90 Abs. 4 SVG beträgt bei der Höchstgeschwindigkeit 80 km/h 60 km/h. Auch losgelöst von diesen maximalen Höchstgeschwindigkeiten hat der Beschuldigte während der rund 2 Minuten dauernden Fahrt die zulässige Geschwindigkeit innerorts und ausserorts praktisch durchgehend (abgesehen vom Abbremsen in den Kurven) überschritten. Die vom UTD berechnete wahrscheinlichste Durchschnittsgeschwindigkeit betrug innerorts auf der Teilstrecke B6 96.9 km/h und ausserorts auf der Teilstrecke B7