Die Mindeststrafe von einem Jahr, die Art. 90 Abs. 3 SVG vorsieht, entfällt damit bei Ersttätern; zudem ist in diesen Fällen grundsätzlich auch die Ausfällung einer Geldstrafe statt einer Freiheitsstrafe möglich. In einem aktuellen, zur Publikation vorgesehenen Entscheid des Bundesgerichts bestätigte dieses, dass mit der neuen Bestimmung beabsichtigt war, dem