si- cherheit oder Ordnung ausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Der Beschuldigte hat mit dem Mord an †F.________ eine schwere Straftat begangen und dabei eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Zudem ist er wegen weiterer zahlreicher Delikte vorbestraft und hat durch sein Verhalten mehrfach seine Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsord- nung gezeigt. Der Beschuldigte stellt damit eine Gefahr für die öffentliche Sicher- heit oder Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung Grenze dar. Die Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) ist nach dem Ge- sagten im SIS auszuschreiben. 24. DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil sowie die erfassten biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. d DNA-Profil- Gesetz). 65 X. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. Dezem- ber 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ verurteilt wurde zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 70'260.00; 2. im Zivilpunkt beschlossen wurde, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zi- vilklägerin C.________ Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'231.85 zzgl. Zins zu 5% seit dem 8. April 2022 zu schulden und die Schadenersatzforderung soweit wei- tergehend aufgrund der unzureichenden Begründung/Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen wurde (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO); 3. für den Zivilpunkt erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden wurden; 4. weiter beschlossen wurde, dass 4.1 folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB): - 1 Messer Lunasol klein (FOR Ass-Nr. 357) - 1 Messer Lunasol lang (FOR Ass-Nr. 358) - 1 Taschenmesser Victorinox (FOR Ass-Nr. 359) - 1 Messer Lunasol lang (FOR Ass-Nr. 360) - 1 Feuerzeug (FOR Ass-Nr. 079) - 1 Paar Sportsocken (FOR Ass-Nr. 082) - 1 Unterhose Pier One (FOR Ass-Nr. 084) - 1 Trainerhose Nike (FOR Ass-Nr. 085) - 1 Herrenunterwäsche only & sons (FOR Ass-Nr. 086) - 1 Shirt Siksilk (FOR Ass-Nr. 087) - 1 Sportgilet Ellesse (FOR Ass-Nr. 088) - 1 Herrenjacke Pieces (FOR Ass-Nr. 089) 4.2 folgende Gegenstände A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zurückgegeben werden: - Laptop "HP", Ass. C05 - Mobiltelefon Apple iPhone inkl. orange Hülle, Ass. A01 - Apple iPad grau, schwarz, Ass. A04 - Fitness-Uhr (Display defekt), Ass. K02 - Laptop Trekstrar, Ass. W02 - 1 Sportjacke Under Armour aus Effekten A.________ (FOR Ass-Nr. 158) - 1 Sporthose Nike (FOR Ass-Nr. 159) - Sportschuhe Adidas (FOR Ass-Nr. 160) - 1 SIM-Kartenhalterung zu Smartphone mit der Bezeichnung ________ (FOR Ass-Nr. 355) 66 - 1 SIM-Karte (FOR Ass-Nr. 356) - 1 Regenjacke Jack Wolfskin (FOR Ass-Nr. 362) - 1 Reinigungsgerät (FOR Ass-Nr. 368) 4.3 folgende Gegenstände G.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zurückgegeben werden: - Laptop Acer, Ass. B04 - Ladekabel Acer, Ass. W01 - USB-Stick "G.________", Ass. K01 4.4. folgende Gegenstände I.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zurückgegeben werden: - Mobiltelefon Apple iPhone weiss / gold, Ass. A02 - Mobiltelefon doro, weiss, Ass. A03 - Mobiltelefon Nokia, Ass. B01 - Mobiltelefon Huawei, Ass. B02 - Laptop HP inkl. Ladekabel, Ass. B03 - Mobiltelefon Samsung (ohne Akku und Heckabdeckung), Ass. B05 4.5 folgende Gegenstände der Straf- und Zivilklägerin C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ausgehändigt werden: - 1 Herrenarmbanduhr aus Effekten †F.________ (FOR Ass-Nr. 081) - Mobiltelefon Samsung Galaxy Note 9 von †F.________ - Mobiltelefon Samsung Galaxy S22 von †F.________ II. A.________ wird schuldig erklärt 1. des Mordes, begangen am 8. April 2022 in E.________ z.N. von †F.________ 2. des Diebstahls, begangen am 8. April 2022 in E.________ z.N. von †F.________ und in Anwendung der Artikel 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 63 Abs. 1, 66a Abs. 1 lit. a, 112, 139 Ziff. 1 StGB 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 690 Tagen wird vollum- fänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass A.________ den vorzeitigen Strafvollzug am 28. Februar 2024 angetreten hat. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Behandlung ange- ordnet und es wird festgestellt, dass diese am 26. September 2024 vorzeitig begon- nen wurde. 67 2. Zu einer Landesverweisung von 15 Jahren. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'000.00. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Fürsprecherin B.________, wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Le istunge n ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz am tliche Entschädigung 151.53 200.00 CHF 30’306.00 Reisezuschlag CHF 390.00 Auslagen MWST-pf lichtig CHF 3’018.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 33’714.10 CHF 2’596.00 T otal, v om Kanton Be rn auszurichte n CHF 36’310.10 volles Honorar CHF 37’882.50 Reisezuschlag CHF 390.00 Auslagen MWSt-pf lichtig CHF 3’018.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 41’290.60 CHF 3’179.40 Total CHF 44’470.00 nachforde rbare r Be trag CHF 8’159.90 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 36'310.10. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 36'310.10 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 8'159.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.72 200.00 CHF 6’544.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 261.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 7’030.00 CHF 569.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’599.45 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'599.45. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 7'599.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 68 2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.________, Rechts- anwalt D.________, wurde bzw. wird für die Aufwendungen im Zivilpunkt im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Le istunge n ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz am tliche Entschädigung 91.77 200.00 CHF 18’353.40 Reisezuschlag CHF 900.00 Auslagen MWST-pf lichtig CHF 979.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 20’232.60 CHF 1’557.90 T otal, v om Kanton Be rn auszurichte n CHF 21’790.50 volles Honorar CHF 22’941.75 Reisezuschlag CHF 900.00 Auslagen MWSt-pf lichtig CHF 979.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 24’820.95 CHF 1’911.20 Total CHF 26’732.15 nachforde rbare r Be trag CHF 4’941.65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 21'790.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 21'790.50 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO). Er wird zudem verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung und dem vollen Honorar CHF 4‘941.65 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.17 200.00 CHF 233.40 Auslagen MWST-pflichtig CHF 7.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 240.40 CHF 18.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 258.90 Leistungen ab 1.1.2024 StundenSatz amtliche Entschädigung 23.47 200.00 CHF 4’693.40 Auslagen MWST-pflichtig CHF 140.80 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’834.20 CHF 391.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’225.75 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'484.65. 69 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5'484.65 zu erstatten, wenn er in günstige wirt- schaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Im Zivilpunkt wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 8. April 2022 zu schulden. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschie- den. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Die vorzeitig in Vollzug gesetzte ambulante therapeutische Behandlung ist fortzuset- zen. 3. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 4. Das von A.________ erstellte DNA-Profil sowie die erfassten biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. d DNA-Profil-Gesetz). Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Fürsprecherin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 2 - der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin 3/Anschlussberufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Fürsprecherin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 2 - der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin 3/Anschlussberufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unver- züglich, vorab telefonisch, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 70 - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (ABEV; Dispositiv vorab zur Information, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Justizvollzugsanstalt H.________ (Dispositiv unverzüglich, vorab telefonisch) - den Forensisch-Psychiatrischen Diensten der Universität Bern (FPD; Urteil mit Be- gründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD; Dispositiv vorab zur Infor- mation, Urteil mit Begründung sobald vorliegend) Bern, 6. März 2025 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 20. Juni 2025) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Corvi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 71