22 Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft. Für die Kammer bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt selbst gelenkt hat. Sie erachtet es entsprechend als erstellt, dass er der Fahrer der angeklagten Fahrt war. 17.3 Tathandlungen Die Anklage wirft dem Beschuldigten Folgendes vor (pag. 196 f.): A.________ überschritt als Lenker des Personenwagens J.________(Fahrzeugmarke) mit dem Kontrollschild K.__