25. Täterkomponenten Der Beschuldigte weist weder Vorstrafen noch administrative Massnahmen auf, was neutral zu werten ist. Entgegen der Vorinstanz ist nicht leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten der Führerausweis mindestens für ein Jahr (bis zwei Jahre) entzogen werden wird. Elemente, die auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten hinweisen würden, sind nicht ersichtlich. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist neutral; er zeigte zwar keinerlei Reue oder Einsicht, hat sich aber im Laufe des Strafverfahrens unauffällig verhalten und hat seither nicht mehr delinquiert.