Ausserorts zeigte der Tacho des Motorrades von G.________, als er dem Beschuldigten nachfuhr, eine maximale Geschwindigkeit von 144 km/h. Ein Abzug von 15 % entspricht 21.6 km/h, womit von einer vom Beschuldigten gefahrenen maximalen Geschwindigkeit von 122.4 km/h auszugehen ist. Damit hat der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 42.4 km/h überschritten. Auch in dieser Hinsicht hat der Beschuldigte die elementare Verkehrsregel von Art. 32 SVG klar verletzt; der Grenzwert nach Art. 90 Abs. 4 SVG beträgt bei der Höchstgeschwindigkeit 80 km/h 60 km/h.