Er unterliess es somit, seine Geschwindigkeit den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Es wäre ihm nicht möglich gewesen, innerhalb der überblickbaren Strecke bzw. wo das Kreuzen schwierig ist innerhalb halber Sichtweite anzuhalten. Nach dem Dargelegten erreichen die Geschwindigkeitsüberschreitungen des Beschuldigten die Schwellenwerte von Art. 90 Abs. 4 SVG zwar nicht. Es liegen aber erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen vor, welche innerorts den Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 SVG nur äusserst knapp nicht erreicht haben. Hinzu kommt,