dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach jemand sein abhandengekommenes Kontrollschild an einem typenidentischen J.________(Fahrzeugmarke) angebracht haben könnte (pag. 230, Z. 15 f., Z. 21 f.), handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine reine Schutzbehauptung. Der Autoverkauf und der Verlust des Nummernschildes waren indes ohnehin Ereignisse des Jahres 2020 (Ausschreibung des Autos gemäss R.________ (Verkaufsplattform) am 13. Oktober 2020; pag. 269). Ebenso wenig überzeugend und teilweise widersprüchlich gestaltete sich das Aussageverhalten des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme (pag.