20. Anwendbares Recht Per 1. Oktober 2023 ist eine neue Regelung in Bezug auf das Strafmass bei Raserdelikten in Kraft getreten (Art. 90 Abs. 3ter SVG). Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind.