Die vom UTD berechnete wahrscheinlichste Durchschnittsgeschwindigkeit betrug innerorts auf der Teilstrecke B6 96.9 km/h und ausserorts auf der Teilstrecke B7 117.4 km/h. In einer Kurve ohne angezeigter Mittellinie, bei engen Strassenverhältnissen und mit Gegenverkehr fuhr der Beschuldigte bspw. mit 88.4 km/h (gemäss Tacho des Motorrades G.________ 104 km/h; pag. 53 f.). Der Beschuldigte hat sodann auch mehrfach gegen die elementare Verkehrsregel von Art. 34 SVG verstossen, indem er mehrere Male mit seinem J.________(Fahrzeugmarke) auf der Gegenfahrbahn geriet.