BSK SVG-FIOLKA, N. 146 zu Art. 90 SVG). Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes (pag. 414; S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In casu ist in subjektiver Hinsicht offensichtlich von Vorsatz auszugehen, anders lässt sich die über längere Zeit anhaltende, rücksichtlose Fahrweise an einem schönen, sonnigen Abend, an welchem es nachweislich noch andere Verkehrsteilnehmende unterwegs hatte, nicht qualifizieren. Überdies leistete der Beschuldigte sich noch ein Rennen mit dem hinter ihm viel zu nahe auffahrenden Motorradfahrer. Von Vorsatz in Bezug auf die Verletzung von Verkehrsregeln ist im Fazit fraglos auszugehen.