Es liegt damit auch eine Teilnahme an einem unbewilligten Rennen vor. Im Ergebnis hat der Beschuldigte nicht nur mehrere elementare Verkehrsregeln verletzt, sondern damit auch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen. 19.3 Subjektiver Tatbestand Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz. Der Vorsatz muss sich auf die Verletzung elementarer Verkehrsregeln beziehen sowie auf das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt.