Von Vorsatz in Bezug auf die Verletzung von Verkehrsregeln ist im Fazit fraglos auszugehen. Bei der vom Beschuldigten gezeigten Fahrweise ist zudem von einem vorsätzlichen Eingehen eines hohen Risikos eines Unfalls mit Toten oder Schwerverletzten auszugehen. Er hat mit seinem Fahrverhalten eine eindrückliche Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit der anderen Verkehrsteilnehmenden erblicken lassen.