614, Z. 28). Auch zum Vorwurf, massiv zu schnell gefahren zu sein, mehrfach auf die Gegenfahrbahn gefahren zu sein oder sich ein Kräftemessen mit dem Lenker des Motorrades geliefert zu haben, wollte sich der Beschuldigte pauschal nicht äussern (pag. 614, Z. 31 f., Z. 35, Z. 39). Als Begründung hierfür merkte er jeweils lediglich an, es sei alles immer auf ihn bezogen (pag. 614, Z. 35, Z. 39). Ergänzend brachte der Beschuldigte bei oberer Instanz lediglich vor, dass er jeweils zusammen mit Freunden auf gemeinsamen Ausfahrten gewesen sei und sie jeweils das Auto untereinander getauscht hätten (pag. 613, Z. 2 ff., Z. 7 ff.).