615, Z. 30). Ebenfalls sagte er aus, schon mehrmals den F.________ (Ort) hoch- und runtergefahren zu sein (pag. 616, Z. 32), was seine Fahrereigenschaft am fraglichen Tag jedenfalls nicht abwegig erscheinen lässt. Daran ändert im Übrigen nichts, wenn der Beschuldigte vor oberer Instanz neu vorbringt, er hätte jeweils gemeinsame Ausfahrten mit Freunden unternommen und dabei hätten sie die manchmal Autos getauscht (pag. 613, Z. 1 ff.). Bei der vorliegend gegenständlichen Fahrt handelt es sich nicht um eine gemeinsame Ausfahrt mit mehreren Autos. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, mit wem der Beschuldigte das Auto getauscht haben sollte.