Eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung kann indes auch bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen, welche die Schwellenwerte gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG nicht erreicht. Eine solche kann angenommen werden, wenn eine knapp unterhalb der Grenzwerte liegende Geschwindigkeitsüberschreitung im Vergleich mit anderen Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit als besonders gefährlich erscheint, etwa aufgrund besonders schwieriger Strassen- und Verkehrsverhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.1 mit Hinweisen).