Eine elementare Verkehrsregel stellt Art. 32 SVG dar (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014 [nachfolgend: BSK SVG- BEARBEITER], N. 112 zu Art. 90). Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.