Das Verschulden des Täters ist namentlich anhand aller einschlägigen objektiven Elemente zu ermitteln, die man aus der Tat selber ableitet, nämlich insbesondere die Schwere der Verletzung, den verwerflichen Charakter der Tat und die Art ihrer Ausführung. In subjektiver Hinsicht werden die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und die Ziele des Täters berücksichtigt.