Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren somit auf CHF 3'553.10 bestimmt. Das volle Honorar wird seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr festgesetzt. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 3'553.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügung betreffend biometrische erkennungsdienstliche Daten