614, Z. 28, Z. 35, Z. 39). Gleich hatte er auch vor der Vorinstanz geantwortet, selbst nachdem diese ihm darlegt hatte, dass als Tatzeitraum einzig Sommer bis Herbst 2019 in Frage komme (pag. 230, Z. 6). Das Aussageverhalten des Beschuldigten erweckt ernsthafte Zweifel daran, dass der Tatzeitraum ihn an einer wirksamen Verteidigung gehindert haben soll. Es erscheint widersprüchlich, wenn der Beschuldigte zum einen vorbringt, er könne bei einem so langen Zeitraum keinen anderen in Frage kommenden Lenker der Fahrt nennen (pag.