Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um (a.) mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; (b.) mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; (c.) mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; (d.) mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 SVG). Eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung kann indes auch bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen, welche die Schwellenwerte gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG nicht erreicht.