der groben Verkehrsregelverletzung, qualifiziert begangen im Sommer 2019 auf den Strecken C.________(Ort), D.________(Ort) Richtung E.________(Ort) und E.________(Ort) Richtung F.________(Ort), durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit, Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strecken- und Sichtverhältnisse und Verletzung des Rechtsfahrgebots 37 und in Anwendung der Artikel 40, 42, 44, 47 StGB; 32, 34 Abs. 1, 90 Abs. 3, 3ter SVG; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: