28.2 Erste Instanz Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ blieb unangefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Bestätigung des Schuldspruchs trifft den Beschuldigten die Rück- und Nachzahlungspflicht; er hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 7'406.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1'723.20 zwischen der amtlichen Verteidigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.