34 lichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 6'820.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung; pag. 378 f.), aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind auf CHF 3’500.00 festzusetzen (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich.