Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Nach Art. 90 Abs. 3ter SVG kann der Täter bei Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Die Mindeststrafe von einem Jahr, die Art. 90 Abs. 3 SVG vorsieht, entfällt damit bei Ersttätern;