26. Vollzug Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Frage der Vollzugsart kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 419; S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorliegend wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe unter zwei Jahren verurteilt. Er weist keine Vorstrafen oder frühere administrative Massnahmen auf. Es sind auch sonst keine Hinweise ersichtlich, gestützt auf welche davon ausgegangen werden müsste, der Beschuldigte werde sich nicht bewähren. Daher ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren.