22. Strafart Bei Tatbeständen, die parallel Geld- oder Freiheitsstrafen androhen, ist im Bereich, in welchem diese zwei Strafarten in Konkurrenz treten können, Art. 41 StGB als Koordinationsnorm zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe einschlägig (GORAN MAZZUCCHELLI, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 31 zu Art. 41). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn: (a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder (b.) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB).