21. Strafrahmen Der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG beträgt Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren. Da der Beschuldigte zuvor noch nie wegen eines Strassenverkehrsdelikts verurteilt worden ist, sind die Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3ter SVG erfüllt. Wie soeben ausgeführt, führt dies zu einer Öffnung des Strafrahmens nach unten. Der Strafrahmen reicht demnach von drei Tagessätzen Geldstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe. Die Strafe ist innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.