Damit hat der Beschuldigte die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 47.75 km/h überschritten. Der Beschuldigte hat damit die elementare Verkehrsregel von Art. 32 SVG klar verletzt. Zum Grenzwert nach Art. 90 Abs. 4 SVG, der bei Höchstgeschwindigkeit 50 km/h bei 50 km/h liegt, fehlen nur 2.25 km/h. Dieser Grenzwert ist damit nur äusserst knapp nicht erreicht. Ausserorts zeigte der Tacho des Motorrades von G.________, als er dem Beschuldigten nachfuhr, eine maximale Geschwindigkeit von 144 km/h.