30 «Eingehen» des hohen Risikos eines Verkehrsunfalls mit Todesopfern ist letztlich eine Verhaltensweise, in der eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer erblickt wird BSK SVG-FIOLKA, N. 151 zu Art. 90). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_246/2021 vom 8. Juni 2022 E. 3.3.2; 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3 m.H.; BSK SVG-FIOLKA, N. 146 zu Art. 90 SVG).