__ ist ausserorts eine Geschwindigkeit gemäss dem Tacho des Motorrades von G.________ von maximal 144 km/h ersichtlich (ab Minute 01.13). Von welcher vom Beschuldigten effektiv gefahrenen Geschwindigkeit auszugehen ist, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter das Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strecken- und Sichtverhältnisse vor (pag. 196 ff.). Die Vorinstanz erwog dazu (pag. 399, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Anmerkungen der Kammer in eckigen Klammern):