Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Der Täter handelt bereits dann vorsätzlich, wenn er die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 3.3). Das