21 allerdings nicht vorzubringen. Insgesamt beschränkte sich der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme darauf, den angeklagten Tatzeitraum pauschal in Frage zu stellen (pag. 613, Z. 24 f., Z. 30 ff., Z. 44 f., pag. 614, Z. 6). Seine diesbezüglichen knappen Ausführungen sind indes nicht glaubhaft. Vorab ist zu betonen, dass der Beschuldigte in den Befragungen nicht etwa vorbrachte, sich nicht äussern zu können (etwa aufgrund des angeklagten Tatzeitraums), sondern er brachte ausdrücklich vor, sich nicht äussern zu wollen (pag. 614, Z. 28, Z. 35, Z. 39).