20 Auch dieser Beweiswürdigung der Vorinstanz kann sich die Kammer anschliessen. Der Beschuldigte hat im Vorverfahren sämtliche Aussagen verweigert (vgl. pag. 92 ff. und pag. 98 ff.) und erstmals vor der Vorinstanz ausgesagt. Zum Tatvorwurf machte er dabei allerdings nach wie vor keine Aussagen; er beschränkte sich darauf, auf Frage des Halters des fraglichen J.________(Fahrzeugmarke) vorzubringen, dass er das Fahrzeug im 2020 verkauft habe und dieses vorher diversen Personen zur Probefahrt gegeben habe (pag. 229, Z. 17 f.). Diese Personen konnte er nicht bezeichnen (pag.