Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann (mit den minimalen eingefügten Abweichungen in eckigen Klammern) gefolgt werden. Im Weiteren wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten vor, mehrfach in unübersichtlichen Kurven weit auf die Gegenfahrbahn geraten zu sein, wobei es sich um eine enge, kurvenreiche und unübersichtliche Strecke gehandelt habe. Die Vorinstanz erwog dazu: Auch dies ist auf den beiden Videos mehrfach zu sehen: Video H.________: