33 Umstände von einer objektiven Tatschwere im mittleren Bereich aus, was einer Strafe von 18 Monaten entspricht. 24.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte hinsichtlich der Verletzung der elementaren Verkehrsvorschriften direktvorsätzlich. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur. Dass er auf die Provokationen des Motorradfahrers reagierte und dadurch in das Rennen miteinstieg, ist neutral zu werten. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten.