27 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Allgemein gilt eine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen von 50 km/h in Ortschaften und 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 Bst. a und b VRV). Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um (a.) mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;