615, Z. 6). Schliesslich wäre bei dieser Ausgangslage als normale Reaktion zu erwarten gewesen, dass er auf Vorhalt der Videos festgehalten hätte, dass er selber nie so fahre, und damit auch nicht der Fahrer sein könne – unabhängig vom Zeitpunkt der Fahrt. Geradezu entlarvend äusserte sich der Beschuldigte letztlich in diesem Zusammenhang, indem er äusserte, er habe zuvor nicht ausgesagt, weil er sich nicht selber belasten wollte (pag. 613, Z. 38 ff., pag. 615, Z. 21). Auf Frage, weshalb er sich nicht selber belasten wollte, wenn er doch gar nicht gefahren sei, antwortete der Beschuldigte, man könne «ja eins und eins zusammenrechnen» (pag. 615, Z. 30).