Zurückkommend auf das in Kapitel 2.3.5.a und b. erläuterte Halterindiz ist das Gericht der Ansicht, dass der Beschuldigte den Kollegenkreis, der mit seinem Auto gefahren sein soll, mindestens im Jahre 2021 in den ersten Einvernahmen noch problemlos genauer hätte bezeichnen können. Das Gericht ist sogar der Ansicht, dass es ihm auch heute noch möglich wäre, wenigstens einen Teil der Kollegen zu nennen, denen er das Fahrzeug damals zum Fahren überlassen haben will. Dass er dies bei solch massiven Vorwürfen ohne Zeugnisverweigerungsrecht nicht gemacht hat, ist bemerkenswert.