Ebenso wenig überzeugend und teilweise widersprüchlich gestaltete sich das Aussageverhalten des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 612 ff.). Auch im oberinstanzlichen Verfahren äusserte sich der Beschuldigte weitgehend nicht zur Sache (vgl. etwa pag. 614, Z. 28, Z. 35, Z. 39). Zwar räumte der Beschuldigte ein, zu wissen, worum es gehe (pag. 614, Z. 3). Auf Vorhalt des Anklagesachverhalts erwiderte er stets, sich nicht zu dieser Fahrt äussern zu wollen (pag. 614, Z. 28).