Die Kammer schliesst sich dieser zutreffenden Würdigung der Vorinstanz an. 19.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 19.5 Fazit Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 32 und 34 Abs. 1 SVG. V. Strafzumessung