Dass er dies bei solch massiven Vorwürfen ohne Zeugnisverweigerungsrecht nicht gemacht hat, ist bemerkenswert. Sein Aussageverhalten (das lange Schweigen und das erst in der Hauptverhandlung vorgebrachte Argument von möglichen Drittlenkern) ist daher als taktisch motiviert zu bezeichnen. Zudem ist aufgrund seiner späten und vagen Aussagen zu möglichen Drittlenkern davon auszugehen, dass er selbst am häufigsten mit dem J.________(Fahrzeugmarke) unterwegs gewesen ist, insbesondere eben auch zum Tatzeitpunkt. Seine Aussagen jedenfalls vermögen die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich des Halterindizes nicht umzustossen.