18. Beweisergebnis Insgesamt erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt. Zunächst geht die Kammer mit der Vorinstanz und unter Würdigung sämtlicher Beweismittel davon aus, dass die angeklagte Fahrt im Sommer 2019 stattgefunden hat. Ebenso bestehen für die Kammer keine ernsthaften Zweifel, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit Lenker des J.________(Fahrzeugmarke) war. Aus der gesamthaften Würdigung der Beweismittel ergibt sich weiter, dass sich der Beschuldigte als Lenker des J.________(Fahrzeugmarke) und der Motorradfahrer ein waghalsiges Rennen geliefert haben, in welchem der Beschuldigte die zulässi-