Es erscheint widersprüchlich, wenn der Beschuldigte zum einen vorbringt, er könne bei einem so langen Zeitraum keinen anderen in Frage kommenden Lenker der Fahrt nennen (pag. 613, Z. 24 f.), und gleichzeitig auf Vorhalt des eingeschränkten Tatzeitraums von Sommer/Herbst 2019 lediglich ausweichend sagt, er wolle sich nicht dazu äussern (pag. 230, Z. 6). Wenig überzeugend ist ferner, wenn der Beschuldigte nun behauptet, er könne sich nach so langer Zeit nicht an einen anderen Lenker erinnern (pag. 613, Z. 24 f.), nachdem er bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung jegliche Aussage verweigerte. Auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme sagte er nicht aus (pag.