Als bemerkenswert erachtet die Kammer auch, dass der Beschuldigte zwar stets vorschob, keinen anderen Lenker nennen zu können, gleichzeitig aber nie vorbrachte, dass er normalerweise nicht so fahre und demnach auch nicht der Lenker der angeklagten Fahrt sein könne. Erst anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung verneinte der Beschuldigte die Frage, normalerweise so zu fahren (pag. 615, Z. 3). Gleichzeitig konnte er aber nicht erklären, weshalb denn für ihn der Tatzeitraum so entscheidend sei, wenn er ohnehin nie so fahren würde (pag. 615, Z. 6).