32 Vorliegend würde eine Geldstrafe die begangene Straftat des Beschuldigten nicht angemessen sanktionieren, zumal bei einer Geldstrafe maximal 180 Tagessätze ausgesprochen werden können, was dem Verschulden vorliegend nicht angemessen Rechnung tragen würde. Eine Freiheitsstrafe erscheint geboten, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Mit Blick auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (dazu E. 26) ist auch ihre Auswirkung auf die soziale Situation des Täters als verhältnismässig zu betrachten.