Das Geschilderte lässt sich den zwei Go-Pro-Videoaufnahmen entnehmen (pag. 5). Die Vorinstanz erachtete den Vorwurf der Erhöhung der Geschwindigkeit beim Überholt werden nicht als erstellt (pag. 406; S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Lenker des J.________(Fahrzeugmarke) habe zwar zunächst seine Geschwindigkeit beschleunigt, zu diesem Zeitpunkt habe der Motorradfahrer jedoch das Überholmanöver noch nicht begonnen. Der Motorradfahrer habe das Überholmanöver weder durch Blinken angekündigt noch das Ausscheren auf die Gegenfahrbahn eingeleitet (pag. 406; S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).